Am 01.06.2009 habe ich mit FlexStrom einen Vertrag abgeschlossen.
Tarif: 1711 Winteraktion 4500er Family (Paket mit 4500 Kwh inkl. )
Nun erhielt ich eine Jahresrechnung, in der mir für einen "ersten" Zeitraum wie vereinbart EUR 684 Paketpreis und EUR 5,00 mtl. Grundgebühr anteilig für vier Monaten berechnet wurden.
Und zu meiner großen Verwunderung (ohne Voranmeldung) für einen "zweiten" Zeitraum wurden EUR 828 Paketpreis und EUR 7,90 mtl. Grundgebühr anteilig für 8 Monaten verrechnet.
Laut FlexStrom muss ich EUR 135,11 nach zahlen. Eine deutliche Preiserhöhung trotz Paket-Buchung und ohne vorab informiert zu werden.
Ich frage mich jetzt, ob ich die richtige Wahl getroffen habe, als ich mit FlexStrom eine Vertragsverlängerung abgeschlossen habe.
Außerdem wurden mir mehr kwh Verbrauch abgerechnet als ich tatsächlich verbraucht habe, denn ich habe nachdem ich aus meiner Wohnung auszog (und damit der Vertrag zum 31.05.2010 auslief) den Zälerstand dokumentiert. Dabei war es Ende Mai ein Zählerstand von 20558 kWh und lt. Jahresrechnung 174 kWh mehr. Das ist eigentlich eine Unverschämtheit. Auch wurde der vereinbarte Bonus für Neukunden nicht berücksichtigt.
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 900001066076Rechn.nr.: 867415
Meine Forderung an FlexStrom:
Korrekte Abrechnung ohne Nachzahlung mit Berücksichtig des Neukundenbonus
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Bis heute wurde keine Stellung dazu bezogen, ich werde schriftlich nochmals Flexstrom mein Anliegen vortragen.
Am besten schickst Du diese Beschwerde an die Bundesnetzagentur. Danach sollte der Laden recht flott reagieren. Ein Hinweis an die Staatsanwaltschaft könnte evtl. auch nicht schaden.
Gruß, Max Munschler
Ich habe mich direkt nochmal an Flexstrom gewendet und die Buchung die Flexstrom ohne meine Erlaubnis (habe keine Einzugsermächtigung erteilt) vornahm storniert. Ebenso habe ich an die Bundesnetzagentur geschrieben. Ich hoffe denen wird mal auf die Finger gehauen. Schade dass die immer wieder ganz oben in den Vergleichslisten stehen
Ich habe mich direkt nochmal an Flexstrom gewendet und die Buchung die Flexstrom ohne meine Erlaubnis (habe keine Einzugsermächtigung erteilt) vornahm storniert. Ebenso habe ich an die Bundesnetzagentur geschrieben. Ich hoffe, denen wird mal auf die Finger gehauen. Schade, dass die immer wieder ganz oben in den Vergleichslisten stehen.
Man zeigt sich noch immer uneinsichtig und geht nicht auf meine Forderung ein. Nachdem ich mehrfach meinen richtigen Endzählerstand an Flexstrom per Email gesandt hatte, will man sich wohl nun darum kümmern, wenn ich alle Vertragsdetails zusende. Hallo, die wissen doch alles schon.
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg beachten: www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx
Zitat:
"Flexstrom muss sich berichtigen
Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."
Nachdem ich endlich Flexstrom überzeugen konnte, dass ihre zu Grunde gelegten Zählerstände nicht stimmen, zeigte man sich teilweise einsichtig und korrigierte die Abrechnung dahingehend. Allerdings steht noch immer offen, was mit dem Neukundenbonus wird. Denn der ist immer noch nicht eingerechnet. Trotz Entzug der Einzugsermächtigung buchte Flexstrom den neuen Betrag von nun 123,90 € ab. Ich habe den Betrag wieder zurück gebucht und werde, nachdem es jetzt das oben stehende Urteil gibt, erneut mich an flexstrom wenden und diesen Neukundenbonus einfordern. Ich hoffe, ich kann dann die Beschwerde schließen. Mir ist völlig unverständlich, wieso auf diversen Stromvergleichsportalen, bei entsprechender Häckchensetzung Flexstrom noch immer ganz oben zu finden ist. Man sollte Flexstrom aussparen.
Artikel bei Stiftung Warentest: "Flexstrom: Berichtigung nötig"
Http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/
Flexstrom hat mittlerweile teilweise, wenn auch auf unorthodoxe Weise, eingelenkt. Aber nur was die versteckte Preiserhöhung betrifft, ist man z.Zt. bereit, diese zu korrigieren. Ich soll 67,50 € an Flexstrom überweisen. Das wäre der Betrag, um die Preisgarantie zu bekommen. Dann würde man mit dem alten Strompreis eine neue Rechnung stellen. Ich habe es durch gerechnet. Ich würde dann trotzdem über 100 Euro nachzahlen müssen. Dem habe ich auch widersprochen und nochmals den Neukundenbonus eingefordert. Wieder ist eine E-Mail gekommen: Sehr geehrter Herr Tschernikl, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28.05.2011. hiermit möchten wir Ihnen nochmals abschließend die Sachlage erläutern, warum Sie zur Zahlung der Forderungen verpflichtet sind. Bezugnehmend darauf müssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihnen kein Bonusanspruch zusteht. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam. Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Auch sonst haben Sie uns auf unsere Nachfrage keine Umstände mitteilen können, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde. Aus diesem Grund bedauern wir, die Ihnen zugestellte Schlussrechnung nicht korrigieren zu können. Bitte haben Sie dafür Verständnis. Wir hoffen, dass unsere Erläuterung Ihnen hilfreich war. Für die Zahlung des Betrages von 123,90 € aus der Rechnung - 939679, haben wir uns eine Frist bis zum 21.06.2011 vorgemerkt. Sollten noch immer Unklarheiten Ihrerseits bestehen, bitten wir Sie um eine entsprechende Rückinformation bis zum 21.06.2011. Sollten wir bis dahin von Ihnen keine Nachricht erhalten, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits die Forderung akzeptiert und in der oben genannten Frist beglichen wird. Sollte die Ihnen gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, sind wir gezwungen, den Vorgang an unser Forderungsmanagement zu übergeben. Herzliche Grüße A. F. FlexStrom-Serviceteam FlexStrom Aktiengesellschaft Reichpietschufer 86-90 10785 Berlin Telefon: 01805 003709* E-Mail: info@FlexStrom.de Web: www.FlexStrom.de Ich habe geantwortet: Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe sehr wohl ein Anrecht auf den Neukundenbonus: 1. wurde ich vom 01.06.2009 bis einschließlich 31.05.2010 beliefert. Das ist genau ein Jahr. Demnach wurde die Kündigung erst nach Ablauf des Mindestvertragslaufzeit wirksam, die im Übrigen darauf beruht, dass wir umgezogen sind und sie auch nach Anfrage von mir mich nicht weiter beliefern konnten. 2. Des Weiteren habe ich einen Anspruch auf den Neukundenbonus, der mir bei Vertragsabschluss gewährt wurde und lt. ihrer AGB mit der ersten Jahresrechnung verrechnet werden sollte. Hier berufe ich mich auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10. Demnach ist die Klausel in der Ziffer 7.3 ihrer AGB unwirksam, da diese unklar formuliert ist. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig... Angefügt habe ich die entsprechenden Urteile. Mal sehen, wie es weitergeht. Ich bezahle nichts nach.