Mit Datum vom 25.10.2010 wurde mir eine Schlussrechnung der Firma FlexStrom zugesandt. Leider musste ich feststellen, dass der vereinbarte Neukunden-Aktionsbonus, der nach 12 Monaten ausgezahlt werden sollte, nicht ausgewiesen wurde.
Auf Nachfrage bei der Fa. FlexStrom wurde mir mitgeteilt, dass dieser nicht ausgezahlt würde, weil ich ja innerhalb des ersten Vertragsjahres gekündigt hätte?
Meine Kündigung wurde fristgerecht innerhalb des ersten Vertragsjahres zum Ablauf des Vertrages gekündigt.
Lt. AGB der Fa. FlexStrom, bietet die Firma den Neukunden einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten 12 Versorgungsmonate vom Neukunden oder FlexStrom gekündigt worden sein.
Mein Vertrag lief genau zwölf Monate, und zwar vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2010. Juristisch ist die Kündigung zum Ablauf des Vertrags, also am 30.06.2010, rechtsgültig und nicht wie von FlexStrom dargestellt, innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgt. Der Bonus ist demnach fällig.
Bestell-/Kundennummer: 900001112499
Meine Forderung an FlexStrom:
Erstattung der Aktionsbonus von 80,-- €
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe bis heute keinerlei Reaktion von der Fa. FlexStrom bekommen. MfG Silke Schmidt
Flexstrom hat sich gemeldet. Angeblich wissen sie von nichts, dh. sie tun so, als gäbe es in den vereinbarten Tarifen gar keine Klausel über Bonuszahlungen. Sie baten um Zusendung detaillierter Vertragsunterlagen, aus denen der Anspruch auf Zahlung des Bonus hervorgeht. Ich habe auf die AGB's und die vertraglich vereinbarten Tarife hingewiesen und nochmals um Auszahlung des Bonus gebeten.
Flexstrom hat sich auf meine Mails gemeldet, stellen sich aber doof. Sie wollten die Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass mir ein Bonus zusteht, zugesendet bekommen, weil sie diese angeblich nicht haben. Habe die Unterlagen zugesendet, aber die behaupten lediglich, dass sie keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung "sehen". Mehr nicht! Keine Begründung. Nichts!
Habe Flexstrom mitgeteilt, was ich von dieser Tour halte und dass ich entsprechend "Werbung" für Flexstrom machen werde. Außerdem habe ich ihnen mitgeteilt, dass sie mit den insgesamt 180 € (aus zwei Verträgen) glücklich werden sollen und von diesem und dem Geld der anderen Exkunden ihren Familien und Kindern fette Weihnachtsgeschenke kaufen sollen. Manch einem ehemaligen Flexstromkunden könnte es nach deren Vorgehensweise dieses Jahr nämlich schwer gefallen sein.
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."