Flexstrom Aktionsbonus und Schätzung obwohl Zählerstand gemeldet

FlexStrom AG
Berlin

Ich hatte ebenso innerhalb der ersten zwölf Monate zum Ablauf der zwölf Monate gekündigt und am letzten Tag, den 28.02.2011, den Zählerstand an Flexstrom übermittelt.

Auf Anforderung kam dann eine E-Mail, "wir erstellen nun die Endrechnung", gleich darauf eine erneute E-Mail, "wir korrigieren die Rechnung, da Sie den Zählerstand rechtzeitig gemeldet hatten." Eine Korrektur kam nie. In der Rechnung wurde ein Zählerstand geschätzt (natürlich viel zu hoch) und der Aktionsbonus 95 € fehlte.

Es sind nun einige E-Mails mit den ganzen Urteilen hin und her gegangen. Nun bekam ich eine E-Mail, dass ich die Telefonnummer an ein Dialogmarketing senden solle, sie wollen das telefonisch klären.

Was wollen die telefonisch klären, wenn selbst auf deren Internetseite im Blog steht, dass die ihre Bedingungen nun geändert haben und die nie nachweisen könnten, eine Ablesung vorgenommen zu haben. Soll ich dennoch auf das Telefonangebot eingehen?

Bestell-/Kundennummer: 900001246460

Meine Forderung an FlexStrom:

Ca. 140 €

Firmen-Antwort ausstehend seit 14 Jahren, 340 Tagen und 0 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Zur Info:
FlexStrom: Änderung der Bonusklausel schützt vor Falschberatung Von admin am Dienstag, 28. Juni 2011 1 Kommentar in FlexStrom Schlagwörter: 2011, Berlin, Beschwerden, Billigstrom, Bonus, Energieversorger, Erfahrungsberichte, FlexStrom AG, Mahnung, Musterschreiben, Urteil, Verbraucherzentrale Der Energieversorger FlexStrom hat seine Bonusklausel um einen Halbsatz ergänzt. Der Anbieter will damit seine Kunden vor fragwürdiger Rechtsberatung und unnötigen Kosten schützen. Abhängig vom gewählten Tarif bietet FlexStrom Neukunden einen Bonus in unterschiedlicher Höhe. Dieser ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass das Lieferverhältnis länger als 12 Monate besteht. In den Vertragsunterlagen und auf seiner Internetseite hatte der Versorger dies stets korrekt dargestellt. Deshalb hat die Kammer für Handelssachen am Landgericht Berlin im Juni 2011 keinen Anlass gesehen, diese Klausel zu kritisieren, solange sie korrekt dargestellt wird (Az 97 O 199/10) : „Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass es bei einer hinreichend deutlichen Aufklärung über die Bonusbedingung in dem Tarifrechner [der FlexStrom AG] keinen Verstoß gegen die vom Kläger [Verbraucherzentrale Berlin] angekündigten Anträge erkennen würde. “Zuvor hatten bereits zahlreiche Gerichte die Rechtsauffassung von FlexStrom und damit auch die Wirksamkeit der Bonusregelung bestätigt (Amtsgericht Bonn in seinem Urteil vom 27.9.2010, Az.: 109 C 172/10, Amtsgericht Zwickau in seinem Urteil vom 27.10.2010, Az.: 22 C 1374/10, Amtsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 3.11.2010, Az.: 4 C 1598/10, Amtsgericht Linz in seinem Urteil vom 14.12.2010, Az. : 21 C 640/10, Amtsgericht Zwickau in seinem Urteil vom 13.01.2011, Az. 4 C 1792/10, Amtsgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 1.2.2011, Az.: 15 C 653/10, Amtsgericht Göppingen in seinem Urteil vom 28.2.2011, Az.: 3 C 1886/10, Amtsgericht Hof in seinem Urteil vom 8.4.2011, Az.: 14 C 238/11, Amtsgericht Uelzen in seinem Urteil vom 12.4.2011, Az.: 16 C 9014/11, Amtsgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 18.4.2011, Az.: 52 C 77/11, Amtsgericht Kelheim in seinem Urteil vom 9.5.2011, Az.: 2 C 283/11, Amtsgericht Syke in seinem Urteil vom 20.05.2011, Az.: 24 C 320/11, das Amtsgericht Rendsburg vom 16.06.2011, Az.: 18 C 206/11 sowie das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 21.6.2011, Az.: 17a C 112/11). Durch oftmals anonyme Erfahrungsberichte im Internet und zweifelhafte Rechtsauskünfte wurde einstigen FlexStrom-Kunden immer wieder geraten, vor Gericht zu ziehen. Dazu wurden so genannte Musterschreiben bereit gestellt und auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 24.01.2011 sowie ein Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg verwiesen. Bei dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten handelt es sich um eine Ausnahme, die auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zurückzuführen ist. Für die Bewertung kommt es jedoch auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, u. a. die Tarifdarstellung, die Werbung und weitere Detailinformationen, die dem Kunden bei Vertragsschluss zur Kenntnis gelangen. Auch der Verweis auf das Urteil des Landgerichts Heidelberg geht fehl, da sich die FlexStrom als Klägerin in dem Rechtsstreit lediglich gegen die besondere Darstellungsweise des Bonus bei ihrem Vertriebspartner, dem Vergleichsrechner Verivox, zur Wehr gesetzt hat und das Gericht sich nur am Rande – per sogenanntem obiter dictum – zu eben dieser Darstellung geäußert hat. Dieser Rechtsstreit hat jedoch keinerlei Bedeutung für das jeweilige Vertragsverhältnis der FlexStrom mit dem Kunden, das sich ausschließlich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung richtet. Der Rechtsstreit mit Verivox ist im Übrigen durch einvernehmliche Einigung beendet worden, nachdem das Landgericht Heidelberg in einem Parallelverfahren fast vollumfänglich die Position von FlexStrom bestätigt hat. Mit der Ergänzung der FlexStrom-Bonusklausel durch einen Halbsatz soll diesen zweifelhaften Rechtsauskünften nun ein Riegel vorgeschoben werden. Denn die gerichtliche Zurückweisung des zu Unrecht gestellten Anspruchs hatte in den genannten Fällen dazu geführt, dass die einstigen Kunden zusätzlich für Gerichts- und Anwaltskosten in drei- oder vierstelliger Höhe aufkommen mussten. Seit einigen Monaten setzt der Versorger FlexStrom bereits auf Stromtarife mit 24 Monaten Vertragslaufzeit und einer ebenso langen Preissicherheit für den Kunden. Ergänzend wurde auch die Aktualisierung der FlexStrom-AGB um einen entsprechenden Halbsatz veranlasst, die seit dem 24. Juni 2011 umgesetzt ist. Der Text lautet nun: “Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam, d. h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird.” (Ergänzung ist kursiv und fett gekennzeichnet) Inhaltlich wurde keine Änderung vorgenommen. Dass ehemalige FlexStrom-Kunden durch die irreführende Falschberatung Dritter voreilig zu Klageverfahren gedrängt werden (und ihnen damit zusätzliche Kosten entstehen), dürfte damit deutlich erschwert worden sein. Die Verbraucherzentrale Berlin hat am 15. Juni 2011 öffentlich angekündigt, dass sie die korrekte Darstellung der Bonusbedingungen und die Preiskalkulation überprüft. FlexStrom begrüßt dies ausdrücklich, weil diese Prüfung für größtmögliche Transparenz gegenüber dem Verbraucher sorgt.

Man kann jedem nur raten, diesen Stromladen tunlichst zu meiden, es ist wirklich sinnlos, sich das anzutun. Ich bin leider auch auf den Leim gegangen, nach Ablauf der zwölf Monate nichts wie weg da, nie wieder Vorkasse und fragwürdige AGB Klauseln. Vielen Dank

Es gibt etwas Aktuelles zum verweigerten Bonus. Wie in einer Online-Veröffentlichung der Verbraucherzentrale Hamburg zu erfahren ist, gibt es ein weiteres Urteil:

"Das Amtsgericht Buxtehude hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 einem Flexstrom-Kunden einen Anspruch auf Zahlung von 125 Euro Bonus zugesprochen (mitgeteilt von RA Gunnar Becker, Hamburg)."

Quelle: http://www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx

Urteile kommen dadurch zustande, dass man sein gutes Recht einfordert - wenn nötig vor Gericht. Flexstrom hat die AGB später ausführlicher und klarer formuliert, aber eben erst später. Wesentlich für den jeweiligen Vertrag sind die AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.

Http://www.vzhh.de/energie/127088/Flexstrom_AG_Buxtehude_2011.pdf

Heute ist eine Antwort der Bundesnetzagentur eingegangen zum Endzählerstand:
Weiterhin konnte ich Ihrem Schreiben entnehmen, dass es bei der Bestimmung des Endzählerstandes zu Problemen gekommen ist. Hier ist zunächst auf die seit dem 13.07.2005 geltende Fassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hinzuweisen. Danach erfolgt eine strenge Unterscheidung zwischen dem jeweiligen Stromversorgungsunternehmen (reine Strombelieferung) und dem örtlichen Verteilnetzbetreiber (reiner Netzbetrieb).

Unabhängig von der Wahl des Stromlieferanten ist, sofern kein Dritter beauftragt, der jeweilige örtliche Verteilnetzbetreiber nach § 21b EnWG grundsätzlich für den Betrieb der Messeinrichtung (Stromzähler) und für die Messung der gelieferten Energie zuständig.

Darüber hinaus enthält der zwischen Kunden und Stromlieferanten bestehende Stromlieferungsvertrag Regelungen, die auf der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) beruhen und die beinhalten, dass ein Beauftragter des Elektrizitätsversorgungsunternehmens den jeweiligen Zählerstand abzulesen hat und ersatzweise den Verbrauch schätzen darf (vgl. § 11 StromGVV).

Danach ist auch im Fall eines Lieferentenwechsels der zum Wechselzeitpunkt aktuelle Zählerstand grundsätzlich vom Netzbetreiber abzulesen. Häufig übernimmt der Kunde die Ablesung für den Netzbetreiber auf dessen Bitte.

****** Für die Zukunft rege ich an, bei eigener Ablesung nicht nur die Lieferanten, sondern auch den Netzbetreiber über den Zählerstand zu informieren. *******

Diese Mitarbeiter bzw. Geschäftsführung scheinen keine Ahnung zu haben, von Recht, von ordnungsgemäßer Geschäftsführung, von Straftatbeständen. Ohne Worte...

Heute kam die erste Mahnung, da ich per Lastschriftrückruf den überzahlten Betrag zurückgerufen habe. Morgen werde ich Strafanzeige stellen. Ich habe mit denen kein Mitleid mehr. Die Bundesnetzagentur wird tätig. Beschwert Euch dort, auch wenn ihr einige Tage keine Antwort erhaltet. Die machen auch was!

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin vom 15.06.2011
"Vorsicht beim Stromanbieterwechsel
FlexStrom gewährt bei Einjahresvertrag keinen Bonus!" beachten.

Zitat: "Die Verbraucherzentrale hat die Firma daher wegen der mangelnden Aufklärung über die Bonusvoraussetzungen in ihrem Tarifrechner verklagt – erfolgreich, denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin hat FlexStrom die Klage heute anerkannt.

Das Unternehmen darf künftig nicht mehr wie bisher mit einer Ersparnis gegenüber dem örtlichen Grundversorger unter Einbeziehung eines Bonus werben, ohne hinreichend deutlich auf die Bedingung für die Bonusgewährung hinzuweisen." (Ende des Zitats)

www.vz-berlin.de/UNIQ131213884004939/link897761A.html

Ich habe heute eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Die Bundesnetzagentur hat den örtlichen Netzbetreiber angeschrieben und Flexstrom auch.

1) Lösungskommentar dieses Beschwerdeführers vom 11.07.11 lesen:

Http://de.reclabox.com/beschwerde/39408-flexstrom-berlin-preiserhoehung-in-der-schlussabrechnung-kein-aktionsbonus#comment77260

2) sowie Kommentare zu dieser am 08.09.11 gelösten Beschwerde:

Http://de.reclabox.com/beschwerde/41096-flexstrom-berlin-drei-mal-unkorrekte-schlussrechnung-bonus-wird-verweigert

3) Http://de.reclabox.com/beschwerde/42444-flexstrom-berlin-bonus-fuer-alle