Flexstrom weigert sich den Aktionsbonus auszuzahlen

FlexStrom AG
Berlin

Ich habe vom 01.09.2009 - 31.08.2010 Strom von FlexStrom bezogen, und zwar den Tarif Frühlingsaktion 5600er Big Familiy.

Bestandteil des Vertrags: "120 Euro Aktionsbonus" mit der Anmerkung: "Bitte beachten Sie, dass Ihr Bonus vereinbarungsgemäß erst nach 12 Monaten erstattet wird."

In Ziffer 1 („Kleingedrucktes“) Vertragsbestätigung heißt es: Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresrechnung.

Auf meine Begründungen für die Anrechnung des Aktionsbonus wurde seitens FlexStroms in keiner ihrer Antworten eingegangen. Es hieß zunächst: Wir prüfen, dann, worauf ich meinen Anspruch begründe, dann wurden Vertragsunterlagen angefordert, dann nochmal die Vertragsunterlagen.

Ich bin bei jeder Antwort von FlexStrom deren Aufforderungen nachgekommen.

Heute bekam ich folgende Mail:

"...wir bedanken uns herzlich für die Zusendung Ihrer Unterlagen. Leider können wir daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen. Daher ist eine Korrektur Ihrer Schlussrechnung leider nicht möglich."

Fazit: Ich werde allen Freunden, Arbeitskollegen und Bekannten von einem Vertrag mit Flexstrom dringend abraten.

Bestell-/Kundennummer: 900001100989

Meine Forderung an FlexStrom:

Auszahlung, Überweisung des Aktionsbonus (120,00€), wie im Vertrag beschrieben

Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 194 Tagen und 1 Stunde.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

*Hehe* ich habe ganau den selben Text zu hören bekommen. "Leider können wir daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen." Alles, was Flexstrom dafür braucht, liegt dort jedoch eigentlich schon vor. Der Anspruch ergibt sich alleine schon aus der Auftragsbestätigung.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

Tipp an alle Flexstrom-Geschädigten,

die Bundesnetzagentur hat einen Verbraucherservice in Berlin eingerichtet Tel Berlin (030) 22480500, hier können Beschwerden per E-Mail an: verbraucherservice-energie@bnetza.de eingereicht werden. Vertragsnummer - Rechnungsnummer - Problem darstellen und ab geht die Mail. Allen viel Erfolg und ein frohes Fest!

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."