Leider scheinen die Machenschaften des Stromanbieters Stromio kein Einzelfall zu sein. Bedauerlicherweise muss auch ich von den dubiosen Machenschaften dieses Unternehmens berichten.
Die hinlänglich bekannte, als Werbeflyer getarnte, Preiserhöhung zum 01.03.2011 hatte auch mich erreicht. Anders als von Stromio geplant, bin ich dieser Bauernfängerei nicht aufgesessen und habe mittels Sonderkündigung am 27.01.2011 den Vertrag aufgekündigt.
Leider erkennt Stromio geltendes Recht nicht an. Ein Sonderkündigungsrecht stünde mir nicht zu, lediglich ein Widerspruchsrecht würde mir lt. Flyer zugestanden.
Mittlerweile entwickelte sich ein reger Briefverkehr mit Stromio und Teschinkasso welche hartnäckig versuchen, mich zu überzeugen, ihren unberechtigten Forderungen nachzukommen. Selbstredend werde ich dies nicht tun und stattdessen strafrechtliche Schritte einleiten.
Bestell-/Kundennummer: 1292049
Meine Forderung an Stromio:
Anerkennung der Kündigung zum 28.02.2011 und Erstellung einer korrekten Abrechnung
Antwort auf die Beschwerde vom 25.11.2011
Sehr geehrter Herr Trojanzick,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Ihr Anliegen möchten wir gern persönlich mit Ihnen besprechen und werden Sie noch heute kontaktieren.
Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihr Stromio Kundenservice
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Vgl.: Http://de.reclabox.com/beschwerde/38934-stromio-duesseldorf-stromio-reagiert-nicht-auf-sonderkuendigung-wegen-preiserhoehung
Kennen Sie die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern vom 15.03.2011 "Wechseln weg von TelDaFax - doch kein Klacks?"
Http://www.nvzmv.de/Presse/2011/0292011.htm
Hier ist aufgeführt, was man bei einer Sonderkündigung wegen Preiserhöhung beachten muss und wie man sich verhalten sollte / kann:
Zitat:
"Es geht in etlichen Fälle um den gleichen Sachverhalt:
Bei Vertragsschluss wurde im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), vertraglich ein Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen vereinbart.
Dennoch lässt TelDaFax viele Verbraucher, die fristgerecht gekündigt haben, nicht aus ihren Verträgen. Die Firma teilt den Kunden telefonisch oder schriftlich lapidar mit, dass es das ausgeübte Sonderkündigungsrecht im Bereich der Energieversorgung nicht gäbe.
Man könne der Preisanpassung lediglich widersprechen.
Daher würde der Preis nun zwar nicht erhöht, aber der Verbraucher müsse noch bis zum Laufzeitende des Vertrages Kunde bleiben.
Ebenso liegen Sachverhalte vor, in denen der mit dem Wechsel und der Kündigung beauftragte neue Anbieter dem Wechselwilligen mitteilt, dass TelDaFax die Kündigung erst nach Laufzeitende und nicht zum Datum der Preiserhöhung akzeptiere.
Der neue Anbieter lehnt den Wechsel dann ab, da er sein Angebot nicht so lange aufrecht erhalten kann.
"Das ist rechtlich unhaltbar und dem Kunden gegenüber eine Frechheit!", empört sich Fabian Fehrenbach, Energiejurist bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Es gelten immer die bei Vertragsschluss vereinbarten AGB.
Änderungen der AGB müssen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden, um wirksam zu werden.
"Ein einseitiges Nachschieben von veränderten oder neuen AGBs geht somit gar nicht; veränderte AGB gelten als nicht vereinbart bzw. unwirksam", stellt Fehrenbach klar.
Die ursprünglich vereinbarte Sonderkündigungsklausel, die zur Kündigung bei Preisänderung berechtigt, gesteht dem Kunden zu, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen.
Weiter setzt diese Klausel die Wirksamkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt fest, an dem die Preisänderung in Kraft tritt.
Hat ein Kunde fristgerecht gekündigt, kann TelDaFax nach dieser Klausel ab der angekündigten Preiserhöhung keinerlei Zahlung mehr verlangen.
Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen, sich gegen das aus ihrer Sicht vertragswidrige Vorgehen von TelDaFax zu wehren und die Firma unbedingt per Einschreiben mit Rückschein dazu aufzufordern,
- die gemäß der vereinbarten AGB wirksame Sonderkündigung wegen Preiserhöhung umgehend zu bestätigen,
- die Netznutzungsabmeldung beim Netzbetreiber zu veranlassen und
- die Schlussrechnung zu erstellen.
Die Kunden sollten darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Preiserhöhung weitere Zahlungen einstellen.
Für Betroffene hält die Verbraucherzentrale unter
Http://www.vz-rlp.de/musterbrief-teldafax
ein formloses Musterschreiben bereit.
Sollte TelDaFax den betroffenen Kunden nicht zu dem Zeitpunkt beim Netzbetreiber abmelden, zu dem der Vertrag wegen der Kündigung endet, so kann bis auf weiteres kein anderer Versorger diesen Kunden beim Netzbetreiber anmelden.
Letztlich wird TelDaFax trotz Verzögerung nichts anderes übrig bleiben als den Kunden wieder frei zugeben.
Dann stellt sich die Frage, wie der Strom ab dem Zeitpunkt der Kündigung zu bezahlen ist.
"Der regionale Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, die Versorgung zu übernehmen, wenn kein sonstiger Vertrag mehr besteht. Der Grundversorger wird dem betroffenen Kunden den verbrauchten Strom rückwirkend in Rechnung stellen", erklärt Fehrenbach.
Finanzielle Schäden, die so durch die teurere Grundversorgung entstehen, können Betroffene im Wege von Schadenersatzansprüchen gegen TelDaFax geltend machen. "Hier wird voraussichtlich aber nur der Weg über eine Klage vor Gericht zum Erfolg führen", so Fehrenbach weiter.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt." (Ende des Zitats)
Http://www.nvzmv.de/Presse/2011/Musterbrief_TelDaFax.htm
Es konnte eine Einigung erzielt werden, die beide Seiten zufrieden stellt.