Um es kurz zu machen, ich habe nun endlich für alle drei Verträge den Bonus erhalten. Natürlich "Aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Sind die nicht niedlich?
Empfehlung an alle, die sich noch darüber ärgern:
Als Allererstes: Unbedingt die Zählerstände prüfen, die Flexstrom verwendet. Sind sehr oft "frisiert".
Danach: Im ersten Schreiben Flexstrom auffordern, (soweit zutreffend) die Rechnung zu korrigieren, den Bonus zu zahlen bzw. mit evtl. Nachzahlungsforderung zu verrechnen. Und das bitte mit Angabe einer angemessenen Frist, sagen wir mal drei Wochen.
Wenn man dann schon mal in Fahrt ist, empfiehlt es sich, sogleich die nächste und letzte Korrespondenz zu verfassen.
Natürlich diesen Brief drei Wochen vordatieren und eine letzte Frist von 14 Tagen setzen, mit der Ankündigung, danach den Rechtsweg zu beschreiten. Nach Verstreichen der zuerst gesetzten Frist braucht dieser Brief nun nur noch auf den Postweg gebracht zu werden.
Flexstrom wird versuchen, die irrwitzigsten Einwände vorzubringen. Gar nicht darauf reagieren, man regt sich nur unnötig darüber auf. Bei zwei meiner Verträge hat das so geklappt, den dritten Vertrag habe ich meinem Anwalt anvertraut. Zwischenzeitlich ist auch dieses Geld auf meinem Konto angelangt. Mein Anwalt freut sich nun auch, denn er verdient auch noch daran.
Sollte Flexstrom zwischenzeitlich irgendwelche ungerechtfertigten Abbuchungen vornehmen, so kann man die ganz leicht bei der Bank wieder rückgängig machen lassen. Die danach kommenden Mahnungen können getrost ignoriert werden.
Eines zum Schluss nun doch noch: Viele ehemalige Kunden klagen darüber, dass sie auf Flexstrom hereingefallen wären. Das ist so nicht richtig. Zumeist ist das Erstjahresangebot von Flexstrom auch ohne Bonus das Günstigste. Nach Erhalt des Bonus ist dann noch günstiger. Zu gern würde ich nochmals Flexstrom-Kunde werden.
Mit der gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit kann man da noch immer ran gehen. So, nun nehmt es sportlich und holt Euch Euren Bonus.
Bestell-/Kundennummer: 900001033008, 900001032996, 900001032979
Meine Forderung an FlexStrom:
Stellungnahme
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Ja - auch ich denke, dass Flexstrom darauf baut, dass keine Anwälte für derartige Beträge eingeschaltet werden. Letztlich bleibt der Kunde auf den Anwaltskosten sitzen und hat evtl. mehr für Anwälte hingelegt, als er von Flexstrom mit Hilfe des Anwalts zurückbekommt.
Oder haben Sie einen Tipp, wie man von dieser Firma die verauslagten Anwaltskosten erstattet bekommt. Oder wie heißt es doch so schön: "Don't throw good money after bad! " Diese Erkenntnis habe ich aber auch erst leidvoll gewinnen müssen.
Meine Meinung ist jedenfalls, dass man von diesen Firmen die Finger lassen sollte!
Hallo Joachim und Jürgen,
wenn man vor Parasiten stets nur warnt und immer nur einen Bogen um diese macht, kann man sehr bald keinen geraden Weg mehr gehen.
Gruß Hanna
Http://www.schuppenfreiabmorgen.de/Temp/Urteil_Flexstrom001.pdf
1) Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."