Falsche EVU Zählerstände, Aktionsbonus-Verwehrung

FlexStrom AG
Berlin

Die Schlussrechnungen vom 03.05.2011 zu den o. g. Vertragsnummern sind inkorrekt.

Zu Nr. 900001218646:

Zähler-Nr. 97047503

Stand 31.01.2010: 18424 (Yello Strom, Rg. V. 08.02.2010), angebl. EVU-Abl. : 18327,0

Stand 31.01.2011: 20082 (eprimo, FAX am 01.02.2011), angebl. EVU-Abl. : 20377,9

Dies ergibt 1658 kWh gegenüber den von Ihnen zu meinen Ungunsten abgerechneten 2050,9 kWh. Die EVU Ablesung Beginn ist falsch zu niedrig, sodass ich 97 kWh doppelt zahlen soll, die EVU Ablesung Ende ist falsch zu hoch, sodass mein Mehrverbrauch anstatt korrekter 458 kWh mit 850,9 kWh berechnet wird.

Anstatt EUR 95,72 werden Mehrverbrauchskosten von EUR 177,84 in Rechnung gestellt. Zudem wird der Aktionsbonus von EUR 75,00 verwehrt.

Korrekterweise beträgt mein Mehrverbrauch 458 x 20,90 ct/kWh = EUR 95,72 abzügl. Aktionsbonus EUR 75,00. Meine Nachzahlung EUR 20,72.

Bestell-/Kundennummer: 900001218646, 900001211768, 900001215409

Meine Forderung an FlexStrom:

Rechnungskorrekturen, Zählerstandkorrekturen, Zahlung der Aktionsboni

Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 42 Tagen und 18 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und

den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"

www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

3) Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.

- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!

- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. zwei Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

4) Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:

de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083

de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden

de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr

de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus

de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht

Http://de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784

Zitat:

„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?

Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.

Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“

5) Flexstrom auffordern, umgehend die Abmeldung beim Grundversorger zum 31.05.2011 vorzunehmen - besser / günstiger wäre allerdings der 30.06.2011, da der "neue" Stromversorger spätestens 4 Wochen vor Vertragsbeginn (jeweils zum 1. eines Monats) die Anmeldung beim Grundversorger vornehmen muss.

Dieser Kunde hat den Bonus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zugesprochen bekommen:

de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594

Zählerstände sollen in neuen Schlussrechnungen korrigiert werden. Zahlung der Aktionsboni wird trotz Hinweis auf Gerichtsurteile weiter verweigert. Ich werde Klage einreichen.

Zählerstände wurden berichtigt, neue Rechnungen erstellt, jedoch kein Abzug der Aktionsboni vorgenommen. Nach verstrichener Fristsetzung habe ich die Angelegenheit dem Anwalt übergeben.

Aktionsboni werden weiter verweigert, Nachzahlung von 95,72€ wird gefordert, eine Verrechnung abgelehnt. Die Sache Ist beim RA, Klage wird erhoben.

Ich habe mit Urteil v. 21.12.2011 beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Az.:531 C 325/11) den Rechtsstreit gewonnen. Flexstrom hat keine Berufung eingelegt. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Flexstrom hat trotzdem bisher nicht gezahlt.
Mein RA hat die Zwangsvollstreckung eingeleitet.