Erfolgreiches Zurückholen meines Guthabens

TelDaFax
Troisdorf

Jetzt mal für alle Geschädigten ein Tipp: Versuchen Sie es mit einer Rücklastschrift! Ich selber war bis Ende 2010 Kunde bei Teldafax - diese haben zuletzt im Oktober 2010 von meinem Konto abgebucht.

Im November und Dezember habe ich den Abschlag dann überweisen müssen, da Teldafax angebl. die Zahlungsweisen umstellen mussten.

Im März kam dann die Schlussrg. mit einem GH. Auch ich habe dort angerufen und mich beschwert, wo denn das Geld bleibt - ohne Ende! Jede Woche! Nichts!

Nun habe ich auf Anraten meines Anwaltes über meine Hausbank LS in Höhe meiner Forderung aus der Schlussabrechnung zurückgehen lassen. DAS GEHT! Keine sechs Wochen Frist!

Mein Anwalt meinte sofort, dass meine Bank sich "zickig" stellen würde, und ich mich auf gar keinen Fall abwimmeln lassen sollte. Genauso war es dann auch. Aber Hartnäckigkeit zahlt sich aus!

Hier gibt es mittlerweile Urteile zu, dass man bis zu drei Jahren (mein - Sachbearbeiter bei der Bank meinte zwar nur zwölf Monate, aber egal) LS platzen lassen könne. Also: Viel Erfolg! Bei mir hat es def. geklappt!

Meine Forderung an TelDaFax:

An die Banken: Setzen Sie für IHRE Kunden ein und führen die Rücklastschriften durch!

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

He, he, wirklich clever die Idee! Montag geht`s gleich zur Bank, Hammer! Danke für den Tipp.

Beachte den Artikel "Einzugsermächtigung" auf

de.wikipedia.org/wiki/Einzugserm%C3%A4chtigung

Absatz "Widerspruchsfristen".

Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

http://www.vis.bayern.de/finanzen_versicherungen/zahlungsverkehr/lastschriftverkehr.htm#widerspruchsrecht

die Ausführungen der Verbraucherzentrale Bayern e. V. zum Lastschriftverkehr lesen:

Zitat:

„Widerspruchsrecht

Der Bankkunde kann einer Kontobelastung im Lastschriftverfahren grundsätzlich widersprechen und verlangen, dass ihm der abgebuchte Betrag wieder gut geschrieben wird.

Dabei besteht keine Verpflichtung, den Widerspruch gegenüber der Bank zu begründen.
Empfehlenswert ist es aber, den Widerspruch gegenüber dem Unternehmer als Vertragspartner zu begründen.

Bisherige Rechtslage (sogenannte alte Lastschrift)

Der Widerspruch des Verbrauchers bei unberechtigten Buchungen im Einzugsermächtigungsverfahren ist an keine Frist gebunden.

Auch nach Ablauf von sechs Wochen ist ein Widerspruch grundsätzlich möglich.

Zwar ist im Lastschriftabkommen eine 6-Wochen-Frist ab Belastungstag vorgesehen, diese betrifft aber nur das Verhältnis der Banken untereinander.

So gilt sogar grundsätzlich, dass einer erteilten Einzugsermächtigung vom Kunden bis zu sechs Wochen nach Rechnungsabschluss der Bank widersprochen werden kann.

Theoretisch könnten daher die Rückbuchungsmöglichkeiten für den Kunden über Monate fortbestehen.

Dennoch ist zu empfehlen, innerhalb der sechs Wochen seit Kontobelastung zu reagieren.

Nach Ablauf dieser 6 Wochen geht nämlich das Risiko, dass der Geldbetrag nicht mehr zurückgeholt werden kann auf die Hausbank des Verbrauchers über.

Die Kreditinstitute haben für diesen Fall regelmäßig Klauseln in ihren AGB, wonach sie für den Fall, dass der Geldbetrag nicht mehr eingezogen werden kann, gegebenenfalls Schadensersatz von ihrem Kunden oder eine Haftungsfreistellung verlangen können.

Neue Rechtslage (SEPA-Lastschrift)

Auch bei der SEPA-Lastschrift ist ein Widerspruch möglich. Die Widerspruchsfrist ist nunmehr gesetzlich geregelt und beträgt acht Wochen ab dem Belastungsdatum, d. h. der tatsächlichen Buchung auf dem Konto (§ 675x BGB).

In der Praxis könnte dies zu einer „Verkürzung“ der Widerspruchsfrist führen, denn nach dem System der alten Lastschrift kann die Widerspruchsfrist u. U. - weil die Rechnungsstellung quartalsweise erfolgt - bis zu max. viereinhalb Monate betragen.

Bei der SEPA-Lastschrift dagegen gelten nunmehr immer nur noch 8 Wochen ab Belastung des Betrages.

Je nachdem, welches Lastschriftverfahren angewendet wird (alt oder neu) ergeben sich hier also Unterschiede hinsichtlich der zeitlichen Ausübung des Widerspruchsrechts.

Zu differenzieren ist allerdings noch zu sogenannten „unauthorisierten“ Lastschriften, d. h. Lastschriften die unberechtigt sind, weil beispielsweise schon kein ordnungsgemäßes Mandat vorliegt.

Hier kann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten ab Belastung zurückgegeben werden.“

Zitatende

Mein Dank für den Tipp von B. Kartage, ich war gestern bei der Bank, kurzes Gespräch und innerhalb kürzester Zeit war die Gutschrift der letzten Abbuchung von TelDaFax aus dem Jahr 2010 wieder auf dem Konto. Danke nochmals.

Es freut mich, dass es geklappt hat!
Hoffentlich ziehen noch viele andere nach und holen sich ihr Geld auf diese Art und Weise wieder.

Schade, habe dies auch probiert, aber bei meiner VR Bank ist es nur für maximal sechs Wochen möglich, Lastschriften zurück zu holen. Bis August 2010 geht es nicht, wie mir der Sachbearbeiter dort mitteilte.

DAS STIMMT NICHT!
Nicht abwimmeln lassen und dort nochmal nachhören! Bei meiner Bank musste auch erst mit der Hauptgeschäftsstelle telefoniert werden. Es ging dann doch, nachdem ich erwähnt hatte, dass die Info von meinem Rechtsanwalt kam. Ich würde es nochmal versuchen.

Und wie ist es, wenn man das Geld nicht per Lastschrift hat einziehen lassen, sondern selber an Teldafax überwiesen hat. Kann man das Geld dann auch so lange wieder zurückholen? Weiß das jemand?

Nein, das geht leider nicht! Eine selber ausgeführte Überweisung kann man nicht zurückholen - dies ist nur im LS - Verfahren möglich.

Habe heute auch meine Bank angerufen und werde dieses Procedere durchführen. Ein Problem gibt es: sollte das Konto nicht gedeckt sein, fallen ca. 15,-- EUR pro Lastschrift an, die ich dann zahlen muss. Bank versucht jetzt, erst eine LS zurürckzuholen. Weiß jemand, ob ich Sonderabschlag auch zurückholen kann?

Hallo Michaela,

wollte fragen, ob das auf der Bank geklappt hat?
Danke und Gruß

WICHTIG: Es kommt NICHT darauf an, um welche Art der Forderung es sich handelt, egal ob Sonderabschlag oder Guthaben aus Schlussrechnung. Man kann seine Forderung "gegenrechnen", sofern TELDAFAX sich einmal per LS vom eigenen Konto bedient hat. So funktioniert es! Weiterhin viel Erfolg an alle Geschädigten! Bei Fragen - gerne mailen. LG

Ein Hoch auf B. Kartage: Meine (online-) Bank war sehr zickig, hat sich aber jetzt mit einem persönlichen Anruf kundig gemacht und für die Entscheidung, die Lastschrift zurück zu buchen, Fleisch gefordert und bekommen (Ich habe deutlich und rechtsverbindlich erklärt, dass dieser vor 15 Monaten getätigten Lastschrift von mir widersprochen wird.), incl. Hinweise auf §676b BGB und BGH-Urteil v. 2000.

Sehr schön, wie man sich in diesem Forum untereinander hilft. Es gibt doch noch so etwas wie Nächstenliebe.

Nachricht vom 25.05.2011: http://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/koepfe/bei-teldafax-schmeisst-der-naechste-chef-hin/4216348.html?p4216348

Hallo miteinander,
Betrifft Rücklastschrift gegen Teldafax.
Ich habe gerade mit meiner Bank telefoniert. Die Beraterin hat mich nach der Buchungsdatum gefragt. Teldafax hat zuletzt am 03.11.2010 von meinen Konto per Lastschrift abgebucht.
Da sagte sie, sie könne nur sechs Wochen vom jetzigen Datum zurück eine Lastschrift machen. Sie habe gar keine Möglichkeit etwas, was länger zurückliegt, per Rücklastschrift zurück zu holen.
Ihre endgültige Aussage, es geht nicht, das System lässt dies nicht zu.
Ich habe ihr auch gesagt, mein Anwalt hat mir das empfohlen, kein Einlenken der Beraterin, das Banksystem lässt das nicht zu.
Was ist da nun daran und ist es rechtens, auch eine Rücklastschrift zu machen, die länger als sechs Wochen her ist?

@ Thomas:

Versuchen Sie es hiermit (war weiter oben schon erwähnt): § 676b BGB "Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge" lautet:

"(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.

2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich." (Zitatende)

Einen Kommentar zu dem seit 10.06.2010 geltenden "neuen" § 676b BGB finden Sie hier:

Http://beck-online.beck.de/default.aspx?typ=reference&y=400&w=SchDoeEbeKoBGB&g=BGB&p=676b&rn=4

Wenn die Lastschrift vor weniger als 13 Monaten ausgeführt worden ist, würde ich gegenüber der Bank auf § 676b Absatz 2 BGB (der ist ziemlich neu) verweisen (Argumente und / oder Gründe müssen nach diesem § meines Erachtens nicht aufgeführt werden - sehe ich jedenfalls so), wonach Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers (dies sind Sie bzw. der Bankkunde) gegen den Zahlungsdienstleister (dies ist die Bank) ausgeschlossen sind, wenn dieser (also der Kunde) seinen Zahlungsdienstleister (dies ist die Bank) nicht

spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung

mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.

Ich war heute bei meiner Bank (Sparkasse) und der Berater sagte, man kann die Lastschrift nur bis zu sechs Wochen zurück buchen, ansonsten ist es technisch nicht möglich. Er hat auch mit Rechenzentrum telefoniert und es ließ sich nichts machen.

- und wie gedenkt Ihre Bank den § 676b BGB mit den 13 Monaten umzusetzen? Man wird ja wohl kaum sagen können, dass der § aus technischen Gründen nicht beachtet und befolgt werden kann und deshalb das BGB nicht anzuwenden ist oder bei Ihrer Bank das BGB quasi auch technischen Gründen nicht gilt oder gelten kann.

Dann muss das Rechenzentrum wohl oder übel eine Lösung finden, z. B. manuell buchen.