Nach einem Stromvergleich im Internet bei Verivox bin ich Kunde von FlexStrom geworden. FlexStrom warb mit einem Aktionsbonus in Höhe von 105,00 €. Der gewählte Tarif "Winteraktion 1200er Single" wurde mir bestätigt. Als Tarifbestandteil war auch der Aktionsbonus in Höhe von 105,00 € aufgeführt, somit also für dieses Paket vertraglich vereinbart. Lieferbeginn war der 01.07.2009.
Mein Vertrag wurde fristgerecht zum 30.06.10 gekündigt. Der Vertrag lief damit vom 01.07.09 bis 30.06.10, so dass die Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten erfüllt ist.
Die von mir angemahnte Schlussrechnung enthielt zwar die Mehrverbrauchskosten, aber ohne Verrechnung des Bonus. Auf meine schriftliche Anfrage teilte mir FlexStrom mit, dass der Aktionsbonus nicht gezahlt werden könne.
Begründung: Da ich innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gekündigt hätte.
Wie auf dieser Verbraucherschutz-Seite und in vielen Foren ersichtlich, ergeht es allen anderen Kunden von FlexStrom nach der Kündigung ebenso. Es hat also Methode, obwohl die Sachlage rechtlich eigentlich eindeutig ist.
Auf meinen mehrmaligen Schriftverkehr mit dem Hinweis, dass es rechtlich nicht darauf ankommt, wann ich gekündigt habe, sondern ab wann die Kündigung in Kraft tritt, kommt immer die selbe Antwort: "Auch nach erneuter rechtlicher Prüfung müssen wir darauf hinweisen, dass Ihnen gemäß unserer AGB kein Bonus zusteht, da Sie noch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gekündigt haben."
FlexStrom beruft sich dabei auf seine eigenen AGB, obwohl unter Nr. 7.3 eindeutig steht, dass der einmalige Bonus nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig wird und bei Kündigung dann, wenn die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird.
Dies trifft bei allen Kunden zu, da FlexStrom auf die vereinbarten zwölf Monate Belieferungszeit vertraglich besteht, und wie in Foren von Kunden berichtet, unterjährige Kündigungen zurückweist.
Auch meine schriftliche Androhung, alle Unterlagen einem Anwalt vorzulegen, um mein Recht auf den Bonus einzufordern, wurde mit der gleichen oben genannten Ablehnung beantwortet. Nun werde ich meine Androhung wahr machen und die Sache rechtlich prüfen lassen. Gegebenenfalls muss eben geklagt werden. Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe, scheue ich diesen Weg nicht.
Die Mehrkosten für den höheren Verbrauch aus der Schlussrechnung habe ich fristgerecht überwiesen, sodass ich meinen vertraglichen Pflichten nachgekommen bin. Dies sollte man von einem seriösen Unternehmen ebenfalls erwarten können. FlexStrom gehört wohl nicht dazu, wenn man die negative Resonanz im Internet verfolgt.
Vertragsnummer 900001034203
Bestell-/Kundennummer: 900001034203
Meine Forderung an FlexStrom:
Auszahlung meines Aktionsbonus i. H. v. 105,00 €
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Die Masche geht nun schon über ein Jahr so. Offensichtlich schafft flexstrom damit doch in großem Maße, sich von seinen vertraglichen Verpflichtungen zu drücken. Viele Verbraucher lassen sich einschüchtern und scheuen sich, einen Anwalt hinzuzuziehen (der ja auch wieder kostet). Wieso klagen hier nicht die Verbraucherorganisationen? (Politiker interessiert ja dieser Kleinkram sowieso nicht). Man muss hier ja tunlichst bestimmte Worte vermeiden, aber das, was Flexstrom macht, ist doch systematischer. Hmmm, was denn wohl?
Bisher hat sich die Firma FlexStrom leider noch nicht bei mir gemeldet. B. Kasparek
Leider hat die Firma immer noch nicht auf meine Beschwerde, die vielen Mails oder Briefe reagiert. Ich werde mein Anliegen demnächst an meinen Anwalt weiterleiten, der sich um alles weiter kümmern wird. B. Kasparek
Keine Reaktion seitens der Firma. B. Kasparek
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."