Bestellung: Ich habe am 12.06.2009 bei Flexstrom den folgenden Tarif gebucht: 1200er Single Sommeraktion 2009
- Komplettpreis 144,28 Euro
- Bonus: 80 Euro
- Reisegutschein: 100 Euro
Siehe Screenshot Flexstrom Homepage Bestellung vom 12.06.2009.
Bestätigung: Kurz nach meiner Buchung habe ich von Flexstrom eine Bestätigungsmail mit folgendem Inhalt erhalten.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen. Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Auftrages zur Stromversorgung. Wir werden Ihre Stromversorgung so schnell wie möglich auf den günstigen FlexStrom umstellen. Hierzu leiten wir wie versprochen alle Formalitäten für Sie in die Wege. Dazu gehören die Kündigung bei Ihrem bisherigen Versorger und die Anmeldung zur Netznutzung beim örtlichen Netzbetreiber. Eine Vertragsbestätigung wird Ihnen in den nächsten Tagen zugehen.
Erste Mahnung: Anstatt einer Vertragsbestätigung erhielt ich als nächstes am 30.06.2009 meine erste Mahnung in Höhe von 224,28 Euro (144,28 Komplettpreis + 80 Euro Bonus). Die 224,24 wurden sofort überwiesen.
Lieferterminbestätigung: Am 28.07.2009 erhielt ich endlich ich die Lieferterminbestätigung. Versorgungsbeginn war der 01.08.2009.
In Lieferterminbestätigung war folgender Satz zu lesen: "Ihren Aktionsbonus erhalten Sie ganz automatisch am Ende des ersten Vertragsjahres.
Preiserhöhung: Bereits einen Monat später am 10.09.2009 wurde mir eine Preisanpassung zugestellt.
Tarif: FlexStrom 1200er Single Rabatt, Ihr neuer Arbeitspreis gem. Paket: 0,184 €/kWh (vorher 0,167 €/kWh). Ihre neue Grundgebühr: 7,90€/Monat (vorher 1,99€/Monat). Ihr neuer Mehrverbrauchspreis: 0,279 €/kWh (vorher 0,249 €/kWh). Anpassung wirksam zum 01.11.2009.
Kündigung: Daraufhin habe ich meinen Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist erst zum Ende der Jahresfrist gekündigt. Die Belieferungszeit wurde somit zum 31.07.2010 beendet und meine Kündigung am 01.08.2010 wirksam.
Schlussrechnung: Am 27.10.2010 bekam ich von Flexstrom meine Schlussrechnung, obwohl ich nur 1157kWh anstatt 1200kWh verbraucht habe, sollte ich 68,34Euro nachzahlen. Außerdem wurde in der Schlussrechnung der Aktionsbonus von 80 Euro nicht berücksichtigt.
Widerspruch Schlussrechnung: Ich habe Flexstrom nach Erhalt meiner Schlussrechnung aufgefordert, meine Schlussrechnung zu korrigieren, da diese keinen Aktionsbonus beinhaltete, und habe Flexstrom aufgefordert, mir den Bonus auszuzahlen, bzw. mit meiner Schlussrechnung zu begleichen.
Antwort von Flexstrom:
Sehr geehrter Herr …, wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 12.11.2010. Gern hätten wir Ihr Anliegen bereits abschließend für Sie geprüft. Nach unseren Unterlagen wurde Ihre Schlussrechnung jedoch korrekt erstellt. Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen können, benötigen wir allerdings die entsprechenden Unterlagen, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten, in Kopie. Diese haben wir bisher leider nicht bzw. nicht vollständig erhalten. Benennen Sie dabei bitte so genau wie möglich alle Regelungen, auf die Sie Ihren Anspruch begründen. Nach Eingang werden wir Ihr Anliegen schnellstmöglich prüfen und dann gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur für Sie veranlassen. Für Ihre Mühe übersenden wir Ihnen anbei einen Reisegutschein. Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung.
Daraufhin folgte: Erste Mahnung am 16.11.2010 mit 68,34Euro, zweite Mahnung am 25.11.2010 mit 72,15 Euro
IHD Inkasso am 16.12.2010 mit 122,19 Euro
Ich habe nach jedem Schreiben von Flexstrom einen Widerspruch eingelegt und Flexstrom aufgefordert, mir zu begründen, weshalb mir der Aktionsbonus verweigert wird.
Ich habe bisher keine Begründung von Flexstrom erhalten.
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 900001124684
Meine Forderung an FlexStrom:
Auszahlung des Aktionsbonus
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 11
Du hast vor Ablauf der zwölf Monate gekündigt. Der Vertrag liefe zwar über ein Jahr um, aber in den Genuss des Bonus zu kommen, hätte erst nach einem Jahr gekündigt werden können und nicht während der Laufzeit.
@ReclaBoxler-4023875.
Wenn sie es nicht besser wissen, sollten sie die Klappe halten.
Natürlich muss der Bonus ausbezahlt werden. Die Kündigung wurde ja zum Ende des Vertragsjahres ausgesprochen.
Da steht groß und deutlich: "Dafür darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt worden sein."
Das bedeutet doch eindeutig, dass in den ersten zwölf Monate nicht gekündigt werden darf, also erst NACH Ablauf der ersten zwölf Monate, natürlich mit der vorgesehenen Kündigungsfrist.
Wer das nicht begreift, sollte sich überlegen, was in der Schule damals falsch gelaufen sein könnte.
Danke für die vielen Kommentare: Ich hatte bisher von Flexstrom gar keine Begründung erhalten, weshalb mir der Bonus nicht ausgezahlt wird. In den AGB (Stand 18.03.2009) steht: 7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Damit dieser fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt werden. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde. Daraus erkenne ich ganz klar einen Anspruch auf den Bonus. Ich habe meinen Vertrag ja erst zum Ablauf der ersten zwölf Vertragsmonate gekündigt. Natürlich musste ich mein Kündigungsschreiben acht Wochen vor Vertragsablauf einreichen, aber die Kündigung selbst wird ja erst mit dem Ablauf des Vertrages gültig. Habe dazu noch folgendes gefunden: "Gemäß §187 BGB wird der Tag, an dem das Ereignis – in diesem Fall die Kündigung – fällt, nicht mitgerechnet. So wird die Kündigung – wie auch das Kündigungsschreiben – erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Belieferungszeit bzw. nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam".
Die aktuelle Fassung der AGBs vom 18.11.2010
„7.3 Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam.“
Was ist denn da nicht eindeutig formuliert? Selbstverständlich muss man die Kündigung zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres, um die Kündigungsfrist einzuhalten, rechtzeitig WÄHREND des ersten Belieferungsjahres aussprechen/auf den Postweg bringen. Bei Nichtzahlung des Bonus nach einem vollen Belieferungsjahr ignoriert FlexSrtom die eigene AGBs. Kein Gericht hätte das akzeptiert, deshalb kam es auch niemals dazu.
Übrigens heißt jetzt endlich der Bonus bei FlexStrom „Treuebonus“ und soll tatsächlich für das Bleiben im zweiten Jahr gezahlt werden.
Ich habe das gleiche Problem mit der Verrechnung des Bonus. Habe eine Abschlussrechnung bekommen, Vertragsjahr wurde eingehalten, wo der Bonus nicht berücksichtigt wurde. Habe das Geld zurück gebucht, meinen Anwalt kontaktiert und auch er meinte, dass mir der Bonus auf alle Fälle zusteht.
Übrigens ist mir bei den Verbraucherportalen aufgefallen, dass bei FlexStrom jetzt darauf hingewiesen wird, dass ein Bonus nicht automatisch nach dem ersten Vertragsjahr mit verrechnet wird. Die müssen schon böse Erfahrungen gemacht haben. Aber die AGB ist eindeutig. Bonus nach einem vollen Jahr. Werde nun auch ein Fax an den Herrn Vorstandsvorsitzenden senden und um Korrektur der Rechnung bitten oder sie dazu auffordern.
Hi, es gibt jetzt ein Urteil gegen flex vom Amtsgericht Tiergarten, dass die AGB zu lasten des Verwenders gehen und flex den Bonus zahlen muss.
Siehe: http://forum.toptarif.de/strom/341-flexstrom-aktionsbonus/index21.html
Mit Aktenzeichen, also schön alles durchlesen und nix erzählen lassen.
Flexstrom hat den Bonus immer noch nicht ausgezahlt. Ich habe den Fall inzwischen einem Rechtsanwalt übergeben.
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
Ende der Geschichte.... Amtsgericht Tiergarten hat mir Recht gegeben und Flexstrom musste zahlen. :-)