Ich habe ein vorbezahltes Strompaket, Tarif 2400er Partner FlexStrom Online Only, mit zwölf Monaten Laufzeit und zwölf Monaten Preisgarantie seit Februar dieses Jahres. Aus allen Wolken fiel ich, als ich Ihr Schreiben, das so begann: ... mit diesem Schreiben erhalten Sie die Abschlagsrechnung für die Energielieferung ab 01.02.2011. Gleichzeitig informieren wir sie für die Konditionen für das kommende Belieferungsjahr. Ihr GEWÄHLTER Tarif: 2400er Partner Region 21, bekommen habe.
Mit keinem Wort wurde da mein tatsächlicher Tarif erwähnt, und auch im Kundenbereich des Internets fand ich den falschen Tarif als meinen aktuellen und laufenden vor. Auf meine mehrere e-Mails mit Bitte um Berichtigung, das erste Mal am 22.11.2010, bekam ich nur nichts aussagende Floskeln.
In knapp vier Wochen sei dem, ist gewiss auch mir die Flut der Beschwerden zu Praktiken Ihrer Firma aufgefallen. Deshalb weise ich Sie im Vorfeld darauf hin, dass ich keinerlei Information zu Preisänderungen - schriftliche per Post, e-Mails, oder die berühmt-berüchtigte Flyers - von Ihnen bekommen habe. Wäre ja auch unverständlich bei einem Vertrag für ein Strompacket mit zwölf Monaten Preisgarantie.
Auf diesem Wege bitte ich Sie im Kundenbereich, meinen wirklich gewählten und immer noch aktuellen Tarif 2400er Partner FlexStrom Online Only einzutragen, um auch im Voraus die mögliche Fehler in der baldigen Abschlussrechnung zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Lange
Bestell-/Kundennummer: 900001242749
Meine Forderung an FlexStrom:
Berichtigung meiner Vertragsdaten
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Tipp an alle Flexstrom-Geschädigten,
die Bundesnetzagentur hat einen Verbraucherservice in Berlin eingerichtet Tel Berlin (030) 22480500, hier können Beschwerden per E-Mail an: verbraucherservice-energie@bnetza.de eingereicht werden. Vertragsnummer - Rechnungsnummer - Problem darstellen und ab geht die Mail. Allen viel Erfolg und ein frohes Fest!
Übrigens hatte ich einmal mit dem Vergleichsportal Verifox wegen Flexstrom telefoniert und die so gute Bewertung bei Verifox bemängelt, da bot man mir an, mich zu unterstützen, falls der Vertrag über Verifox geschlossen wurde.
Am besten scheint aber bzgl. Flexstrom, sich jemanden in Berlin zu suchen, dann bevollmächtigen und h i n s c h i c k e n.
Flexstrom hat jetzt ein sehr bombastisches Gebäude mit sehr vielen Beratungsplätzen. Als ich das Haus gesehen habe, war klar, dass der Konzern viel Geld braucht, um die Immobilie zu bezahlen. Vorher um die Ecke in der Einem Straße war man sicher nur eingemietet. Also, nochmal mein Tipp, jemanden h i n s c h i c k e n, der nicht locker lässt.
Bezugnehmend auf meine Mail an FS vom 14.12.2010, habe ich per Mail am 20.12.2010 folgende Antwort bekommen:
„Leider liegt uns ein Systemfehler vor. Wir bitten um Entschuldigung.
Ihr aktueller Vertrag hat folgende Konditionen:
2400er Partner FlexStrom Online Only sind:
Ihr Arbeitspreis: 0,173 €/kWh Ihr Mehrverbrauchspreis: 0,209 €/kWh
Ihre Grundgebühr: 4,00 €/Monat Ihr Aktionsbonus: 95,00 €
Ihre Frei-kWh 1: 55
Ihre gewünschte Zahlungsweise: jährlich
Der Aktionsbonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet.
Ihr Jahrespreis: 463,20 €/Jahr“
Somit wurde mein gewählter Tarif bestätigt. Allerdings ist bis heute im „exklusiven Kundenbereich“ im Internetportal der falsche Tarif erfasst, anscheinend schafft es FS nicht, eine manuelle Änderung der Daten vorzunehmen, falls der Systemfehler auch wirklich im EDV-System gemeint ist. ier bei reclabox liegt mittlerweile eine weitere ähnliche Beschwerde vor.
Und in einer der Antworten von FS ist zu lesen:
“…Das Tarifsystem von FlexStrom ist sehr differenziert, insgesamt zählen wir mehr als 10.000 Tarife im System, mit teilweise unterschiedlichen Bedingungen. Gern prüfen wir Ihr Anliegen für Sie, wenn Sie uns entsprechende Unterlagen Ihren Anspruch einreichen. Nach unseren Unterlagen ist die Rechnung korrekt erstellt.“
Also, wenn trotz Bestätigung die Schlussrechnung nach einem falschen Tarif erstellt kommt, und auf den darauf folgenden Widerspruch die Aufforderung von FS die entsprechende Unterlagen zu meinem Anspruch einzureichen – dann werde ich mich wohl nicht wundern müssen, bin ich doch nicht die Erste, die nach diesem SYSTEM abgefertigt wird.
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."