Immer wieder das gleiche - FlexStrom und der Neukundenbonus

FlexStrom AG
Berlin

Das Internet quillt fast über vor Warnungen, Beschwerden und negativen Erfahrungsberichten von Flex- und Exstrom-Kunden. Ich möchte dieser Fülle nun noch ein Fall hinzufügen.

Aufgrund von ausführlichen ähnlichen Problembeschreibungen, hier nur stichwortartig der Sachverhalt:

- Sep. 2009: Abschluss eines Stromvertrages bei FlexStrom mit Preisgarantie. Aktionsbonus soll nach zwölf Monaten vereinbarungsgemäß erstattet werden.

- 01.01.2010: Lieferbeginn des "günstigen FlexStroms".

- Oktober 2010: Fristgerechte Kündigung mit Hinweis auf Bonuserstattung, Kündigungsbestätigung von FlexStrom.

- 01.01.2011: Kündigung wird gemäß meines Kündigungsschreibens nach zwölfmonatiger Stromlieferung wirksam.

- 28.03.2011: Schlussrechnung ohne Erwähnung oder Verrechnung des Aktionsbonusses.

Es folgt ein ellenlanger Schriftverkehr, in dem ich meine Forderung einer korrigierten Schlussrechnung begründe und in dem mir mit Standardschreiben bzw. Mahnungen geantwortet wird.

- August 2011: Ich ziehe selbst den Bonus ab und überweise FlexStrom den Restbetrag.

- Gleichzeitig meldet sich das Inkassounternehmen IHD Inkasso GmbH mit entsprechender Forderung.

- Inkassounternehmen lehnt mein Widerspruch ab und droht auf Inkasso-Art.

Das ist der gegenwärtige Stand der Dinge.

Ich fordere FlexStrom dazu auf, die Forderung über das Inkassounternehmen zurückzunehmen, da diese, im Blick auf Ziffer 7.3. der AGB (Stand Sep. 2009), keine Berechtigung hat.

Auch im Hinblick auf Urteile des Amtsgerichts Regensburg und Tiergarten (Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 04.05.2011, Az.: 10 C 293/11 sowie das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24.01.2011 (Az.: 3 C 377/10), hat die Forderung von FlexStrom keine Aussicht auf Erfolg.

Bestell-/Kundennummer: 900001158025

Meine Forderung an FlexStrom:

Anerkennung des Aktionsbonusses und Rücknahme der Inkassoforderung

Firmen-Antwort ausstehend seit 14 Jahren, 314 Tagen und 1 Stunde.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Na, dann würde ich mich doch bequem im Sessel nach hinten lehnen, wozu die Aufregung.
Eine Klage werden die nicht führen.
Der Stress mit dem Bonus steht mir auch noch bevor, ich sehe es aber gelassen.

Die Entscheidungen der Amtsgerichte Regensburg und Tiergarten sind meiner Meinung nach vergleichsweise unbedeutend, da sie sich auf eine andere Formulierung der Ziffer 7.3 beziehen.

Das einzige mir bekannte Urteil, in dem es um die zw. Juli 2009 und Juni 2011 gültige Fassung von 7.3 geht, ist das des LG Heidelberg (12 O 76/10 KfH) vom 29.12.2010:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Art=en&sid=d4bc917c851e63988d3032f285d38013&nr=14300&pos=0&anz=1

Das Gericht kommt hierbei zu dem eindeutigen Schluss, dass der Bonus jedem zusteht, der mindestens ein Jahr lang Kunde von FS war, ohne dass es hierfür einer Vertragsverlängerung bedarf.

Beim erwähnten Urteil vom AG Tiergarten hat Ghost recht - dieses bezieht sich auf die AGB vom Jan. 2009.
Das Urteil des AG Regensburg bezieht sich jedoch auf die AGB im Zeitraum des Kläger-Vertrags von 01.09.09 bis 31.08.10.
Da es am 28.09.09 eine Änderung von 7.3. gab, muss sich das AG Regensburg theoretisch auf diese geänderte Formulierung beziehen.
Das AG Regensburg erwähnt nicht explizit die Ziffer 7.3, sondern sagt nur "Klausel" oder "AGB" bzw. zitiert einen Ausschnitt. Klar ersichtlich wird das wahrscheinlich aus den Urteils-Anlagen (B1 und B2), die aber nicht im Internet zu finden sind.
Auf jeden Fall ist die Formulierung von 7.3. in der AGB vom 28.09.09 genauso mehrdeutig wie die davor.

E-Mail an die Bundesnetzagentur schicken.
Dort den Fall schildern.

Verbraucherservice-energie@bnetza.de

Danach Ökostrom mit „OK Power“ Label bestellen.
Beruhigt das Gemüt und das Klima!

Das Urteil des AG Regensburg kann hier nachgelesen werden:

http://www.energieverbraucher.de/files_db/1312879031_6407__12.pdf

@ Phil Schwarze:
Entscheidend für die Frage, welche AGB auf einen Vertrag anwendbar sind, ist weniger der Beginn der Vertragslaufzeit als der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Entsprechend dem Urteil des AG Regensburg erging im vorliegenden Fall die Auftragsbestätigung durch FS am 08.07.2009. Die Version der AGB, welche zuerst die Formulierung: "Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. " enthielt, trägt das Datum vom 10.07.2009. Die Änderung der AGB erfolgte also erst zwei Tage nach Vertragsabschluss. Das Urteil ist daher für Ihren konkreten Fall irrelevant, da es sich eindeutig auf eine frühere Version der ABG bezieht, was sich auch aus dem Tatbestand des Urteilstextes ergibt.

Glauben Sie mir: Das Urteil des LG Heidelberg ist bislang das einzige, dass sich mit der für Sie relevanten Version von Ziffer 7.3 beschäftigt und dieses Gericht teilt Ihre Rechtsauffassung, die im übrigen auch meiner eigenen entspricht, völlig.

Nach einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes meinerseits reagierte das Inkasso-Unternehmen heute: Wir möchten Ihnen mitteilen, "dass unsere Auftraggeberin [Flexstrom] Ihre Rechtsauffassung nicht teilt und weiterhin an ihrem Forderungsanspruch festhält. Die außergerichtliche Korrespondenz wird diesseits somit als abgeschlossen betrachtet. Über eine etwaige gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs wird die FlexStrom AG zu gegebener Zeit entscheiden." Mal sehen, was noch kommt...

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom muss sich berichtigen"

www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin vom 15.06.2011
"Vorsicht beim Stromanbieterwechsel
FlexStrom gewährt bei Einjahresvertrag keinen Bonus!" beachten.

Zitat: "Das Unternehmen darf künftig nicht mehr wie bisher mit einer Ersparnis gegenüber dem örtlichen Grundversorger unter Einbeziehung eines Bonus werben, ohne hinreichend deutlich auf die Bedingung für die Bonusgewährung hinzuweisen.

"Wir werden die künftige Gestaltung des Tarifrechners überprüfen. Wenn nicht unübersehbar auf die mehr als einjährige Laufzeit, also in der Regel mindestens zwei Jahre, als Voraussetzung für den Bonus hingewiesen wird, werden wir erneut einschreiten.

Außerdem werden wir auch die
B e t r e i b e r
von
P r e i s v e r g l e i c h s s e i t e n
zu entsprechender Transparenz auffordern" kündigt Susanne Nowarra, Juristin in der Verbraucherzentrale an. " (Endes des Zitats)

www.vz-berlin.de/UNIQ131213884004939/link897761A.html

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

Moin,

ein inhaltlich (fast wörtlich) gleich lautendes Schreiben (datiert vom 29.08.2011) hat die IHD-Inkasso GmbH mir auch geschickt.

http://de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden

Bin gespannt, wie's weitergeht!

J. F.

1) Lösungskommentar dieses Beschwerdeführers vom 11.07.11 lesen:

Http://de.reclabox.com/beschwerde/39408-flexstrom-berlin-preiserhoehung-in-der-schlussabrechnung-kein-aktionsbonus#comment77260

2) sowie Kommentare zu dieser am 08.09.11 gelösten Beschwerde:

Http://de.reclabox.com/beschwerde/41096-flexstrom-berlin-drei-mal-unkorrekte-schlussrechnung-bonus-wird-verweigert

3) Http://de.reclabox.com/beschwerde/42444-flexstrom-berlin-bonus-fuer-alle

Bis heute von Flexstrom immer noch kein Kommentar zur Lage...

1) Erfahrungsbericht vom 06.10.2011 "Wie ihr den Aktionsbonus doch bekommt"

www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html

2) Einen sehr, sehr ausführlichen Erfahrungsbericht mit vielen wichtigen Hinweisen und allgemeine Dingen, auf die man beim Schriftverkehr achten sollte, Musterschreiben, Kopien der diversen Flexstrom-Flyer sowie Tipps zur Argumentation findet man hier:

Http://www.ciao.de/FlexStrom_GmbH__Test_8678587