Flexstrom verweigert Neukundenbonus

Flexstrom AG
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Wie bei so vielen Kunden von Flexstrom wird auch mir mein Neukundenbonus verweigert.

Ich habe mit der FlexStrom einen Jahresvertrag Frühlinksaktion 5600er Big Family mit Laufzeit vom 1.05.2009 bis 31.04.2010 abgeschlossen.

Bestandteil des Vertrages ist ein Aktionsbonus in Höhe von 130,- Euro, der laut Vertragsbestätigung mit der ersten Jahresrechnung zur Auszahlung kommt.

Da natürlich eine Preiserhöhung nach 12 Monaten ins Haus flatterte, habe ich fristgerecht gekündigt.

In der Schlussrechnung wurde der versprochene Aktionsbonus nicht berücksichtigt. Nach mehrfachem Widerspruch gegen die Schlussrechnung erhielt ich von FlexStrom lediglich die Auskunft, man könne keinen Anspruch auf den Aktionsbonus erkennen. Auch mehrfache Nachfragen, mit der Bitte um Begründung ihrer Ansicht, führten nicht zu einer begründeten Ablehnung meiner Forderung, sondern lediglich zu erneuten Mails gleichen Wortlautes.

Da ich volle 12 Monate bei FlexStrom war, habe ich auch Anspruch auf diesen Bonus. Aber dieses Problem ist ja bekannt.

Mitlerweile habe ich schon die 2. Manung erhalten.

Zum Glück ist ihre Forderung etwas höher als der Neukundenbonus, so daß ich nicht Geld zurückbekommen muß. Aber ich hätte trotzdem gern eine richtige Schlußrechnung, damit die ganze Sache endlich vernünftig abgeschlossen werden kann.

Außerdem möchte ich nicht als nächstes den Brief vom Inkassounternehmen bekommen.

Bestell-/Kundennummer: 900001087251

Meine Forderung an Flexstrom:

Richtige Schlußrechnung!

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Wenn Sie per Einschreiben der Schlussrechnung widersprochen haben, ist das Unternehmen nicht berechtigt, Ihnen Mahnungen zuzusenden. Übrigens kann es sich nur um Zahlungserinnerungen handeln. Weil sie rechtlich nicht berechtigt sind, selbst Mahnungen zu schreiben, das müsste ein Gericht tun.
In diesem Fall würde sich sicher eine Klage lohnen. Schließen Sie sich doch mit gleichgesinnten zusammen und machen eine Sammelklage.
Ich denke, dass Ihre Forderung gerechtfertigt ist. Selbst wenn dazu eine Vertragsverlängerung als Bedingung gemacht worden wäre (Nachlesen im Vertrag), ist die Bezeichnung doch Neukunden Bonus und nicht Treuebonus. Sie müssen nach meiner Auffassung zahlen.
Viel Glück.
Mfg Levent-K

@ Levent K. :

Wenn man keine Ahnung hat, sollte man sich vorzugsweise auch nicht äußern!

Selbstverständlich ist FlexStrom als Gläubiger berechtigt, Mahnungen zu versenden, diese sind sogar rechtliche Voraussetzung für den Verzug nach §286 BGB. Nicht zu verwechseln sind diese außergerichtlichen Mahnungen mit dem gerichtlichen Mahnverfahren.

Sammelklagen gibt es in Deutschland nicht. Es wäre sehr ratsam, sich entsprechendes Wissen anzueignen, sprich sich mit der deutschen Rechtslage vertraut zu machen. Dieses Know-How findet man übrigens nicht in Hollywood-Filmen!

MfG

Bisher kam keine Reaktion. Ich bin mal gespannt, wie es weiter geht.

Mittlerweile habe ich auch ein Schreiben vom Inkassobüro bekommen.

Seit dem Schreiben vom Inkassounternehmen habe ich nix weiteres mehr bekommen.

1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."