Vertragsnummer: 900001114126
Auch ich habe zwischenzeitlich eine Brieffreundschaft zum Stromanbieter Flexstrom aufgebaut.
Mein Vertrag begann wirklich sehr unkompliziert zum 01.07.2009.
2400 Partner Frühlingsaktion
Das Geld überwiesen und danach lief auch alles reibungslos ab. Dann war das Jahr fast rum, ich war glücklich mit meinem Anbieter und dann kam die Anschlussrechnung: Leider passten die in der Anschlussrechnung angegeben Preise nicht mit den aus dem Internet überei.n
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Preise Lt. Anschlussrechnung:
Arbeitspreis: 0,194 €/kWh
Grundgebühr: 8,50 € pro Monat
Mehrverbrauch: 0,279 €/kWh
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Preise Lt. Flexstrom Internet:
Arbeitspreis: 0,187 €/kWh
Grundgebühr: 8,25 € pro Monat
Mehrverbrauch: 0,269 €/kWh
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lt. den AGB von Flexstrom bzgl. Preise
7.1 Die Preise des von Ihnen gewählten Tarifes entnehmen Sie bitte der gültigen Preisliste.
7.2 … Die jeweils gültige Preisliste und die jeweils gültige Tarifübersicht erhalten Sie jederzeit auf Anforderung von FlexStrom. Sie sind auch jederzeit aktuell auf den Internetseiten von FlexStrom veröffentlicht.
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Nachdem ich Felxstrom über diesen Missstand informierte und auch gerne bereit war, zu den gültigen öffentlich ausgeschriebenen Preisen den Vertrag fortzusetzen, bekam ich einen Brief, dass ich den Vertrag mit Flexstrom kündigen wollte. Da dieser jedoch aus Textbausteinen zusammen gebaut war, war die Formulierung teils als Kündigung teils als Angebot auf Fortführung formuliert – ich wusste nun gar nicht, ob ich nun gekündigt bin oder nicht. Schlußendlich war es jedoch das Vertragsende - von wem auch immer eingeleitet!
Was ich jedoch zu diesem Zeitpunkt schon komisch fand, dass Flexstrom seine eigenen AGB nicht beachtet und es zu einer Kündigung kommt, obwohl ich diese eigentlich gar nicht wollte und nur auf die AGB mit Verweis auf die gültigen Preise lt. Internet hingewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich aber noch nicht, was noch kommen wird!
Am 02.02.2011 (sieben Monate später) erhielt ich dann meine Schlussrechnung: mich wunderte nur, warum ein Tarifwechsel ohne mein Wissen stattgefunden hatte und der Aktionsbonus von 100 € fehlte. Somit widersprach ich der Schlussrechnung und erhielt folgende Antwort:
"Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.02.2011. Gern haben wir die Angelehehit für Sie geprüft und nehmen dazu wie folgt Stellung: Wir haben Sie mit dem Schreiben vom 22.08.2009 über eine Preisanpassung zum 01.10.2009 in Kenntnis gesetzt.
Da wir keine anderslautenden Informationen erhalten haben, gehen wir von einer ordnungsgemäßen Zustellung aus. Die Preisanpassung hat deshalb Bestand, eine Korrektur der Rechnung kann leider nicht erfolgen.
Gerne senden wir Ihnen nochmals unsere Preisanpassung in Kopie zu."
Schön, die Antwort bringt mich nur nicht weiter, da ich keine Information über eine Preisanpassung erhalten habe, dementsprechend noch mal ein Brief geschrieben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau P.,
hiermit nehme ich Bezug auf Ihre Mail vom 16.02.2011 und widerspreche auch hier Ihren Ausführungen bzgl. der Vertragsanpassung und möchte Sie noch mal auf den nicht verrechneten Aktionsbonus hinweisen.
Sehr nett von Ihnen Frau P., mir noch mal die Preisanpassung zuzuschicken, die ich leider nie erhalten habe. Es ist jedoch auch egal, ob ich diese erhalten habe oder auch nicht, denn juristisch handelt es sich hier lediglich um ein Angebot von Ihnen, das zu seiner Wirksamkeit meine ausdrückliche Annahme bedurft hätte. Die Annahme ist durch mich nicht erfolgt, auch nicht durch mein Schweigen. Somit ist der neue Vertrag nie zustande gekommen und die erhöhte Grundgebühr nicht haltbar.
Des Weiteren sind sie auf den versprochen Aktionsbonus leider in Ihrer Mail nicht eingegangen. Ich möchte Sie hier noch mal dringlichst bitten, diesen mit zu verrechnen. Um hier Missverständnisse direkt aus dem Weg zu räumen, dass eine Kündigung von Ihnen erst nach den zwölf Monaten hätte eingehen dürfen, kann ich Ihnen nur sagen, dass diese Regelung unklar ist.
7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Damit dieser fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt werden. Neukunde ist, wer in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Danach ist davon auszugehen, dass ich die Klausel so verstehe, dass der Aktionsbonus (der nicht etwas "Treuebonus" genannt wird) dann ausgezahlt bekomme, wenn der Vertrag zwölf ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dieses tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde.
Will Flexstrom ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, als Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss Flexstrom dieses in ihren AGB auch so unmissverständlich ausdrücken.
Somit ergibt sich eine Schlussrechnung von:
Grundgebühr: 23,88 €
Mehrverbrauchskosten 147,33 €
Aktionsbonus - 100,00 €
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Rechnungsbetrag 71,21 €
Ich bitte Sie letztmalig, die Abschlussrechnung entsprechend den oben geschilderten Ausführungen anzupassen, da ich mich ansonsten gezwungen sehe, dieses unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts einzuklagen."
Eine Antwort von Flexstrom kam - ein Schreiben mit Standartbausteinen, dass die Schlussabrechnung korrekt sei und das zur Prüfung jedoch noch die entsprechenden Unterlagen, aus denen ich den Anspruch herleite, fehlen würde.
Bei Bemühungen, andere Stellen auf die Machenschaften von Flexstom hinzuweisen, musste ich leider feststellen, dass die Bundesnetzagentur für Probleme dieser Art mit dem Stromanbieter nicht zuständig ist, diese Vorgehen von Flexstrom jedoch bedauert.
Die Verbraucherzentrale ist hier schon der besserer Ansprechpartner, die bei vielen Fällen schon das Vorgehen an die passenden Stellen (Politik sowie auch über Gerichte) weitertragen und dem generellen Vorgehen ein Ende setzen können. Leider ist man, sofern es noch nicht so weit ist, nach einer Rechtsberatung durch die Verbraucherzentrale wieder auf sich selbst gestellt!
Da ich mit den Rückantworten von Flexstrom nichts anfangen konnte und zu diesem Zeitpunkt der Rechnungsbetrag lt. Flexstrom von meinem Konto eingezogen wurde, ließ ich diesen zurück buchen und überwies den Betrag, der lt. meiner Rechnung zu begleichen wäre (ich hatte ja schließlich ca. 500 KWh mehr verbraucht, die zum jetzt üblichen hohen Mehrpreis verrechnet wurden). Die Überweisung veranlasse ich am 03.03.2011
Und man glaubt es kaum, direkt auf die Aktion folgt eine, nein, die zweite Mahnung vom 10.03.2011. Wann hätte ich auch in dieser kurzen Zeit schon die erste Mahnung erhalten können?
So, erst mal zurückschreiben:
"Vertragsnr. 900001114126
Rechnungsnr 877271
Ihre Mahnung vom 10.03.2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit nehme ich Bezug auf Ihre Mahnung vom 10.03.2011 und widerspreche diesen dort aufgeführten Beträgen.
1. Es handelt sich hierbei um die erste Mahnung Ihrerseits, dieses sei jedoch nur formhalber angemerkt, da es allein schon zeitlich nicht für zwei Mahnungen reicht. Es geht hier wohl ehe darum, die lt. Ihren AGB möglichen 3,50 € Unkostenpauschale aufzuschlagen, die erst ab der zweiten Mahnung möglich sind!
2. In meiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2011 beziehe ich mich auf folgende Urteile:
Landgericht Heidelberg Aktenzeichen: 12 O 76/10 KfH
Amtsgericht Tiergarten Aktenzeichen: 3 C 377/10
und möchte diese Ausführung hier nicht noch einmal ausführlich darstellen, da ich das Schreiben noch mal als Anhang beigefügt habe. Ich möchte Sie jedoch bitten, mir anhand der AGB bzw. BGB bzw. gültigen Rechtsprechungen darzulegen warum:
a) ein Tarifwechsel Ihrerseits ohne Zustimmung von mir rechtens ist
b) der Aktionsbonus nicht ausgezahlt werden kann
3. Des weiteren habe ich den Vertrag und die AGB auch noch als Anhang beigefügt, da Ihnen diese wohl abhanden gekommen sind, wenn ich Ihr Schreiben 23.02.2011 richtig verstanden habe.
4. Ich war bei der Polizei und habe eine Anzeige gegen Flexstrom erstattet, da trotz Stellungnahme meinerseits in Bezug auf geltendes Recht (BGB) und rechtskräftigen Urteilen (s. o) nur Standardschreiben und Mahnungen von Ihnen zurückgeschickt werden und Sie somit wissentlich entgegen geltendes Recht verfahren.
Somit ergibt sich für mich immer noch ein Schlussrechnungbetrag von 71,21, den ich Ihnen auf Ihre Konto überwiesen habe."
Die Antwort von Flexstrom folgte prompt – keine Erklärung warum und wieso – war ja auch bisher nicht der Fall, warum hätte das dann jetzt passieren sollen. Nein, mein Fall wurde weiter zu einer Inkasso Firma geleitet.
Man muss ja dran bleiben – somit der Forderung widersprochen und auf die nicht rechtswirksame Tarifänderung und den versprochenen Bonus hingewiesen, da die Wirksamkeit der Kündigung erst nach Beendigung des Belieferungsjahres eingetreten ist und mir somit der Bonus zusteht.
Da ich es bisher noch nicht geschafft hatte, alle Unterlagen bei der Polizei einzureichen, holte ich dieses nun nach und machte eine Anzeige wegen Betrugs gegen die Firma Flexstrom. Jetzt bin ich mal gespannt, was als nächstes passieren wird – halte Euch auf dem laufenden!
Gruß
ExFlex
Bestell-/Kundennummer: 900001114126
Meine Forderung an FlexStrom:
Korrektur der Schlussrechnung - 100 € Bonus verrechnen und Tarifwechsel rückgängig machen
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 7
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und
den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"
www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx
2) Berufen Sie sich umgehend - wenn noch nicht geschehen - auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist etzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.
- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!
- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. zwei Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung mit Bonus und Erstattung des Guthabens abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.
Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:
de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083
de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden
de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr
de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus
de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht
Http://de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784
Zitat:
„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?
Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.
Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom. “
Dieser Kunde hat den Bonus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zugesprochen bekommen:
de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594
Hallo ReclaBoxler-5028128,
vielen Dank für die Infos - auf die Urteile habe ich verwiesen, hat aber wohl nicht die nötigen Einsicht gebracht - es ist ja leider kein Grundsatzurteil - die Chancen zu gewinnen stehen jedoch recht gut (vor allem, wenn man so einen Anschlussvertrag bekommt, die einseitige Tarifänderung und dann noch die ausstehende Bonuszahlung) - aber leider muss sich jeder sein Recht vor Gericht einzeln erstreiten. Bin mal gespannt, was aus der Anzeige wird - hatte mir auch überlegt, noch ein zweite zu stellen, da mir noch ein Punkt eingefallen ist, wo man Felxstom Betrug vorwerfen könnte. Des weiteren wären vielleicht das Fax an den Vorsitzenden noch eine Überlegung, die ich machen könnte. Ein Mahnbescheid bringt mir leider nichts, die Idee und den Ablauf, wie dieses zu tun ist, ist aber sehr hilfreich für andere hier im Forum - in meinem Fall sind jedoch keine Forderung von meiner Seite offen und ein Mahnbescheid auf Richtigstellung der Abschlussrechnung und Einstellung der Forderung gegenüber mir gibt es leider nicht!
Noch mal vielen Dank für Deinen Kommentar - melde mich, wenn ich Neuigkeiten habe!
Gruß
ExFlex
Bitte, gerne geschehen. Vielleicht helfen die Infos anderen weiter.
Artikel bei Stiftung Warentest: "Flexstrom: Berichtigung nötig"
Http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/
Sehr schöner Link!
"Weil die Firma Flexstrom Kunden zu Unrecht Preiserhöhungen untergeschoben hat, muss sie nun tausenden Verbrauchern ein Berichtigungsschreiben schicken. Die Firma hatte 2010 eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg unterschrieben, nachdem sie Kunden einen Flyer zugesandt hatte, der wie Werbung aussah, aber eine Preiserhöhung beschrieb, die erst bei genauem Hinsehen zu entdecken war. Nun hat das Landgericht Berlin Flexstrom verurteilt, allen Empfängern eine Richtigstellung zu schicken, dass die Preisvereinbarung nur mit ihrer Zustimmung gilt und es nicht als Zustimmung gewertet werden kann, wenn ein Kunde weiter Strom der Firma bezieht (Landgericht Berlin, Az. 103 O 198/10, nicht rechtskräftig)" Zitat test.de
Sage ich doch, dass das nicht rechtens ist - mich wunderte schon, dass im Tiergarten Prozess die Forderungen aus dem Tarifwechsel und der damit verbundenen Grundgebührerhöhung im Vorfeld von Flexstrom zurückgezogen wurde. Dann bin ich mal gespannt!
Vielen Dank noch mal für den Link, auch ein Dank an Stiftung Warentest und ein Hoch auf die Verbraucherzentrale!
Gruß
ExFlex
Guten Morgen, ähnliches Problem bei mir, aber mit leichten Abweichungen. Da ich mittlerweile zu 99% ebenfalls eine Strafanzeige stellen möchte, wollte ich vorab mal fragen, welche Unterlagen die Herrschaften bei der Polizei denn benötigen. Das lustige ist, dass ich die "zugestellte Preiserhöhung" vier Monate später via Mail in Kopie bekommen habe und ich nur durch die deutlich höheren Lastschriftbeträge auf eine Preiserhöhung gekommen bin. Wäre nett, wenn Sie mir bei Gelegenheit ein paar Infos zukommen lassen könnten. Ich Depp war ja auch in dem treuen Glauben Kunde eines rechtschaffenden Unternehmens und habe bis dato ja nie Probleme gehabt. Im Nachhinein beiße ich mir in den Hintern, nicht mehr Infos "vor" Vertragsabschluss eingeholt zu haben. Viele Grüße aus Berlin
Bei der Heidelberger Inkasso geht es rund. Nachdem man sich von einigen Geschäftsführern getrennt hat wurde festgestellt, das ein Geschäftsführer mächtig in seine Tasche gewirtschaftet hat. Nach langem Zögern hat man sich nun entschlossen zu handeln, da die Mitarbeiter enormen Druck ausgeübt haben. Aber wie das so ist fühlt sich Axel Kulick völlig wohl in seiner Haut