Mit meiner Beschwerde und meiner Auslegung des (unten zitierten) Punktes 7.3 der FlexStrom-AGB stehe ich nicht alleine da, wie sich beim Überfliegen der ReclaBox-Einträge zu FlexStrom leicht überprüfen lässt.
Für mich ist dieser Punkt, mit dem FlexStrom die Verrechnung des bei Vertragsabschluss zugesicherten Aktionsbonus verweigert, nicht einmal "missverständlich" formuliert. An keiner Stelle, auch nicht in den AGB, kann ich die von FlexStrom vertretene Auffassung nachvollziehen. Als Laie liegt es außerhalb meiner Vorstellungskraft, wie dieses Vorgehen überhaupt rechtlich korrekt sein kann.
Bevor sich mein Anwalt mit der gleichen Frage beschäftigen muss, möchte ich auf diesem Wege nochmals an FlexStrom herantreten und es zur Klärung dieses Sachverhaltes auffordern. Darüber hinaus hoffe ich, dass die Veröffentlichung von Beschwerden auf Portalen wie diesem ein grundsätzliches Umdenken in Sachen Kundenfreundlichkeit und Transparenz - nicht nur bei FlexStrom - motivieren. Es folgt der (korrigierte und leicht veränderte) Inhalt meiner Widerspruchs-Mail, zu der ich seit einer Woche auf eine Reaktion warte.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meiner Schlussrechnung vom 22.10.2010 wurde die bei Vertragsabschluss zugesicherte Bonuszahlung in Höhe von 120,00 Euro nicht berücksichtigt. Anstelle dessen habe ich eine überraschende Nachzahlung in Höhe von 98,99 Euro erhalten. Von der vorhergehenden Strompreiserhöhung habe ich keine Notiz genommen, da mir die entsprechende Ankündigung auf einer m.E.unscheinbaren Karte (ähnlich einem Werbeflyer) zugesendet wurde und die Preisanhebung dort nicht auf Anhieb ersichtlich ist (diese Form der Ankündigung halte ich für unangemessen).
Mit meinem Widerspruch beziehe ich mich jedoch auf das Ausbleiben der Bonuszahlung. Ich verweise hier auf die Übersicht ("So funktioniert Ihr Flex-Strom-Vertrag"), die mir nach Abschluss des Vertrages zugesandt wurde. Unter der Frage „ Wann wird der Aktionsbonus gezahlt? “ heißt es dort:
„ Zunächst bezahlen Sie den vereinbarten Gesamtpreis für Ihren FlexStrom-Tarif. Ihren Aktionsbonus erhalten Sie ganz automatisch am Ende des ersten Vertragsjahres. “
Für mich ist diese Formulierung eindeutig. M.E. genauso eindeutig ist der Punkt in den AGB, auf den mich eine Mitarbeiterin Ihrer Service-Hotline aufmerksam gemacht hat:
„ 7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. “
Ich habe meinen Vertrag nicht vorzeitig gekündigt. Meine Kündigung wurde, um die Formulierung aus den AGB zu verwenden, „erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“ Der Vertrag wurde von meiner Seite voll erfüllt und ich empfinde das Einbehalten der Bonuszahlung von Ihrer Seite als nicht gerechtfertigt. Daher muss ich entschieden Widerspruch einlegen und Sie auffordern, die mir zustehende Bonuszahlung mit einer Korrektur der Schlussrechnung zu berücksichtigen.
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer: 900001082216
Meine Forderung an FlexStrom:
Korrektur der Schlussrechnung unter Berücksichtigung des Aktionsbonus
Antwort auf die Beschwerde vom 14.11.2010
Sehr geehrte/r ReclaBoxler-2171757,
gerne prüfen wir Ihr Anliegen für Sie.
Freundliche Grüße
Ihr
Team Online-Relations
FlexStrom Aktiengesellschaft
kommentare und trackbacks 4
Die Ankündigung einer Preiserhöhung über einen Werbeflyer ist nicht nur unangemessen, sondern unzulässig: "Flexstrom darf seinen Kunden keine versteckten Preiserhöhungen mehr unterschieben. Der Stromanbieter hatte als Werbeflyer getarnte Preiserhöhungen geschickt. Diese versteckten Preiserhöhungen hat die Verbraucherzentrale Hamburg abgemahnt. Flexstrom hat eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Verstößt das Unternehmen gegen die Erklärung, wird eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe im Streitfall vom Gericht festzusetzen wäre."
Zu lesen bei Stiftung Warentest unter: http://www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Versteckte-Preiserhoehungen-von-Flexstrom-Nur-mit-Zustimmung-4179019-4179022/
Bisher habe ich nur die von vielen hier erwähnte Standardantwort mit der Bitte um Vertragsdetails, aus denen ich meinen Anspruch herleite, erhalten. Ich habe noch am selben Tag geantwortet, u.a. mit der Gegenfrage, aus welchen Details Flexstrom eine Verweigerung des Bonus herleite und inwiefern meine Argumentation nicht zutreffe. Nun warte ich seit mehr als zwei Wochen auf eine Antwort. @ReclaBoxler-2918613 Vielen Dank für die Information. Ich werde mich genauer über die Rechtmäßigkeit der Form der Strompreiserhöhung informieren und die Nachzahlungsforderung evtl. anfechten.
Heute habe ich eine Antwort von FlexStrom erhalten: Der Bonus stehe mir zwar nicht zu, soll aber "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gewährt werden. Nun warte ich also auf die angekündigte Rechnungskorrektur und auf die Gutschrift auf meinem Konto.
Der Bonusbetrag wurde meinem Konto bereits gutgeschrieben, allerdings warte ich immer noch auf die angekündigte korrigierte Schlussrechnung. Ich möchte die Beschwerde als endgültig gelöst betrachten, sobald auch die Rechnung eingetroffen ist.