Fehlerhafte Abschlagsrechnung zum nicht vereinbarten Tarif

FlexStrom AG
Berlin

Vertragswidrige Abschlagsrechnung nach nicht vereinbartem Tarif

Meine Forderung: Abschlagsrechnung auf Basis des von mir gewählten Tarifs 2400er Partner FlexStrom Online
Only

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe lt. Vertragsbestätigung ein vorbezahltes Strompaket, Tarif 2400er Partner FlexStrom Online Only, mit zwölf Monaten Laufzeit und zwölf Monaten Preisgarantie seit 01.04.2010.

Mit Schreiben v. 14.01.2011 (erhalten am 18.01.2011) habe ich eine Abschlagsrechnung für die Energielieferung ab 01.04.2011 erhalten, mit folgendem Inhalt: Konditionen für das kommende Belieferungsjahr. Ihr GEWÄHLTER Tarif: 2400er Partner Region 13. Diesen Tarif hatte ich nicht gewählt und er wird mir einseitig aufgezwungen. Statt bisher 463,20 EUR soll ich excl. des Bonus aus dem Vorjahr in Höhe von 95,00 EUR 751,44 EUR zahlen. Eine Ermittlung ist dem Schreiben nicht beigefügt.

In der Hotline wartete ich vergebens. In meinem FlexStromKundenbereich ist diese Abrechnung ebenfalls nicht hinterlegt. Auf meine E-Mails mit Bitte um Berichtigung bekam ich noch keine Antwort. Ich habe kein Verständnis für die einseitige Vertragsänderung! Ich weise Sie im Vorfeld darauf hin, dass ich keinerlei Informationen zu Preisänderungen - schriftliche per Post oder per e-Mails, von Ihnen bekommen habe.

Auf diesem Wege bitte ich Sie, im Kundenbereich meinen wirklich gewählten und immer noch aktuellen Tarif 2400er Partner FlexStrom Online Only einzutragen, um auch im Voraus die möglichen Fehler in der baldigen Abschlussrechnung zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Bestell-/Kundennummer: Vertrag 900001257962

Meine Forderung an FlexStrom:

Neue Abschlagsrechnung zum Tarif 2400er Partner online only

Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 153 Tagen und 17 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst.

1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."