Keine Berücksichtigung des Aktionsbonus in der Schlussrechnung

FlexStrom AG
Berlin

Nach einem Jahr Strombezug im Tarif 3600er Young Family FlexStrom Online Only und Kündigung zum Ende des Bezugszeitraums wurde am 03.03.2011 eine Schlussrechnung erstellt, die alle Verbrauchsdaten, die Frei-kWh und den Mehrverbrauch korrekt berücksichtigt, nicht jedoch den zugesicherten Aktionsbonus in Höhe von 95 Euro.

Per E-Mail vom 04.03.2011 habe ich der Rechnung widersprochen und um eine berichtigte Schlussrechnung sowie die Zahlung des mir zustehenden Erstattungsbetrags binnen einer Woche gebeten. Dieser Forderung verleihe ich hier Nachdruck.

Bestell-/Kundennummer: 900001196391

Meine Forderung an FlexStrom:

Korrigierte Schlussrechnung mit Berücksichtigung des Aktionsbonus und Zahlung des Erstattungsbetrags

Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 108 Tagen und 23 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

Auf der Internetseite der Stiftung Warentest steht seit 16.02.2011 ein Artikel „Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
Hierin wird über das Urteile des Landgerichtes Heidelberg, Urteil vom 29. Dezember 2010
Aktenzeichen: 12 O 76/10 KfH, berichtet, gegen das Flexstrom allerdings inzwischen Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt hat.

Außer einer automatischen Mail zur Eingangsbestätigung bisher keinerlei weitere Reaktion.

Am 14. März 2011 erhielt ich folgende hinhaltende E-Mail von FlexStrom: 2011/3/14 FlexStrom info@flexstrom.de: > Sehr geehrter Herr xxxxxxxx, > > wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 05.03.2011. > > Gern kümmern wir uns um Ihr Anliegen. Nach unseren Unterlagen wurde Ihre Schlussrechnung korrekt erstellt. > > Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt für Sie prüfen können, übersenden Sie uns bitte die genauen Vertragsdetails, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten. Nach Eingang werden wir diese schnellstmöglich prüfen und dann gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur für Sie veranlassen. > > Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung. > > Herzliche Grüße > > Yvonne D. > FlexStrom-Serviceteam > > FlexStrom Aktiengesellschaft > Reichpietschufer 86-90 > 10785 Berlin > > Telefon: 01805 003709* > E-Mail: info@FlexStrom.de > Web: www.FlexStrom.de > Persönlicher Kundenbereich: https://kundenbereich.flexstrom.de > > Sitz der Gesellschaft: Berlin > Amtsgericht Berlin-Charlottenburg > HRB 90656 > > Vorstand: > Robert Mundt, Vorstandsvorsitzender > Martin Rothe > Michael Happ > > Aufsichtsrat: > Michael Hoepfner (Vors.)

Mit folgender Antwort per E-Mail vom 14. März 2011 habe ich mich gegen die Hinhaltetaktik verwahrt und eine Zahlungsfrist gesetzt: Sehr geehrte Frau Draack, ich beziehe mich auf Ihre Auftragsbestätigung vom 18.11.2009 (FS-2767) : "Der Aktionsbonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet", weiterhin auf Ihre Abschlagsrechnung vom 16.11.2010 (FS-21683), in der Sie den "Bonus aus dem letzten Vertragsjahr" in Aussicht stellen, sowie auf Ihre zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB: "7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. " Die in den AGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere wurde meine Kündigung erst zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen und wirksam. Ich verwahre mich gegen weitere Hinhalteversuche Ihrerseits und spitzfindige Auslegungen - mir ist bekannt, wie Sie offensichtlich systematisch Kunden den Aktionsbonus vorenthalten, und dass gerichtlich "Bauernfängerei" festgestellt wurde. Ich erwarte die Erstattung des geforderten Betrags von 91,86 Euro binnen einer Woche. Sollte mit Ablauf dieser Frist die Zahlung nicht eingegangen sein, werde ich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und die Verbraucherschutzorganisationen über den Vorgang in Kenntnis setzen. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. Mit freundlichen Grüßen,T.Sc

Mittlerweile ist die von mir gesetzte Zahlungsfrist ohne erfolgte Zahlung und ohne Beantwortung meiner Mail vom 14.03.2011 verstrichen.

Nachdem sich in der Sache nichts bewegt hat und insbesondere jede Reaktion von FlexStrom auf mein letztes Schreiben ausblieb, habe ich heute per E-Mail die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. und die Bundesnetzagentur informiert und um Hilfe gebeten. FlexStrom Deutschland hat eine Kopie erhalten.

FlexStrom hat mittlerweile von mir per Fax die Unterlagen erhalten, die meinen Anspruch auf die Aktionsprämie belegen, beides Schreiben aus dem Hause Flexstrom: Bestätigungsschreiben mit Ankündigung, den Aktionsbonus nach einem Jahr zu zahlen, und die von mir beanstandete Schlussrechnung. Seltsam, dass FlexStrom wiederholt die Dokumente anfordert, die sie selbst geschickt haben. Seitdem keine Reaktion. Ich werde wohl gerichtlich mahnen müssen...

Nachdem FlexStrom bislang nur mit Textbausteinen geantwortet hat und auf die Einsendung der Unterlagen (haben die kein Archiv) nicht reagiert hat, habe ich nunmehr einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt.

Nachdem ich einen gerichtlichen Mahnbescheid auf den Weg gebracht habe, kam heute die berichtigte Schlussrechnung. Demnach wurde der Aktionsbonus berücksichtigt, ich erwarte eine entsprechende Gutschrift. Gespannt bin ich, ob mir FlexStrom die ebenfalls eingeforderten Kosten (u.a. für den Mahnbescheid) ohne weiteren Zinnober erstatten wird. Ich werde es auf dem Kontoauszug sehen bzw. vom Gericht mitgeteilt bekommen. Immerhin hat FlexStrom meine Forderung faktisch anerkannt. Nach dieser Erfahrung kann ich nur empfehlen, sich in ähnlich gelagerten Fällen nicht auf einen langen Schriftwechsel mit FlexStrom einzulassen, sondern recht bald gerichtlich zu mahnen.

FlexStrom hat nach gerichtlichem Mahnbescheid die Schlussrechnung korrigiert und den ausstehenden Betrag (Aktionsbonus) sowie sämtliche Nebenforderungen (Mahngebühren und weitere Kosten) in voller Höhe überwiesen. - Nach dieser Erfahrung kann ich in vergleichbar gelagerten Fällen nur empfehlen, den ausstehenden Betrag unter Fristsetzung einzufordern und anschließend ohne weiteres Geplänkel einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen.