Ich bin ein treusorgender Vater eines vierjährigen Sohnes und habe folgende Frage.
Wie kann das Gericht der Mutter ein Teil des Sorgerechts entziehen und dem Jugendamt oder anderen Institutionen geben und dennoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übergeben und somit dem Vater wegnehmen.
Alle meine Nachforschungen ergeben, dass man die elterliche Sorge nur teilweise entzieht, wenn der Elternteil überfordert mit dem Kind ist und man befürchten muss, dass dem Kind bei dem Elternteil schlecht gehen könnte oder tut. (Die Elternteile leben jetzt 450km auseinander.)
Meine Forderung an Gericht:
Ich suche auf diesen Wegen vielleicht einen Rat, der mir hilft, damit umzugehen, dass mein Kind mir entzogen wird, und vielleicht Tipps, wie ich dieses noch verhindern könnte.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Bei einer erheblichen Abweichung von der erzieherischen Normallage oder beim Vorliegen der "klassischen Verwahrlosungsmerkmale" gibt es die Möglichkeit des Entzugs oder auch Teilentzugs der elterlichen Sorge ein, um dem Kind oder Jugendlichen zu einer seinem Wohl förderlichen Erziehung unter Umständen auch außerhalb seiner Herkunftsfamilie zu verhelfen.
Nach dem Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge, der als letzte Möglichkeit bei einer Weigerung der Eltern (zum Beispiel einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen) verbleibt, kommt es zur Auswahl eines Pflegers- oder Vormunds durch das Familiengericht und zur anschließenden Bestellung eines Pflegers oder Vormunds durch das Vormundschaftsgericht.
Anstelle der personensorgeberechtigten Eltern wirken also bei der zwangsweise eingeleiteten Hilfe zur Erziehung Vormund oder Pfleger im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises mit. Auch die Bestellung des Jugendamts als Amtspfleger oder Amtsvormund ist möglich.
Nach einem Sorgerechtsentzug gibt es sozialpädagogische und psychologische "Netze", welche die Familie nach einem notwendigen Sorgerechtsentzug gezielt stützen und "auffangen" können.
Beschweren Sie sich nicht hier in der Reclabox, sondern stellen Sie Ihre Fragen der Institution oder dem Jugendamt, das vom Gericht bestellt worden ist. Sie sollten sich nicht verweigern, sondern den Kontakt suchen.
Da sollten Sie sich schnellstens mit einem Anwalt in Verbindung setzten.
@Johanna: Schade, dass man hier Kommentare nur als Regelverstoß melden kann und nicht als "hervorragend", "hilfreich" oder "nett" markieren kann. Bei Ihrem Beitrag hätte ich diese Knöpfe geklickt. :-)
Wirklich hier eine Seltenheit eines so vorzüglichen Kommentars. Der Beschwerdeführer sollte den Rat von Johanna annehmen.
Die Querdenker sollten sich hier heraus halten.
@ ReclaBoxler-3117615:
Was soll denn ein Anwalt in diesem Fall ausrichten?
Mit Sicherheit wird - auch wenn der Vater hierzu keine Ausführungen gemacht hat - eine erhebliche Abweichung von der erzieherischen Normallage oder es werden "klassische Verwahrlosungsmerkmale" vorgelegen haben, sonst hätte das Familiengericht das Sorgerecht nicht teilweise entzogen. . .
An der erheblichen Abweichung von der erzieherischen Normallage oder "klassischen Verwahrlosungsmerkmalen" kann der Anwalt im Nachhinein auch nichts ändern.
Das Kindeswohl ist jeweils im Einzelfall, bezogen auf das jeweilige Kind bzw. den jeweiligen Jugendlichen zu definieren und muss sich dabei sowohl an den bisherigen Lebensumständen als auch an den Perspektiven des Kindes oder Jugendlichen orientieren.
Führen Sie sich bitte vor Augen:
Das Kindeswohl, welches das gesamte Wohlergehen (das geistige, körperliche und seelische Wohl) eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst, war hier gefährdet oder sogar nicht gewährleistet (sonst hätte das Gericht nicht so entschieden, wie es entschieden hat).
Hier ist wichtig, in die Zukunft zu schauen und in Zusammenarbeit zum Beispiel mit dem Jugendamt Wege zu suchen, was getan werden kann, damit zum Wohl des Kindes eine erzieherische Normallage sichergestellt werden kann, um das Sorgerecht wieder zurück erhalten zu können.
Dazu bedarf es eventuell intensiver Gespräche, Therapien usw. mit dafür speziell geschulten Fachleuten - und nicht unbedingt eines Rechtsanwaltes. Ohne grundlegende Veränderungen wird das Sorgerecht wohl nicht auf die Eltern zurück übertragen. . .
Das Wohl des Kindes hat an erster Stelle zu stehen. Dann kommt lange nichts und schließlich nochmal das Wohl des Kindes. Marginale Interessen von irgendwelchen Erzeugern können so lange in peripheren Umlaufbahnen schweben, bis das Kind selbst entscheiden kann, wem es sich zuwenden will.
Seien wir froh, dass zumindest diese Praxis der Rechtsprechung in unserem Staat noch funktioniert!
Der Beschwerdeführer muss sich mit diesem Urteil vorerst abfinden, so schwer es auch sein mag.
Was die Familiengerichte entschieden haben, ist fast wie "Gesetz" und ein Rechtsanwalt nutzt gar nichts. Ich habe einige Familienväter kennengelernt, die in ähnlicher Situation sehr leiden.
Meine Vorkommentatoren haben guten Rat gegeben.