Nur ein weiterer Fall von vielen hier schon beschriebenen. Auch ich habe aufgrund der exorbitanten Preissteigerung den Vertrag zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt. Der Unterschied bei mir ist nur, ich habe mehr Strom verbraucht, als ich in dem Strompaket gekauft habe.
Das hat FlexStrom in der Schlussrechnung auch alles fein säuberlich aufgeführt, Paketpreis, Grundgebühr, Verbrauch, gewährte Frei-kWh - nur die Erstattung des versprochenen Bonus fehlte natürlich. Mir wurden 140,13 € berechnet.
Nach wochenlangem nutz- und erfolglosem E-Mail-Verkehr habe ich nun die unstrittigen 45,13 € überwiesen. Auf die schon erfolgte Rechtsprechung gegen FlexStrom in den gleich gelagerten Fällen habe ich bereits hingewiesen. Trotzdem erhielt ich heute eine Mail, in der mir ein externer Forderungseinzug angedroht wird.
Hier der Mail-Verkehr (Anreden und Grußformeln habe ich weggelassen)
31.03.2011 an FlexStrom
Ihre Rechnung vom 28.03.2011 habe ich erhalten. Ich reklamiere diese Rechnung, da der mir von Ihnen schriftlich zugesagte einmalige Bonus von 95,00 € nicht berücksichtigt wurde. In diesem Zusammenhang verweise ich auf mein Kündigungsschreiben vom 12.10.2010 (Wirksamwerden der Kündigung zum Laufzeitende, nach Ablauf von 12 Monaten, dem ersten Belieferungsjahr - siehe auch Punkt 7.3 Ihrer AGB).
Bitte übersenden Sie mir eine korrigierte Rechnung. Den dann um 95,00 € verminderten Rechnungsbetrag werde ich umgehend überweisen. Die Ihnen erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufe ich hiermit ausdrücklich.
08.04.2011 von FlexStrom
Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 31.03.2011. Gern kümmern wir uns um Ihr Anliegen. Nach unseren Unterlagen wurde Ihre Schlussrechnung korrekt erstellt. Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt für Sie prüfen können, übersenden Sie uns bitte die genauen Vertragsdetails, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten. Nach Eingang werden wir diese schnellstmöglich prüfen und dann gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur für Sie veranlassen. Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung. Für die Zahlung des Betrages von 140,13 € aus der Rechnung 933986, haben wir uns eine Frist bis zum 22.04.2011 vorgemerkt. Sollten noch immer Unklarheiten Ihrerseits bestehen, bitten wir Sie um eine entsprechende Rückinformation bis zum 22.04.2011. Sollten wir bis dahin von Ihnen keine Nachricht erhalten, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits die Forderung akzeptiert und in der oben genannten Frist beglichen wird.
11.04.2011 an FlexStrom
Ich zitiere 1. die Vertragsbestätigung von Flexstrom vom 16.11.2009, FS-2766:
DieTarifbestandteile Ihres gewählten Tarifs 2400er Partner FlexStrom Online sind:
Ihr Arbeitspreis: 0,173 €/kWh
Ihr Mehrverbrauchspreis: 0,209 €/kWh
Ihre Grundgebühr: 4,00 €/Monat
Ihr Aktionsbonus: 95,00 €
Ihre Frei-kWh: 55
Ihre gewünschte Zahlungsweise: jährlich
Der Aktionsbonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten erstattet.
und 2. Ihre AGB, Pos. 7.3:
Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam (was ja bei mir der Fall ist). Ich bitte daher nochmals um eine korrigierte, korrekte Schlussrechnung. Den dann um den Bonus von 95,00 € verminderten Betrag werde ich umgehend überweisen.
18.04.2011 von FlexStrom
Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 11.04.2011. Gern hätten wir Ihr Anliegen bereits abschließend für Sie geprüft. Nach unseren Unterlagen wurde Ihre Schlussrechnung jedoch korrekt erstellt. Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen können, benötigen wir allerdings die entsprechenden Unterlagen, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten, in Kopie. Diese haben wir bisher leider nicht bzw. nicht vollständig erhalten. Benennen Sie dabei bitte so genau wie möglich alle Regelungen, auf die Sie Ihren Anspruch begründen. Nach Eingang werden wir Ihr Anliegen schnellstmöglich prüfen und dann gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur für Sie veranlassen. Für Ihre Mühe übersenden wir Ihnen anbei einen Reisegutschein im Wert von bis zu 100 Euro. Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung.
18.04.2011 an FlexStrom
Den rot markierten Text (an dieser Stelle stand der Text meiner Mail vom 11.04.2011) habe ich am 11. April an Ihre Kollegin gesendet. Dabei bin ich davon ausgegangen, dass in Ihrem Hause selbstverständlich eine Kopie Ihrer erwähnten Vertragsbestätigung und die AGB vorliegen. Ihrem Wunsche entsprechend finden Sie beides nunmehr als PDF in der Anlage zu dieser Mail.
Ich bitte daher nochmals um eine korrigierte, korrekte Schlussrechnung. Den dann um den Bonus von 95,00 € verminderten Betrag werde ich umgehend überweisen.
27.04.2011 von FlexStrom
Wir bedanken uns herzlich für die Zusendung Ihrer Unterlagen vom 18.04.2011. Leider können wir daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen. Für Ihre Unterstützung vielen Dank.
27.04.2011 an FlexStrom
Bitte begründen Sie Ihre für mich nicht verständliche Antwort. In der Ihnen übersandten Vertragsbestätigung Ihres Unternehmens FlexStrom vom 16.11.2009 steht wörtlich: IHR AKTIONSBONUS: 95,00 € und drei Zeilen tiefer DER AKTIONSBONUS WIRD IHNEN VEREINBARUNGSGEMÄSS NACH 12 MONATEN ERSTATTET. Wieso können Sie daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen? PS. : Vielleicht noch zur Verdeutlichung und als Erinnerung sende ich Ihnen als PDF-Anhang Ihren Internettarif, auf dessen Grundlage der Vertrag geschlossen wurde.
Am 18.11.2009 habe ich Ihnen 368,20 € + 95,00 € = 463,20 € überwiesen. Diese 95,00 € AKTIONSBONUS berücksichtigen Sie nun also bitte in meiner Rechnung als Gutschrift!
04.05.2011 von FlexStrom
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27.04.2011. Bezugnehmend darauf müssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihnen kein Bonusanspruch zusteht. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam. Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Auch sonst haben Sie uns auf unsere Nachfrage keine Umstände mitteilen können, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde.
Aus diesem Grund bedauern wir, die Ihnen zugestellte Schlussrechnung nicht korrigieren zu können. Bitte haben Sie dafür Verständnis. Für die Zahlung des Betrages von 140,13 € aus der Rechnung 933986 haben wir uns eine Frist bis zum 11.05.2011 vorgemerkt. Sollten noch immer Unklarheiten Ihrerseits bestehen, bitten wir Sie um eine entsprechende Rückinformation bis zum 11.05.2011. Sollten wir bis dahin von Ihnen keine Nachricht erhalten, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits die Forderung akzeptiert und in der oben genannten Frist beglichen wird. Sollten die Ihnen gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, sind wir gezwungen, den Vorgang an unser Forderungsmanagement zu übergeben.
04.05.2011 an FlexStrom
Sie schreiben: Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam. Nur mal zur Richtigstellung, das haben Sie mir nicht mitgeteilt, sondern ich Ihnen. Bereits bei meiner Kündigung vom 12.10.2010. Schauen Sie einfach mal rein. Und dann: Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Dann erklären Sie mir doch bitte einmal, wieso nicht?
Ich weiß nicht mehr, zum wievielten Male ich es erkläre: DIE KÜNDIGUNG WURDE NACH ABLAUF DER MINDESTVERTRAGSLAUFZEIT WIRKSAM: Der Vertrag lief exakt ein Jahr, vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010. Das sind nach Adam Riese zwölf Monate = ein Jahr. Die heute erhaltene Mahnung betrachte ich als gegenstandslos. Bisher dachte ich, diese Angelegenheit, die ich als ein Versehen Ihrerseits ansah, auf diesem Wege klären zu können. Leider scheint dies nicht der Fall zu sein.
Ich erwarte daher von Ihnen bis zum 10.05.2011 eine korrigierte Schlussrechnung. Falls ich diese bis dahin nicht erhalten haben sollte, werde ich Ihnen den geforderten Rechnungsbetrag abzüglich des mir zustehenden Bonus von 95,00 € überweisen und den gesamten Vorgang an die entsprechenden Internetportale, Verbraucherschutz und Bundesnetzagentur weiterleiten.
12.05.2011 von FlexStrom
Vielen Dank für Ihre Nachricht vom 04.05.2011. Bezugnehmend darauf müssen wir Ihnen erneut mitteilen, dass Ihnen kein Bonusanspruch zusteht. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam. Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Auch sonst haben Sie uns auf unsere Nachfrage keine Umstände mitteilen können, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde. Aus diesem Grund bedauern wir, die Ihnen zugestellte Schlussrechnung nicht korrigieren zu können. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
13.05.2011 an FlexStrom
Vielen Dank für Ihre heutige Nachricht, auch wenn es nur wieder derselbe vorgefertigte Musterbrief war. Die ständige Wiederholung macht ihn jedoch nicht richtiger. Bezugnehmend darauf verweise ich erneut und nachdrücklich darauf, dass mir der vertraglich vereinbarte Bonus zusteht. Wie wir uns bereits mehrfach gegenseitig mitgeteilt haben, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam. Diese Ausnahme ist logischerweise gegeben. Die Mindestvertragslaufzeit betrug zwölf Monate. Der Vertrag lief exakt zwölf Monate. Die Kündigung wurde nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit wirksam.
Leider sind Sie mit keinem Wort auf den Inhalt meiner Nachricht vom 04.05.2011 eingegangen, sondern haben nur wörtlich die Nachricht Ihrer Kollegin Frau S. vom 04.05.2011 wiederholt. Letztmalig fordere ich Sie daher auf, mir eine korrigierte Schlussrechnung zu schicken. Ansonsten sehe ich mich dazu veranlasst, meinen Anspruch über das Ihnen sicher bekannte Internetportal ReclaBox bzw. Verbraucherschutz und Bundesnetzagentur durchzusetzen. Ehrlich gesagt, bin ich diesen Mailwechsel Leid.
16.05.2011 von FlexStrom
Vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 13.05.2011. Bezugnehmend darauf müssen wir Ihnen letztmalig mitteilen, dass Ihnen kein Bonusanspruch zusteht. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.
Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Auch sonst haben Sie uns auf unsere Nachfrage keine Umstände mitteilen können, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde. Aus diesem Grund bedauern wir, die Ihnen zugestellte Schlussrechnung nicht korrigieren zu können. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
16.05.2011 an FlexStrom
Natürlich könnte ich auch die 373. Beschwerde über Ihr Unternehmen in der ReclaBox schreiben, oder auch ein Fax an Ihren Vorstandsvorsitzenden Herrn Mundt und an BILD schicken, damit ich nicht mehr Ihre vorgefertigten Musterbriefe mit immer demselben Text erhalte. Ich verweise einfach mal auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, das Ihnen ja sicher bekannt ist. Wie bereits angekündigt, habe ich soeben 45,13 € auf das FlexStrom-Konto bei der Berliner Sparkasse überwiesen. Ich betrachte die Angelegenheit hiermit als erledigt.
17.05.2011 von FlexStrom
Hiermit möchten wir Ihnen nochmals abschließend die Sachlage erläutern, warum Sie zur Zahlung der Forderung verpflichtet sind. Wie wir Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, in Ihrem Fall nach dem 31.12.2010, wirksam.
Da Ihr Vertrag jedoch zum 31.12.2010 endete und Sie uns auf unsere Nachfrage auch sonst keine Umstände mitteilen können, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde, ist eine Rechnungskorrektur leider nicht möglich.
Wir hoffen, dass unsere Erläuterung Ihnen hilfreich war. Für die Zahlung der offenen Gesamtforderung von 140,13 Euro haben wir uns eine Frist bis zum 31.05.2011 vorgemerkt. Sollten noch immer Unklarheiten Ihrerseits bestehen, bitten wir Sie um eine entsprechende Rückinformation bis zum 24.05.2011. Sollten wir bis dahin von Ihnen keine Nachricht erhalten, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits die Forderung akzeptiert und in der oben genannten Frist beglichen wird. Sollte die Ihnen gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, sind wir gezwungen, den externen Forderungseinzug einzuleiten.
Bestell-/Kundennummer: 900001193913
Meine Forderung an FlexStrom:
Korrigierte Schlussrechnung unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Bonus, Rücknahme der Drohung mit Forderungseinzug
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 3
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und
den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"
www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx
2) Berufen Sie sich umgehend - wenn noch nicht geschehen - auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.
- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!
- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. zwei Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist zurErstellung einer korrekten Schlussrechnung mit Bonus und Erstattung des Guthabens abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.
Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:
de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083
de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden
de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr
de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus
de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht
Http://de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784
Zitat:
„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?
Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.
Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“
Dieser Kunde hat den Bonus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zugesprochen bekommen:
de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594
Bin gerade aus dem Urlaub zurück und habe einen Brief von FlexStrom vom 23.05.2011 mit der korrigierten Schlussrechnung unter Berücksichtigung des Bonus von 95 € in der Post.
Wie hier empfohlen, hatte ich am 18.05.2011 eine Mail an den Vorstandsvorsitzenden von FlexStrom geschickt; hier ist der Text (danke für die Unterstützung, ReclaBoxer):
FlexStrom Aktiengesellschaft
Vorstandsvorsitzender
Herrn Robert Mundt
Sehr geehrter Herr Mundt,
nach einem nervenaufreibendem Mailwechsel mit dem„FlexStrom-Serviceteam“ sehe ich (wie bereits andere Ihrer Kunden vor mir) keine andere Möglichkeit mehr, als mich persönlich und direkt an Sie zu wenden.
Mit Vertragsbeginn zum 01.01.2010 schloss ich mit Ihrem Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von Strom. Vereinbart war eine jährliche Zahlungsweise, so dass ich eine Vorauszahlung (Paketpreis Internettarif) von 368,20 € leistete, zzgl. eines Aktionsbonus von 95,- €. Diese Konditionen bestätigte FlexStrom in ihrem eigenen Schreiben vom 16.11.2009.
Weiterhin wurde mir in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Aktionsbonus sowie 55 Frei Kwh vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten erstattet bzw. verrechnet werden.
Im Oktober 2010 kündigte ich den Vertrag mit FlexStrom zum 31.12.2010 fristgerecht aufgrund der mir am 05.10.2010 mitgeteilten geänderten Konditionen. Die Vertragslaufzeit war also vom 01.01.2010bis zum 31.12.2010. Dies entspricht einem Jahr, also der Mindestvertragslaufzeit.
In den AGB von FlexStrom steht unter dem Punkt 7.3: Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
Meine Kündigung wurde erst nach dem Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. Dementsprechend sind alle Voraussetzungen für die Erstattung des Aktionsbonus erfüllt!
Ihre Mitarbeiter weigern sich jedoch, den Aktionsbonus trotz mehrfacher klarer Aufforderungen und Hinweise auf die vertraglichen Vereinbarungen in meiner Schlussrechnung zu berücksichtigen. Stattdessen habe ich etliche E-Mails erhalten, in denen mir lediglich mitgeteilt wurde, dass mein Anliegen geprüft wurde, jedoch kein Anspruch auf den Bonus besteht. Oder ich wurde aufgefordert, meinen Anspruch nachzuweisen. Selbst als ich FlexStrom das eigene obengenannte Schreiben vom 16.11.2009 sendete, erhielt ich wieder eine Mail mit der Aussage, dass ich keinen Anspruch auf den Bonus hätte.
Da die rechtliche Situation insbesondere in Bezug auf das bereits vorliegende Gerichtsurteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011 (Az. 3 C 377/10) eindeutig ist, gehe ich davon aus, dass Sie veranlassen, dass ich eine korrigierte Schlussrechnung erhalte.
Für Ihre Bemühungen danke ich im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wurm
Und hier ist die Antwort vom 23.05.2011:
Sehr geehrter Herr Wurm,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18.05.2011, in der Sie um Korrektur der Schlussrechnung aufgrund des fehlenden Bonus bitten. Wir haben Ihr Anliegen geprüft und an unsere Abrechnungsabteilung zur Bearbeitung weitergeleitet.
Auch nach erneuter rechtlicher Prüfung müssen wir darauf hinweisen, dass Ihnen gemäß unserer AGB kein Bonus zusteht, da Sie noch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gekündigt haben.
Um Ihr Anliegen zu Ihrer Zufriedenheit zu klären, haben wir uns dennoch entschieden Ihnen den Bonus zu gewähren. Dies geschieht allein aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Sie erhalten umgehend eine Korrekturrechnung mit Ausweisung Ihres Bonus.
Herr Wurm, wir hoffen Ihr Anliegen zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben.
Freundliche Grüße
Susanne K.
Assistentin des Vorstands
Die Beschwerde ist für mich damit gelöst. Aber was für ein Aufwand wegen 95 €. Und wie viele Kunden haben wohl weder Zeit noch Nerven, solchen Aufwand zu betreiben? Das summiert sich dann natürlich. Noch mal herzlichen Dank, gut, dass es dieses Beschwerdeportal gibt!
Beschwerde ist gelöst - siehe mein Kommentar von gestern Abend.