Ich bin seit vier Jahren Kunde bei Flexstrom. Nun ziehe ich um und werde nun Untermieter sein, d. h. ich habe keinen Einfluss auf die Wahl des Stromanbieters.
Flexstrom lässt meine Nachmieter den bestehenden Vertrag nicht übernehmen und ich kann ihn nicht mitnehmen. Aber ich darf nun noch ein Jahr lang die Grundgebühr bezahlen, obwohl ich die Leistung gar nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Ziemlich unfaire Masche!
Bestell-/Kundennummer: 900000638384
Meine Forderung an FlexStrom:
Verzicht auf die Grundgebühr
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Wenn Sie umziehen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. D. H. sie kündigen den Vertrag zum Auszugstermin und erhalten eine Schlussrechnung. Dann müssen Sie auch keine Grundgebühr zahlen.
Lg
Kernaufgabe der Schlichtungsstelle Energie ist die außergerichtliche und einvernehmliche Streitbeilegung in individuellen Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreibern und Messdienstleistern. Sie soll zur Kundenzufriedenheit beitragen und die Gerichte entlasten.
Die Schlichtungsstelle arbeitet unabhängig und neutral und ist zuständig für alle Verbraucher, die sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ihr Energieversorgungsunternehmen gewandt haben.
www.schlichtungsstelle-energie.de/
Nach § 111a EnWG haben Verbraucher einen Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren beim Unternehmen. Insofern sind Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.
Für den Fall, dass der Beschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen wird, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinzuweisen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unternehmen können insbesondere Beanstandungen zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, sein.
Die Vorschrift des § 111a EnWG ist seit dem 04.08.2011 anwendbar, da zu diesem Zeitpunkt das novellierte EnWG in Kraft getreten ist.
Für den Fall, dass der Einigungsversuch mit dem Unternehmen erfolglos bleiben sollte, kann sich der Verbraucher unmittelbar mit seinem Anliegen an die Schlichtungsstelle wenden.
Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt ab 01.11.2011 in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen bzw. Messstellenbetreibern (§ 111b EnWG).
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie ist für den Verbraucher kostenfrei.
Die Schlichtungsstelle Energie erreichen Sie unter dem folgenden Kontakt:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
@ Peter:
Von einem Sonderkündigungsrecht wollen die nichts wissen und bestehen auf Zahlung der Grundgebühr. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur für den Fall, dass Flexstrom an dem neuen Ort aus technischen Gründen nicht liefern kann. Das könnten Sie dort aber, daher lassen Sie die Grundgebühr weiterlaufen.
Nichts gehört von dem Unternehmen.
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst