Der Commerzbank ist der Pfändungsfreibetrag egal

Dortmund

Ich möchte mich über die Mitarbeiter und die Commerzbank selber beschweren.

Also, im Moment bekomme ich Hartz 4, und auf meinem Konto ist ein Pfändungsfreibetrag von ca: 1000; - Euro. Die Commerzbank interessiert das nicht. Am 2.11.2011 haben sie von meinen 480,- Euro 238,- auf ein P-Konto geschickt (Pfändungskonto).

Wofür haben wir in Deutschland Gesetze, wenn die Commerzbank sich nicht dran hält, oder versuchen die von dem kleinen Mann ihr verzocktes Geld wieder zu bekommen.

Sie wimmeln mich nur ab und für einen Anwalt habe ich kein Geld, und einen Pflichtverteidiger kann man echt vergessen. Die Frage ist, wie komme ich an mein Geld?

mfg

Bestell-/Kundennummer: 1103415

Meine Forderung an Commerzbank:

238 €

Firmen-Antwort ausstehend seit 14 Jahren, 190 Tagen und 14 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Als Gläubiger wäre ich froh, dass wenigstens die Bank sich darum kümmert, die Schulden zu bezahlen.

Pflichtverteidiger? Liegt ein Strafverfahren vor?

Wieso "schickt" die Bank Geld auf ein P-Konto?
Wenn Sie Rat suchen, müssen Sie den Fall schon in allen Einzelheiten schildern.

Aber lustig trotzdem. Wie kann die böse böse Bank es nur zulassen, dass er als Hartz-IVler auch mal ne Rechnung bezahlen muss. Also wirklich! Wenn keine Comedy im TV kommt, muss man sich nur hier melden und kaputtlachen.

Ich wäre als Hartzer ja schon froh, wenn ich mir noch Internet leisten könnte.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst

Commerzbank hat mir geschrriben das ich mein geld nicht genutzt habe 2 monaten und das ist blot sin. ich mein geld genutzt. und in anderen monat kann ich mein gelt mitnemen. sehen sie in gesetzbuch §850k. ich kann ihnen schon forgeschmak geben.

Übertrag des Pfädnungsfreibetrages in den Folgemonat
Schöpft der Schuldner den ihm kalendermonatlich zustehenden (Grund-) Pfändungsfreibetrag nicht aus, so besteht die Möglichkeit zum Übertrag in den Folgemonat. Das nicht in Anspruch genommene pfändungsfreie „Restguthaben“ wird im folgenden Kalendermonat dem Basispfändungsschutz hinzuaddiert.

Die Reform ermöglicht es jedem Bankkunden, sein Girokonto künftig umzustellen und auf der Basis eines P-Kontos weiterzuführen. Auf diesem P-Konto werden Zahlungseingänge in Höhe des allgemeinen ab 01.07.2011 geltenden Freibetrages in Höhe von 1.028,89 Euro (bis 30.06.2011 - 985,15 Euro) pfändungsfrei gestellt und damit dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern entzogen sein.
Im Gleichlauf mit entsprechenden Schutzbestimungen im Bereich der Lohnpfändung sieht die neue Konzeption nun auch für die Kontopfändung eine Aufstockung des Freibetrages in Fällen von Unterhaltsgewährung vor.
Die Banken haben diese Freibeträge bei Kontopfändungen von Rechts wegen zu beachten, und sie dürfen allenfalls etwaige Überschussbeträge an die Gläubiger abführen.
Auf diese Weise soll ein wirksamerer Schutz gegen Kahlpfändungen verwirklicht werden, der das Minimum zur Deckung des existenziellen Lebensbedarfs unangetastet lässt.

Dem Pfändungsschutz unterliegende Einkünfte
Eine einschneidende Korrektur gegenüber bisherigem Recht bringt die Reform auch mit Blick auf die dem Pfändungsschutz künftig unterliegenden Einkünfte und Leistungen. Die Eigenart der jeweiligen Einkunft oder Leistung wird auf die Gewährung des Pfändungsschutzes keinen Einfluss mehr haben.
Insbesondere ist der Schuldner der Verpflichtung enthoben, die Art der Einkünfte oder Bezüge gegenüber der Bank oder dem Gericht nachzuweisen, wie dies bisher beispielsweise bei dem Empfang von Sozialleistungen der Fall war (§ 55 Abs. 2 SGB I).
Neu ist zudem die Einbeziehung von Zuwendungen Dritter an den Schuldner und von Einkünften Selbständiger in den Schutzbereich des automatischen Basispfändungsschutzes. Da sämtliche Einkünfte in Zukunft vom Kontopfändungsschutz profitieren, gilt dies nunmehr auch für die bislang vom Pfändungsschutz ausgenommenen freiwilligen Leistungen Dritter.
Nachfolgend Einkünfte und Leistungen unter künftigem Basispfändungsschutz im Überblick:
 Arbeitseinkommen
 Renten
 Sozialleistungen (soweit nicht schon unpfändbar nach § 54 Abs. 3 SGB I) wie etwa
 ALG I und ALG II
 Sozialhilfe
 Grundsicherungsleistungen
 Pflegegeldleistungen
 BAföG-Leistungen
 Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung
 freiwillige Zuwendungen Dritter

Http://www.bafoeg-aktuell.de/recht/pfaendungsschutzkonto-p-konto.html#dem-pfaendungsschutz-unterliegende-einkuenfte

Die haben mein Geld seid 5 Monaten auf irgend welche Konto überwiesen und das liegt seit dem da auf igent welchen komischen Konto. und Anwalt kann auch nichts machen. die fon Commerzbank haben immer irgend welche andere ausrede.

Was kann man der armen Frau da leider sagen, ich arbeite dort und muss auch von Freunden erfahren, was sie so alles falsch machen. Als Mitarbeiter kann man auch nichts gutes von dem Laden erwarten.

Aber die Antworten hier sind einfach nur mies. Etwas Mitgefühl wäre nicht zu viel verlangt.