Vermieter erstellt keine NK-Abrechnung seit drei Jahren

Hr. Rolf Rommel - Vermieter in Wesel
Wesel

Wir mieteten eine Wohnung in der Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2010 mit zwei Personen. Für die Betriebskosten ohne Heizkosten (die zahlten wir direkt an einen Gasanbieter) entrichteten wir für zwei Personen 161,26 € monatlich im Voraus. Das ist viel zu viel.

Unser Vermieter erstellte uns seit drei Jahren keine BK-Abrechnung. Nach mehreren Aufforderungen erfolgte keine Reaktion von seiner Seite. Das ist auch verständlich. Er muss ja viel Geld, das vorausbezahlt wurde, zurück erstatten, will aber nicht.

Letzte und einzige BK-Abrechnung für 2007 erhielten wir im März 2008.

Meine Forderung an Hr. Rolf Rommel - Vermieter in Wesel:

Nebenkostenabrechnungen für 2008, 2009, 2010 + Erstattung des zu viel bezahlten Geldes

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Da wäre ich aber schon längst beim Anwalt, denn irgendwie gibt es da ja auch Verjährungsfristen und wenn sie noch länger warten, dann greifen diese Fristen auch und ihr Geld ist futsch.

Nach § 556 Absatz 3 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Der Mieter kann also auch nach dem Ende der sogenannten Ausschlussfrist verlangen, dass ihm eine Abrechnung vorgelegt wird!

Der einklagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung verjährt meines Wissens nach drei Jahren.

Auch der Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens verjährt meines Wissens erst nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist (vgl. § 199 Abs. 1 BGB).

Sie sollten den Vermieter zunächst schriftlich (Brief mit persönlicher Übergabe oder Einwurf-Einschreiben) auffordern, Ihnen die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung zuzusenden und die entsprechenden Vorauszahlungsbeträge zurückverlangen.

Sollte er innerhalb einer angemessenen Frist (z. B. 7 Tage oder 14 Tage) nicht reagieren, haben Sie die Möglichkeit, sich weitere zivilrechtliche Schritte (gerichtlicher Mahnbescheid) vorzubehalten.

- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!

- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. 1 Woche, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft.

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de

Frage 1: Warum kürzen bitteschön einfach ihre Betriebskostenvorauszahlung?

Frage 2: Warum haben Sie das nicht schon lange gemacht?

"Wir mieteten eine Wohnung in der Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2010" bedeutet, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung bis 30.11.2010 gemietet hatte und seit 01.12.2010 woanders / in einer anderen Wohnung eines anderen Vermieters wohnt.

Warum-Fragen bringen die Beschwerdeführerin nicht weiter bzw. helfen nicht in der jetzigen Situation. Alles klar?

Bis jetzt, trotz meiner Aufforderungen, gibt's keine Reaktion. Per Einschreiben mit Rückschein setzte ich eine Frist, die am Donnerstag, den 28.04.11 abläuft. Danach werde ich Erlass eines Mahnbescheids beantragen.

Gar keine Reaktion von unserem ehemaligen Vermieter. Am 28.04.2011 stellte einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.

Auf einen Mahnbescheid hat der Vermieter mit einem Teilwiderspruch reagiert, ohne es zu begründen. Den Restbetrag wurde auch nicht überwiesen. Habe einen RA beauftragt.

Hallo Tatjana,
wir haben den selben Vermieter. Der wird dir keinen Cent zurück zahlen, weil seine Häuser seid Januar 2012 Zwangsversteigert werden und sind. Wir waren auch mit diesen Mann und dessen Frau per Du nd die beiden haben uns noch nicht mal gesagt das sie Pleite sind. Wir haben 9 Jahre keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Er hat sich sogar bei jemanden erkundigt wir mann bei einer Insolvenz sein Schäfchen ins trockene bringen kann.