Habe ein Jahr nach wirksamer Kündigung die Abschlussrechnung bekommen.
Vertragsnummer 900000954896, Vertragslaufzeit: 1.1.2009 - 31.12.2009, Vertrag: "FlexStrom Winteraktion 3600er Young Family" (Tarif 1710) für einen Festbetrag von 607,20 € / Jahr mit einer Liefermenge von 3600kWh, im Voraus als Paket bezahlt.
Die Schlussrechnung weist nun einen Endbetrag von 701,48 € auf. Dies ist merkwürdig, da:
- nur 3264,0 kWh verbraucht wurden. (Innerhalb der 3600kWh)
- nach 1 Monat willkürlich in einen anderen Tarif gewechselt wurde ("FlexStrom 3600er Young Family Rabatt" Tarif 1834),
Arbeitspreis 0,184 €/kWh statt vereinbart 0,152 €/kWh (+21%)
Grundgebühr: 7,90 E/ Monat statt vereinbart 5,-- € /Monat (+58%) - der Aktionsbonus von 125,-- € nicht berücksichtigt wurde (obwohl die Vertragslaufzeit mindestens 1 Jahr betrug).
Ich habe ein Jahrespaket zum Festpreis gekauft und im Voraus bezahlt. Ich habe die 3600 kWh nicht überschritten. Die Vertragslaufzeit betrug mindestens 1 Jahr und trotzdem wurden die 125,-- € Bonus in der Schlussrechnung nicht berücksichtigt.
Daraufhin habe ich per E-Mail Widerspruch bei FlexStrom eingelegt, worauf sich folgende Historie ergab:
7.1.11 E-Mail an FlexStrom "Schlussrechnung 843781" in der ich Einspruch gegen die Endrechnung einlegte und darauf hinwies, dass ich eine Abbuchung der von FlexStrom zu Unrecht geforderten 94,28 € nicht dulden werde.
17.1.11 E-Mail von FlexStrom "Ihre Vertragsnummer 900000954896 Bonusanfrage", in der eine Frau S. erklärt:
"Nach unseren Unterlagen wurde Ihre Schlussrechnung korrekt
erstellt. Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt für Sie prüfen können, übersenden Sie uns bitte die genauen Vertragsdetails, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten. "
17.1.11 E-Mail an FlexStrom "RE: Ihre Vertragsnummer 900000954896 Bonusanfrage", in der ich eine Kopie des Vertrages schickte.
25.1.11 E-Mail von FlexStrom "Ihre Vertragsnummer 900000954896 Bonusanfrage", in der Frau S. wieder erklärt:
"Gern hätten wir Ihr Anliegen bereits abschließend für Sie geprüft.
Nach unseren Unterlagen wurde Ihre Schlussrechnung jedoch korrekt erstellt.
Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen können, benötigen wir allerdings die entsprechenden Unterlagen, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten, in Kopie. Diese haben wir bisher leider nicht bzw. nicht vollständig erhalten.
Benennen Sie dabei bitte so genau wie möglich alle Regelungen, auf die Sie Ihren Anspruch begründen. "
Als "Trost" war ein praktisch wertloser Reisegutschein über 100,-- € beigelegt.
25.1.11 E-Mail an FlexStrom "RE: Ihre Vertragsnummer 900000954896 Bonusanfrage", in der ich nochmal eine Kopie des Vertrages schickte.
24.1.11 FlexStrom hat 94,28 € von unserem Konto abgebucht.
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 900000954896
Meine Forderung an FlexStrom:
Rückerstattung des zu viel gezahlten Betrages von 94,28 €, Erstattung des Bonus von 125,-- €
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 7
Mir geht es genauso - Vertragsnummer 900001206421, 5600 kWh gekauft, 5498 kWh verbraucht, sie möchten aber noch 118,52 Euro. Zählerstand haben sie angeblich rechnerisch ermittelt, obwohl bei ihnen der richtige Zählerstand vorlag, und um 669 kWh erhöht.
Der Aktionsbonus von 95,00 Euro wurde ebenfalls nicht gutgeschrieben, habe per E-Mail Widerspruch eingelegt und ihnen mit sofortiger Wirkung die Einzugsermächtigung entzogen. Sehe alles gelassen, sollten sie abbuchen, wird sofort zurück gebucht, für einen Monat bekommen sie noch Stromkosten von mir, sie wollten die Kündigung von mir erst nicht anerkennen, deshalb 13monatige Laufzeit, habe dafür noch keine Rechnung erhalten, werde dann den Aktionsbonus von 95,00 Euro abziehen, sollte es ihnen nicht gefallen, sollen sie mich verklagen, ich bin im Recht und kann alles belegen. Kann die Mitarbeiter von Flexstrom nicht verstehen, die bewusst solche Rechnungen verschicken und somit manche arme Familie in Bedrängnis bringen.
Bis heute keinerlei Reaktion von Seiten Flexstrom!
Ich habe die widerrechtliche Abbuchung der 94,28 € von meinem Konto storniert. Heute (15.2.) kam deswegen von Flexstrom per Post eine "1. Mahnung". Ansonsten gibt es bisher von Flexstrom noch keine weitere Reaktion.
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
Artikel bei Stiftung Warentest: "Flexstrom: Berichtigung nötig"
Http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/
Ich habe die gleichen Probleme wie fast alle hier. Wichtig ist, sofort zu widersprechen. Ich habe mit der Bundesnetzagentur und Anwalt gedroht.
Laut Flexstrom wurden die beiden Preiserhöhungen (die ich nicht bekommen habe) während der Laufzeit aus Kulanzgründen gestrichen. Nachzahlen muss ich somit nichts mehr.
Ich werde bei Flexstrom keinen Vertrag mehr abschließen. Ich möchte nicht wissen, wie viele die Nachzahlung einfach so hinnehmen. Ich finde es schon ziemlich dreist, eine Nachzahlung in Rechnung zu stellen, obwohl man weniger verbraucht hat. Ist eben Gesetz der großen Zahlen. Von 100 Kunden bezahlen 80 und der Rest legt Widerspruch ein. Die verdienen mal richtig daran.
Man muss natürlich dazu sagen, dass es bei anderen Anbietern nicht anders läuft. Also schön aufpassen. ;-)