Wie bei so vielen Beschwerden hier wird auch mir der vor Vertragsabschluss zugesagte Bonus verweigert.
Kurz eine Zusammenfassung. Mein Vertrag 5600er Big Family Regio (Zone 5) endete nach einem Jahr Laufzeit am 31.03.2010. Am 04.10.2010 erhielt ich die Schlussrechnung mit rechnerisch ermittelten Zählerständen und ohne den Aktionsbonus von 135 Euro.
Dieser Rechnung habe ich widersprochen und gleichzeitig die Einzugsermächtigung widerrufen. Trotzdem wurde abgebucht. Über meine Bank habe ich den Betrag zurückgeholt.
Nach einigem Hin und Her wurde auch die Schlussrechnung nach den von mir gemachten Angaben erstellt, jedoch ohne den vertraglich zugesagten Aktionsbonus. In der Zwischenzeit hat FlexStrom uns die Differenz zwischen erster Rechnung und abgebuchtem Betrag (ohne Aktionsbonus) überwiesen. Danach haben sie bemerkt, dass ich den widerrechtlich abgebuchten Betrag zurückgeholt habe und es wurde erneut abgebucht. Auch diesen Betrag holte ich zurück.
Damit die Angelegenheit ad acta gelegt werden kann, habe ich den an uns überwiesenen Betrag plus der tatsächlichen Mehrkosten abzüglich des zugesagten Aktionsbonus an Flexstrom überwiesen. Der Fall war für mich erledigt. Nicht jedoch für Flexstrom.
Um es kurz zu machen. Flexstrom wollte von mir die Vertragsunterlagen haben. Diese habe ich ihnen zugesandt. Antwort: Leider können wir daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen. Was folgte, war erste Mahnung über den abgezogenen Aktionsbonus plus Zinstage.
Ich sehe einem Rechtsstreit gelassen entgegen.
Bestell-/Kundennummer: 900001001391
Meine Forderung an FlexStrom:
Beendigung der Angelegenheit
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 5
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Ich habe heute zweite Mahnung erhalten.
Beschwerde noch nicht gelöst. Es gab keine weiteren Kontakte mit und seitens Flexstrom.
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.