Keine Abrechnung erhalten

Stromio GmbH
Düsseldorf

Ich habe bei Stromio zum 30.06.2011 den Stromlieferungsvertrag fristgerecht gekündigt. Diese Kündigung wurde von stromio am 02.05.2011 bestätigt.

Trotz Übersendung meiner Verbrauchsdaten habe ich bis heute (05.09.2011) noch keine Abrechnung meiner Stromrechnung bekommen. Inklusive Bonus erwarte ich eine Rückzahlung von ca. 408,00 €.

Auf meine diversen Anfragen erklärt Stromio, sie könnten keine Abrechnung erstellen, da ein Systemfehler vorliegt, ich solle mich noch gedulden.

Ergänzend darf ich hinzufügen, dass Stromio laut der AGBs unverzüglich zur Abrechnung verpflichtet ist.

Bestell-/Kundennummer: 10108578

Meine Forderung an Stromio:

Sofortige Abrechnung meines Energieverbrauchs

Antwort auf die Beschwerde vom 05.09.2011
Stromio GmbH

Abteilung: Kundenservice

27.09.2011 | 11:28 Uhr

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir haben Ihre Schlussrechnung erstellt und werden diese mit separater Post versenden.

Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihr Stromio Kundenservice

bewerten sie die antwort von Stromio GmbH

Geht mit genauso, nur dass ich bereits seit dem 01.05. bei denen weg bin. Ich habe ebenfalls bis heute keine Endabrechnung. Als ich mich hier beschwerte, antwortete Stromio ebenfalls mit der Begründung Systemfehler. Doch dies ist nur eine Masche, um die ehem. Kunden hinzuhalten. Angeblich wurde dann drei Tage später die Endabrechnung fertig gestellt. Dies ist nun schon wieder fast drei Wochen her. Ich habe NOCH IMMER keinen Brief erhalten. Denke, ohne Anwalt geht es nun nicht.

Bei mir liegt der Fall ähnlich. Ich erwarte eine Rückzahlung über mehrere hundert Euro und habe daher heute ein Einschreiben mit meiner Forderung, einer Frist (Datum) und einer Androhung gerichtlicher Schritte weggeschickt. Die ReclaBox hat mit sehr dabei geholfen.

Bisher kam keinerlei Reaktion von der Firma Stromio.

Ich kann Ihnen nur dringend dazu raten, schnellstmöglich zu handeln. Beachten Sie bitte meinen letzten Kommentar in meiner Beschwerde: http://de.reclabox.com/beschwerde/42579-stromio-duesseldorf-stromio-schweigen-der-laemmer.
Wunder gibt es nicht. Scheinbar ist der Druck auf Onkel stromilein so groß geworden, dass er nun doch, zumindest zeitweise, seine Geldbörse öffnet.
Bleiben Sie konsequent, nur so kommen Sie möglicherweise an Ihr Geld.
Je schneller, desto besser! Viel Glück

Wenn noch nicht geschehen, teilen Sie Stromio UND Ihrem Netzbetreiber den Verbrauch, die Kosten und das Guthaben mit

(z. B. : " -. - da unser Vertragsverhältnis zum xxx beendet wurde, teile ich Ihnen hiermit den Stromzählerstand zu diesem Zeitpunkt mit: xxxx kWh, minus Zählerstand bei Beginn der Strom - Lieferung kWh, ergibt meinen Verbrauch in kWh.

Aus diesem Verbrauch in kWh habe ich das von mir zu zahlende Entgelt errechnet xxx. Abzüglich bis (Datum) bezahlte Abschlagszahlungen = Guthaben zu meinen Gunsten: xxx €

Ich fordere Sie hiermit auf, das Guthaben von xxx € bis spätestens zum xxx auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.

Andernfalls werde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um meinen Anspruch durchzusetzen.").

Es ist wichtig, schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) eine Frist zur Erstellung der Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens zu setzen.

Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. 2 Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft bis zu der die Schlussrechnung erstellt und die Guthabenerstattung gefordert wird.

Wenn Frist verstrichen: Mahnbescheid beantragen.

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen nochmals ca. 50 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Stromio) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

Am 13.09.2011 habe ich Stromio per Einschreiben mit Rückschein Frist zur Rechnungserstellung bis zum 30.09.2011 und zum Kontoausgleich bis zum 14.10.2011 gesetzt. Ich drohte rechtliche Schritte an, falls einer der Termine überschritten würde. Am heutigen Tag (27.09.2011) kam eine E-Mail von Stromio, dass die Endabrechnung bearbeitet wäre und mit separater Post verschickt würde. Bin mal gespannt, was weiter geschieht. Ich werde werde auf jeden Fall einen Anwalt einschalten, falls nur verzögert wird.

Das ist ja so was von typisch. Wenn die bezahlen müssen, haben sie alle Zeit der Welt. Bekommen sie hingegen noch Geld, kann es nicht schnell genug gehen. Dann werden auch trotz schriftlichen Widerspruch fleißig Mahnungen und Mahnungen auf Mahnungen verschickt.

Nach § 111a EnWG haben Verbraucher einen Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren beim Unternehmen. Insofern sind Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.

Für den Fall, dass der Beschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen wird, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinzuweisen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unternehmen können insbesondere Beanstandungen zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, sein.

Die Vorschrift des § 111a EnWG ist seit dem 04.08.2011 anwendbar, da zu diesem Zeitpunkt das novellierte EnWG in Kraft getreten ist.

Für den Fall, dass der Einigungsversuch mit dem Unternehmen erfolglos bleiben sollte, kann sich der Verbraucher unmittelbar mit seinem Anliegen an die Schlichtungsstelle wenden.

Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt ab 01.11.2011 in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen bzw. Messstellenbetreibern (§ 111b EnWG).

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie ist für den Verbraucher kostenfrei.

Die Schlichtungsstelle Energie erreichen Sie unter dem folgenden Kontakt:

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

E-Mail: infoschlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Nicht warten, keine eMail, keine Telefongespräche mit den Versorgern führen. Das bringt alles nichts.
Es gibt nur einen richtigen und schnellen Weg „Einschreiben mit Rückschein oder Übergabe“ darin: Rechnung widersprechen, Preise und Preiserhöhungen widersprechen, Forderung formulieren, d. H. korrekte Abrechnung, Rückzahlung, etc. Frist setzen (max. 10 Tage) für die Erfüllung, Erklären was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Nach Ablauf der Frist sofort klagen. Zahlung immer unter „Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ tätigen. Keine Mahnung verfassen oder Aufschub gewähren. Nach Ablauf dieser Frist sofort den Rechtsweg bestreiten. Natürlich nur wenn die Forderung begründet ist und rechtens scheint.

Hier ist ein Beispiel, wie zu verfahren ist:

http://de.reclabox.com/beschwerde/43863-gold-gas-grosshabersdorf-ungerechtfertigte-forderung-m-vorsaetzlich-falscher-datenerhebung

Die Beschwerdeführerin hat, wohl wegen ihrer unmissverständlichen Formulierung der Forderung, nach 10 Tagen Ihren Fall positiv abschließen können. Ich denke, das müsste bei jedem zum gleichen Erfolg führen.

Nur die Beschwerde, Unternehmensantwort und Abschluss lesen, da die Kommentare zum Teil sehr aggressiv gegen die Beschwerdeführerin gerichtet sind. Ein Schelm, wer hinter den Kommentaren böse Absichten vermutet?

Beim Durchforsten nach Kundenreklamationen bin ich auf folgende hilfreiche Beispiele
gestoßen, die als Anleitung dienen könnten:

http://de.reclabox.com/beschwerde/43863-gold-gas-grosshabersdorf-ungerechtfertigte-forderung-m-vorsaetzlich-falscher-datenerhebung

http://de.reclabox.com/beschwerde/43458-stromio-duesseldorf-stromio-meine-belastungsgrenze-ist-erreicht

www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html

Die Beschwerdeführer hatten bereits nach 10-15 Tagen nach jeweiligen „Einschreiben“ die Fälle positiv abschließen können und hatten Rückerstattungen erhalten (Erstere sogar mit Zinsen und Bearbeitungsgebühren). Wohl wegen ihrer schnellen Reaktion, den unmissverständlichen Formulierungen ihrer Forderungen und der scharfen Vorgehensweisen. Ich glaube, bei gleichem Vorgehen, müsste das bei den meisten hier geschilderten Beschwerden sicher zum Erfolg führen. Ich habe sogar mit einem Beschwerdeführer telefoniert. Er hat mich davon überzeugt, wie einfach es ist, sich zu wehren, wenn man es genau so macht und nicht von der Linie abweicht. Ich werde ab sofort auch nur noch so gegen ungerechtfertigte Forderungen und Preiserhöhungen vorgehen.

Nicht warten, bis bis sich die Versorger melden oder bewegen. Kein E-Mail-Verkehr und keine Telefongespräche mit den Versorgern führen. Sich nicht vertrösten lassen. Keine Preiserhöhungen akzeptieren, egal wie diese begründet werden. Meine und die Erfahrungen der meisten Geschädigten zeigen, dass Warten rein gar nichts, bzw. das Gegenteil bringt (siehe die vielen gleich lautenden Beschwerden hier in der ReclaBox, bei denen die Beschwerdeführer zum Teil über Monate warten).

Wenn die Forderungen begründet sind, bewiesen werden können und somit rechtens scheinen, so gibt es nur einen korrekten und schnellen Weg: „Einschreiben mit Rückschein oder Übergabeeinschreiben“ an den Versorger senden und darin unmissverständlich den Sachverhalt schildern und die Forderungen benennen (keine „Bitte“, sondern „ich fordere bis xx. xx. xxxx, dass _____, andernfalls werde ich ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“). Die ReclaBox nur als Unterstützung und zur Information für andere Geschädigte zuschalten.

* Zählerdaten selber ablesen und übermitteln (Eingangsbestätigung verlangen)
* Abrechnung verlangen bis xx. xx. xxxx (max. 10 Tage).
* Ist die Abrechnung schon eingetroffen, sofort widersprechen (ggf. Unbilligkeitseinwand BGB § 315)
* Ist keine Abrechnung eingegangen, diese selber erstellen
* Allen Preiserhöhungen und den Preisen allgemein sofort widersprechen (BGB § 315)
* Die eigene Forderung deutlich formulieren (z. Bsp. korrekte Abrechnung, Rückzahlung, usw.)
* Bei Überzahlung 5% Zinsen ab Überzahlung verlangen.
* Frist setzen (max. 10 Tage) für die Erfüllung der Forderungen
* Hausverbot ggf. erteilen um mögliche Versorgungsunterbrechung zu vermeiden
* Erklären, was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird (= Klageandrohung).
* Zahlung immer unter „Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ tätigen.
* Keine Mahnung verfassen oder Aufschub gewähren.
* Nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Mitteilung sofort den Rechtsweg bestreiten.

Fristsetzung nur mit Datum – nicht „sofort“ oder „innerhalb von 2 Wochen“, sondern exakten Tag nennen, an dem die Frist abläuft. Bei jedem Schriftverkehr ohne „Einschreiben“ eine Eingangsbestätigung innert 24h verlangen.

Kommen danach vom Versorger Informationsschreiben, Anrufe, Erklärungsversuche, Mahn-, Klage- oder Sperrandrohungen (bei Sperrandrohung sofort Hausverbot erteilen). Diese einfach ignorieren und noch mal kurz Standpunkt mitteilen. „Leider kann ich Ihre Stellungnahme nicht berücksichtigen, wird meine Forderung bis xx. xx. xxxx nicht vollumfänglich erfüllt, so werde ich, wie in meinem Einschreiben vom xx. xx. xxxx erklärt, ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“. Sollte ein Mahnbescheid vom Versorger kommen, sofort widersprechen und Rechtsbeistand holen.

Wichtig:
Unter dem Jahr immer die Zählerstände aufzeichnen (min. ¼-jährlich). Zählerstände nur im Beisein ablesen lassen. Haben Sie die Zählerdaten, so können Sie ganz einfach, aufgrund der Zähler- und der Vertragsdaten, selber eine Rechnung erstellen (beschleunigt die ganze Sache ungemein). Bei Preiserhöhungen werden die Zählerstände meistens geschätzt – natürlich zu Ungunsten des Kunden. Also keine Schätzungen akzeptieren.

Um Überzahlungen zu vermeiden, einfach unter dem Jahr ein Schreiben verfassen, dass sich das Verbrauchsverhalten signifikant geändert habe und dadurch die monatlichen Abschlagszahlungen neue auf xx. xx festzulegen ist. Zu diesem Zweck die laufende Einzugsermächtigung aufkündigen und eine neue Einzugsermächtigung mit neuem Abschlagsbetrag mit senden. Hinweis, dass bei widerrechtlicher Abbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von € 20.00 für jede Rückbuchung anfallen. Um zu hohen Nachforderungen zu entgehen, die Abschlagszahlungen immer nahe am tatsächlichen Verbrauch festlegen. Besser ist es die Abschlagszahlungen tiefer anzubringen und den fehlenden Betrag auf ein separates Konto einzahlen um zur Abschlussrechnung genügend Liquidität zu halten.

Gute Hinweise und Berechnungen finden Sie auch unter den Kommentaren von „Melanie“ und „Markus“ (= Suchfunktion von ReclaBox), beim „Bund der Energieverbraucher“ und bei den „Verbraucherzentralen der Länder“

Die Schlichtungsstelle nur in unklaren Forderungen bemühen, bei unstrittigen Forderungen (betrifft fast alle Reklamationen) gleich mit Anwalt und Klage drohen. Der Versorger darf dann die Gebühren übernehmen.

Interessante Links zum Thema:

www.welt.de/finanzen/article2037653/So_wehren_sich_Verbraucher_gegen_die_Gaspreise.html

www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1702/

www.kontra-gaspreis-lilienthal.de/was%20beachten.html

www.verbraucher.de/energie/index.html

www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1027/eeg.php5

www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,rnn6uyd828wygt9v~cm.asp

www.strom-magazin.de/gasmarkt/verbraucherzentrale-rwe-2011-kunden-sollen-sich-wehren_26218.html

bi-energieprotest.de/index2. php? option=com_content&task=view&id=274&pop=1&page=0&Itemid=2

www.monopole.de/Erdgas-Gas-BGB-315-BGH-Preis-Urteile.html

www.johannafeuerhake.de/Preisprotest

Dies ist keine Rechtsberatung. Keine Garantie auf Richtigkeit. Gegebenenfalls nehmen Sie sich einen auf Energierecht spezialisierten Rechtsbeistand.