Nachdem ich wie offensichtlich Tausende anderer Kunden mit irreführenden AGB von Flexstrom getäuscht und über eine Inkassofirma übel bedrängt wurde und der Gott aller enttäuschten Flexstromer M. Breidbach keinerlei Resonanz gezeigt hat, bin ich entschlossen, ungeachtet aller entstehenden Kosten den Rechtsweg einzuschlagen.
Mein Problem: Ich habe die mit Flexstrom geschlossenen Verträge aus dem Zeitraum Dezember Winter 2008 - Februar 2009 entsorgt, da die Anschlussvertragsangebote einfach nur lächerlich waren, da kannte ich aber auch die hinterlistige Schlussrechnung noch nicht.
Wer kann also aus dem besagten Zeitraum Verträge mit den Tarifen 1709 (Winteraktion 2400er) oder 1710 (Winteraktion 3600er) mit jeweils 125,00 Euro Bonus zur Verfügung stellen? Ich würde dann auch im Gegenzug genau über den gerichtlichen Ablauf hier weiter berichten. Über Hilfestellung würde ich mich sehr freuen.
Meine Forderung an FlexStrom:
125,00 Euro
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel.
Es handelte sich hierbei um einen Vertrag im Tarif 1710 - Winteraktion 3600er Young Family (Vertragsbestätigung von Flexstrom vom 03.02.2009) :
Http://www.energieverbraucher.de/files_db/1300188528_356__12.pdf
Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.
- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!
- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. 1 Woche, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.
Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:
de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083
de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden
de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr
de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus
de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht
Zitat:
„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?
Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.
Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom. “
Http://de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784
Dieser Kunde hat den Bonus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zugesprochen bekommen:
Http://de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594
Kundin hat in der letzten Woche den Aktionsbonus erhalten:
Http://de.reclabox.com/beschwerde/40233-flexstrom-berlin-flexstrom-bekommt-noch-geld-von-mir#comment71252
1) Vertragsbestätigung über den Tarif Winteraktion 3600er Young Family vom 20.11.2008 mit Aktionsbonus in Höhe von 125,00 € wurde letztendlich überwiesen:
Http://de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht
2) Http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2808/
Dummerweise bin auch ich mit dem 1. März 2011 in die üble Falle von Flexstrom getappt. Ich erwarte nun demnächst das Schreiben mit der drastischen Preiserhöhung und werde mich, wie hier schon ausführlich von vielen Betroffenen beschrieben, mit allen Mitteln zur Wehr setzen.
Auf jeden Fall wird hier berichtet und im streitigen Fall auch der gesamte Schriftverkehr hier und in anderen Foren veröffentlicht.
Gute Idee!
Sofern keine Verträge mehr erreichbar sind, sollte gleichwohl eine Klage möglich sein.
Bisher ist hier noch nicht geklärt, wer klagen will Flexstrom (weil die noch Geld erwarten? der bessere Fall) oder Sie.
Will Flexstrom klagen, wird Flexstrom seitens des Richters bestimmt die Vertrag herausrücken "wollen", um zu prüfen, was Recht ist. Flexstrom hat bei Geschäftsbriefen und ähnlichen Unterlagen eine Mindestaufbewahrungspflicht von sieben Jahren.
Die sind noch nicht rum.
Sollte Flexstrom keine Unterlagen mehr haben, tja, dann sofort Mitteilung an die zuständige Groß-BP (Finanzamt reicht auch aus - Angabe der USt-ID oder StNr der Flexstrom nicht vergessen. :-)
Sollten Sie klagen wollen, wird ein geneigter Richter sich sicherlich auch dazu hinreißen lassen, die Verträge anzufordern.
Ihr Rechtsanwalt wird sich möglicherweise etwas schwerer tun.
Viel Erfolg oder wie es in einem anderen Forum heißt: Mach und berichte.
Klagen will ich (meiner Rechtsschutzversicherung sei Dank) und mein Anwalt ist ihrer Meinung, daher wäre es gut, wenn ich aus besagtem Zeitraum einen Vertrag bzw. eine Vertragsbestätigung hätte. Berichten werde ich auf alle Fälle über den weiteren Verlauf.
Hallo,
ich habe den Vertrag 1710 (Winteraktion 3600er Young Family) abgeschlossen und auch eine Weile gebraucht, bis die mir den Bonus gewährt haben. Was genau brauchen Sie denn? Ich habe bisher noch alles aufgehoben.
Gruß
Ich bräuchte primär die Vertragsbestätigung, aus der hervorgeht, dass in diesem Tarif ein Bonus von 125,00 € vereinbart war, der bei Vertragsende ausgezahlt werden sollte (gerne anonymisiert).
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Lösungskommentar dieses Beschwerdeführers vom 11.07.11 lesen:
Http://de.reclabox.com/beschwerde/39408-flexstrom-berlin-preiserhoehung-in-der-schlussabrechnung-kein-aktionsbonus#comment77260
Es gibt etwas Aktuelles zum verweigerten Bonus. Wie in einer Online-Veröffentlichung der Verbraucherzentrale Hamburg zu erfahren ist, gibt es ein weiteres Urteil:
"Das Amtsgericht Buxtehude hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 einem Flexstrom-Kunden einen Anspruch auf Zahlung von 125 Euro Bonus zugesprochen (mitgeteilt von RA Gunnar Becker, Hamburg)."
Quelle: www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx
Urteile kommen dadurch zustande, dass man sein gutes Recht einfordert - wenn nötig vor Gericht. Flexstrom hat die AGB später ausführlicher und klarer formuliert, aber eben erst später. Wesentlich für den jeweiligen Vertrag sind die AGB die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.
Http://www.vzhh.de/energie/127088/Flexstrom_AG_Buxtehude_2011.pdf
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
1) Lösungskommentar dieses Beschwerdeführers vom 11.07.11 lesen:
Http://de.reclabox.com/beschwerde/39408-flexstrom-berlin-preiserhoehung-in-der-schlussabrechnung-kein-aktionsbonus#comment77260
2) sowie Kommentare zu dieser am 08.09.11 gelösten Beschwerde:
Http://de.reclabox.com/beschwerde/41096-flexstrom-berlin-drei-mal-unkorrekte-schlussrechnung-bonus-wird-verweigert
3) Http://de.reclabox.com/beschwerde/42444-flexstrom-berlin-bonus-fuer-alle