22.02.2011 | 18:48 Uhr | 253 Views
Der bei Abschluss des o. g. Vertrages versprochene Bonus von 100,-- EUR, zahlbar nach 12 Monaten Vertragslaufzeit, wird trotz mehrfacher Nachfrage nicht gezahlt.
Nach Monaten liegt endlich eine Endabrechnung, basierend auf korrekten Werten, vor, aber die Zahlung des Aktionsbonus wird vehement verweigert.
Bestell-/Kundennummer: 900001127295, Re-Nr. 754254
Meine Forderung an FlexStrom:
Anrechnung des Aktionsbonus von 100 EUR auf die Endrechnung
Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 120 Tagen und 13 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Flexstrom reagierte mit einer schriftlichen Mahnung über eine Nachzahlung von 95 EUR. Der versprochene Bonus von 100 EUR wird nicht erwähnt.
Ich habe letztlich die Rechnung über 90,34 EUR Nachzahlung überwiesen. Somit habe ich auf den bei Vertragsbeginn versprochenen Bonus von 100 EUR verzichtet. Ich kann nur allen abraten, sich mit Flexstrom einzulassen. Versprechen sind für diese Firma Schall und Rauch. Simone Thiele
Hallo Frau Thiele, bitte reagieren Sie nicht verärgert, aber ich denke, Sie sind einfach zu gutmütig! Da Fa. Flexstrom von Ihnen Geld gefordert hat, hätten Sie sich meiner Ansicht nach einfach verklagen lassen sollen, statt zu zahlen. Ich bezweifle, dass Fa. Flexstrom klagen würde, da die AGB's ja nicht sauber sind, und daher ein Prozessverlust recht wahrscheinlich ist. Solange sich Kunden aber schon von unberechtigten Mahnungen einschüchtern lassen und zahlen, solange wird Fa. Flexstrom vermutlich auf dieser finanziellen Erfolgsschiene weiter machen. Andererseits hat natürlich auch nicht jeder die Nerven, so was durchzustehen. Dass man dann zahlt, ist auch ok!
Liebe Leidensgenossen!
Hat jemand Infos, ob die sich in einem solchen Fall überhaupt trauen, zu klagen? Die können doch nur ihr Gesicht verlieren und hätten dann ein Referenzurteil, an dem Sie sich messen lassen müssten.
Die wollen ja übrigens nicht nur 20 €, sondern 80 € und spekulieren wohl auch noch auf die Mahnkosten und RA-Gebühren. Insgesamt also ca. 150 €.
Habt Mut, schreibt fleißig Kommentare, damit alle wissen, wie der aktuelle Stand ist.
Gruß
Paul Meier