In meinem Fall bekommt flexstrom noch Geld von mir. Ich versuche seit Wochen eine korrigierte Abschlussrechnung zu bekommen und werde wie alle anderen nur mit Standard-Texten "genervt".
Immer wieder Aufforderungen, meinen Anspruch zu beweisen und mit Vertragsunterlagen zu belegen.
Weiterhin bin ich am Überlegen, den Restbetrag (131,77 Euro) zu überweisen, um nicht selber in Verzug zu geraten oder behalte ich mir die Überweisung vor, bis meine Rechnung korrigiert ist?
Nachdem, was ich hier gelesen habe, scheint wirklich nur der Weg zum Anwalt, etwas zu bewirken bzw. in meinem Fall könnte ich den offenen Betrag ja überweisen und flexstrom müsste mich auf die 95,00 Euro Aktionsbonus verklagen.
Mal sehen, wie das ausgeht!
Bestell-/Kundennummer: 900001242545
Meine Forderung an FlexStrom:
Korrektur der Rechnung von 226,77 € auf 131,77 €
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Ich würde den unstrittigen offenen Betrag, auf den Flexstrom nach Ihren Ausführungen einen Anspruch hat, abzüglich Aktionsbonus - also 131,77 € - überweisen und Flexstrom zu dem Aktionsbonus etwas schreiben:
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken. . "
Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist (! ) setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung.
Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:
de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083
de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden
de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr
de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus
de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht
Zitat:
„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?
Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.
Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“
Http://de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784
Dieser Kunde hat den Bonus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zugesprochen bekommen:
Http://de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594
Bei dieser Beschwerde ist es der selbe Sachverhalt:
Http://de.reclabox.com/beschwerde/40214-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-verrechnet
Guter Rat!
Selbst berechneten Betrag zahlen und gut.
Ich würde auf die Überweisung schreiben "Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht". Scheint in Mode zu kommen. Zu Beitreibung der "offenen Position" im Klageweg trägt sodann die Flexstrom AG das Klagerisiko.
Wenn Sie Lust und Muße haben, den Mahnbescheiden widersprechen, und den ein oder anderen Termin bei Gericht persönlich wahrnehmen.
Da Sie kein Kaufmann sind, ist Ihr örtliches Amtsgericht zuständig.
Danke für die Antworten. Scheinbar tut sich gerade was. ;o) Ich melde mich noch mal, sobald ich mir sicher bin.
Ich würde nicht zahlen, solange die Schlussrechnung nicht korrekt ist. Dann sitzen Sie am viel längeren Hebel. Bei mir ging es so!
Ich habe heute meine geänderte Rechnung mit Bonusgutschrift erhalten (aber nur auf Grundlage des Tipps von ReclaBoxler-1110128). Ich habe an die Vorstände von flexstrom geschrieben und massiv mit Negativ-Werbung in der Zeitung und im Fernsehen gedroht. Weiterhin noch einmal klar meinen Standpunkt geäußert, ausdrücklich auf Gerichtsurteile hingewiesen und deutlich gemacht, dass wir gern die Sache von Anwälten klären lassen können. PS: Den offenen Differenzbetrag habe ich nicht bezahlt! Werde ich jetzt auf Grundlage der korrekten Rechnung anweisen. Vielen Dank für den Tipp ReclaBoxler-1110128!
Wenn Ihnen der Tipp geholfen hat, so freut es mich. Beim nächsten Mal helfen Sie mir dann!
Kann ich gern versuchen.
Nochmals Danke!