Ärger ohne Ende - Flexstrom hält sich einfach nicht an schriftlich dokumentierte Vertragsbestätigung!
Nachdem wir im Juli 2010 die Fa. FlexStrom als neuen Vertragspartner ausgewählt hatten, erhielten wir entsprechend unserem Auftrag am 02.08.2010 auch die Vertragsbestätigung bzw. ein Angebot Tarif 3600 Young Family Region 6 Garantiepreis 710,40 € / Jahr und O-Ton Flexstrom in der Vertragsbestätigung: "Ihr Garantiepreis enthält bereits die TÜV-zertifizierte Preisgarantie für zwölf Monate."
Also haben wir den Garantiepreis überwiesen. Im Januar erfolgte dann erst mal prompt die Ankündigung einer Preiserhöhung wegen EEG-Umlage. Auf unsere Nachfrage, was den aus der zugesagten 12monatigen Preisgarantie geworden ist, erhielten wir die Antwort, da haben sie sich doch bewusst am 12.07.2010 dagegen ausgesprochen. Aber was war das dann für ein Angebot? (siehe oben)
Auf unsere erneute Nachfrage wurde uns telefonisch mitgeteilt (Hr. W. am 12.01.2011), da ist uns wohl ein Fehler passiert, der Garantiepreis im Angebot/Vertragsbestätigung war der falsche, aber das hat keine Auswirkungen auf sie. Sie haben das nicht wissen können und haben natürlich zwölf Monate Preisgarantie.
O-Ton Hr. W.: "Wir haben ein Angebot unterbreitet mit 710,40€, Sie haben es angenommen und bezahlt und da haben wir (Flexstrom) jetzt wohl Pech gehabt!"
Nun hatten wir gehofft, alles erledigt, ne denkste! Gestern kommt neues Schreiben (übrigens ohne jede Erläuterung) > Korrektur der Vertragsbestätigung (die alte mit neuem Datum & neuem Inhalt) mit neuem Garantie-Preis und rückwirkend!
So nicht, meine Damen und Herren, Sie haben uns ein Angebot unterbreitet, welches durch Zahlung des Angebotspreises zur Annahme gelangt (damit gilt, Vertrag zustande gekommen) und diesen können sie nicht einfach ohne unsere Zustimmung einseitig ändern.
Wir fordern deshalb die Einhaltung des geschlossenen Vertrages 3600 Young Family incl. 12monatige Preisgarantie für 710,40€. Übrigens erwarten wir, wenn wir sie zum Regelvertragsende nach einem Jahr verlassen (und unsere Kündigung fristgemäß im laufenden Vertrag aussprechen) unseren Neukundenbonus.
Eine Vertragsverlängerung mit diesem Laden wird es nicht geben!
Gruß
Jens Ulbricht
PS: Werde bei Nicht-Klärung Vorgang VSZ zur Verfügung stellen und behalte mir anwaltliche Schritte vor.
Bestell-/Kundennummer: 900001405628
Meine Forderung an FlexStrom:
Einhaltung des geschlossenen Vertrages incl. zwölf mon. Preisgarantie für 710,40 / Neukundenbonus nach einem Jahr Vertragslaufzeit
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 8
Natürlich bis heute keinerlei Reaktion durch Flexstrom. Solche Firmen, die Ihre Kunden über den Tisch ziehen, gehören verboten. Darum sollte Fr. Aigner sich mal kümmern.
Erst werden Kunden mit Lockvogelangeboten geködert (bin leider auch drauf rein gefallen) und bei berechtigten Reklamationen erfolgt keine Reaktion. Meldung an BNetzA ist erfolgt! Besonders schick ist allerdings das Anerkenntnis/Schlussurteil des Amtsgerichts Tiergarten, in dem Flexstrom zur Zahlung des Bonus (wie hier mehrfach angemahnt) verpflichtet wird.
Es hat zwar zwischenzeitlich einen Anruf der Fa. Flexstrom gegeben, wo man uns recht gibt. Die schriftliche Bestätigung des Gesprächs (zwecks Nachweis) ist man uns allerdings (obwohl zugesagt) schuldig geblieben. Ein Schelm, der schlechtes dabei denkt!
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Nein, natürlich nicht! Die zwischenzeitlich per Mail zugesagte "Rechnungskorrektur" fehlt bis heute. Und die Bonusgeschichte sieht Flexstrom (trotz rechtskräftigem Urteil) bis heute nicht ein bzw. lehnt ihn immer noch ab.
Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg beachten: www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx
Zitat:
"Flexstrom muss sich berichtigen
Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."
Artikel bei Stiftung Warentest: "Flexstrom: Berichtigung nötig"
Http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/