Nachzahlung statt Auszahlung des Bonus

FlexStrom AG
Berlin

Vertrag-Nr.: 900001048809 Winteraktion 3600er Young Family

Rechnung-Nr.: 714830

Vertragslaufzeit: 01.04.2009-31.03.2010

In der Schlussrechnung vom 04.10.2010 wurde der falsche Tarif abgerechnet und der Bonus nicht berücksichtigt. Trotz Minderverbrauch fordert die Firma Flexstrom eine Nachzahlung, die per Lastschrift von meinem Konto eingezogen wurde.

Ich habe der Schlussrechnung widersprochen. Daraufhin kam eine vorgefertigte Standardantwort von Flexstrom.

Nach mehrmaliger erfolgloser Kommunikation per Email mit der Firma Flexstrom habe ich den Rechnungsbetrag zurück buchen lassen.

Mittlerweile wurde dieser Betrag von Flexstrom nochmal per Lastschrift von meinem Konto abgebucht. Ich habe meine Einzugsermächtigung jetzt widerrufen und werde den zu Unrecht abgebuchten Betrag wieder zurückholen lassen.

Bestell-/Kundennummer: 900001048809

Meine Forderung an FlexStrom:

Rechnungskorrektur, Einrechnung des Aktionsbonus, Erstattung des unrechtmäßig abgebuchten Betrages

Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 189 Tagen und 2 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Ich kenne das Problem mit Flex Strom.
Keine Antwort auf Einwendungen, falsche Abrechnungen und Nichtauszahlung des Bonus.
Ich habe von zwei Jahren genug von Flex Strom. Nie wieder!

Mails und Briefe an Flexstrom nützen nichts mehr. Flexstrom steht finanziell mit dem Rücken zur Wand und ist vermutlich kurz vor der Insolvenz. Was die können, können wir auch. Verbraucher wehrt Euch! Jetzt werden wir auch schmutzig: Am 8.1.2011 findet in Berlin der Flexstrom-Cup (Hallenfussball) statt.
Lasst Euch was einfallen und macht diese Veranstaltung für die Abzocker zum PR-Desaster!
Protestiert vor der Max-Schmeling-Halle, stürmt das Spielfeld, SPORT1 überträgt von 14:30-20:00 Uhr live!
Ein Beispiel vom letzten Jahr zeigt, wie einfach es ist: http://www.youtube.com/watch?v=9kIKQtZeuvU&feature=related (siehe Minute 8:30).
Wir bekommen zwar unser Geld nicht zurück, aber wir warnen damit andere und ersparen denen unser Schicksal.

Schämen Sie sich, Herr Mundt! So geht man nicht mit seinen Kunden um.

Bitte diese Nachricht in allen Flexstrom-Foren verbreiten.

Bei Flexstrom hilft nur ein Anwalt. Auf alles andere bekommt man nichts sagende Standardantworten.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

Tipp an alle Flexstrom-Geschädigten,

die Bundesnetzagentur hat einen Verbraucherservice in Berlin eingerichtet Tel Berlin (030) 22480500, hier können Beschwerden per E-Mail an: verbraucherservice-energie@bnetza.de eingereicht werden. Vertragsnummer - Rechnungsnummer - Problem darstellen und ab geht die Mail. Allen viel Erfolg und ein frohes Fest!

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

Http://www.schuppenfreiabmorgen.de/Temp/Urteil_Flexstrom001.pdf

1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."