In den von Verivox am 12.01.2011 spezifizierten Tarifkonditionen für den Tarif „stromio-basic“ wurde unter anderem vereinbart:
- Zusatzkosten: keine
- Preisgarantie: 12 Monate Preisfixierung
- Vorauskasse: nein
- Komplettpreis: 635,71 Euro/Jahr inkl. aller Boni, Kosten und Rabatte für das erste Jahr.
"Alle Angaben in Euro und Cent sind Bruttopreise inkl. MwSt. und Stromsteuer (Regelsatz in Höhe von 2,05 Cent/kWh) sowie der Abgaben gemäß EEG und KWK-G.
Die Preise beziehen sich auf das erste Jahr, die angegebene Postleitzahl sowie den angegebenen Verbrauch und berücksichtigen einmalige Freieinheiten und Rabatte."
Die in der Verivox-Mail integrierte AGB ist in normalerweise unlesbarer 6 Pt-Schrift (HelveticaNeueLTStd-MdCn) geschrieben.
Während des Bestellvorgangs werden Sie aufgefordert, Ihre persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhalten Sie eine Zusammenfassung und Möglichkeit zur Fehlerkorrektur. Den Fortschritt Ihrer Bestellung bekommen Sie jeweils angezeigt.
Die AGB widerspricht den von spezifizierten Tarifkonditionen in folgenden Punkten:
In der Verivox-Spezifikation wird der Komplettpreis inkl. aller Boni, Kosten und Rabatte für das erste Jahr als fix spezifiziert. Mehrwertsteuer, Stromsteuer und Abgaben sind somit laut Tarifkonditionen als fixer Bestandteil enthalten, dürfen aber laut AGB beliebig erhöht werden, obwohl eine garantierte „Preisfixierung“ und als Vereinbarung „ohne Zusatzkosten“ vereinbart wurde.
Obwohl eine Vorauskasse nicht vereinbart wurde, ist die Abschlagszahlung überhöht und entspricht nicht dem angegebenen Verbrauch, so dass die Abschlagszahlung eine Art "Vorkasse"-Guthaben bildet.
In der Vertragsbestätigung bezieht sich Stromio in keinster Weise auf die AGB und schickt dem Kunden weder bei der ersten noch bei nachfolgenden Vertragsbestätigungen eine aktuelle Fassung dieses Dokuments. Der Kunde wird im Unklaren gelassen über die Randbedingungen seines Vertrags.
Da die Vertragsbestätigung in einigen Punkten mit den Verivox-Angaben übereinstimmt, scheint der Vertrag zunächst die Verivox-Bedingungen zu erfüllen.
Stromio ändert häufig die AGB, informiert jedoch den Kunden auch bei einer Vertragsverlängerung nicht über die Änderungen und den Gültigkeitsbereich verschiedenen AGB-Fassungen. Mittlerweile ist die AGB vom Stand 1.8.2010 (gültig am 12.01.2011) auf das dreifache (Stand: 01.02.2012) angewachsen.
Meine Forderung:
Eine AGB-Fassung in unleserlicher 6 Pt-Schrift, die nicht mit den in Großschrift spezifizierten Tarifkonditionen übereinstimmt, soll bei Widerspruch zu den spezifizierten Tarifkonditionen als ungültig gelten.
Bestell-/Kundennummer: Vertragskontonummer: 121605419
Meine Forderung an Stromio:
Unleserliche AGB-Bedingungen sollen bei Widersprüchen zu Tarifbedingungen als ungültig gelten
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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kommentare und trackbacks 15
Hallo Herr Joannes Richter,
sie haben hier alles so gut zusammengefasst, persönlich würde ich mit diesen Unterlagen zur nächsten Polizeidienststelle marschieren und Anzeige erstatten. Öffentliches Interesse sollte in diesem Fall doch vorliegen!
Habe mich mal bei Verivox und Stromio erkundigt, wo das Problem entstanden ist. Verivox (Telefon 0800 80 80 890) ist der Meinung, dass eine Preisgarantie (Preisfixierung) tatsächlich 12 Monate den angegebenen Preis definiert. Erhöhungen seien ausgeschlossen. Stromio (Telefon 0800 3336464) wiederum verneint das. Der Kunde schließt einen Vertrag mit Stromio ab - die Verivox-Angabe wäre ungültig. Die AGB der Stromio GmbH sind massgebend. Sowohl Verivox als Stromio konnten nicht angeben, wie der Arbeitspreis von 0,2132 Euro/kWh zusammengesetzt ist. Das sehe der Kunde nur auf der Rechnung. "Das machen alle Anbieter so. " heisst es zum Abschluss.
Offensichtlich ist die Verivox-Angabe Null und nichtig.
Klar sind die Stromio AGBs maßgebend. Aber sie haben doch das schriftliche Angebot von Verivox. Warum machen sie ihren Schaden nicht bei Verivox geltend?
2. Warum schließen sie ihren Vertrag bei Verivox ab, wenn sie Stromio buchen. Erschließt sich mir nicht. Stromio ist nur einen klick von Verivox entfernt!
Wenden sie sich an die Schlichtungsstelle Energie, die klären ihr Problem!
Vielen Dank für den Hinweis, Petzer, ich werde mich an die Schlichtungsstelle Energie wenden, sobald die Rechnung in 2-4 Wochen eingetroffen ist.
Damit verwandelt sich Verivox für mich in eine unbedeutende Sammlung Zahlen, die für den Kunden und für die Stromlieferanten keinerlei Bedeutung haben. An dem Zahlenmaterial und der Formelsammlung kann jederzeit vor oder nach Vertragsabschluss beliebig gedreht werden.
Der Strompreis setzt sich zusammen aus mindestens vier Komponenten, die jeder Beteiligter möglichst lange undefiniert lässt (MWST, Stromsteuer, EEG, KWK-G). So lässt sich der Kunde trefflich manipulieren. Erst bei der Rechnungsstellung erfährt er vielleicht wie hoch der Strompreis wirklich ist.
Mit dem Vertrag hat das schon gar nichts mehr zu tun. Jeder kann seinen Grundpreis beliebig zusammensetzen, im Angebot billig – in der Rechnung später teuer.
Sehr geehrter Herr Richter,
um Ihnen helfen zu können, möchten wir Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen nochmals direkt an unseren Kundenservice zu wenden: kundenbeschwerden (at) verivox.com. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.
Verivox meldet sich telefonisch am 16.3.2012 und bestätigt, dass Stromio eine Umlagenerhöhung und die AGB-Anpassungen hätte melden müssen.
Stromio meldete sich telefonisch am 19.3.2012 und ist der Meinung, dass der Strompreis unverändert gleich geblieben sei und für mich die beim Vertragsabschluss zugesandten AGB gültig ist. Die Beschwerde kann erst als gelöst gemeldet werden, nach Eintreffen der Endabrechnung.
Der Strommarkt wird offensichtlich von Begriffsverwirrung und Inkompetenz beherrscht, die viel Ärger bereiten und sehr viel Geld kosten.
Die Begriffsverwirrung besteht hauptsächlich in der Definition des „Verbrauchspreises“ (der bei Stromio in der Vertragsbestätigung plötzlich „Arbeitspreis“ genannt wird), der mit Begriffen „Fixpreisgarantie“ verkauft wird und auch dann bei der Endabrechnung rückwirkend erhöht werden darf, wenn er von Firmen als „gleichbleibend“ definiert wird. Der Gesetzgeber scheint dieses Spiel auf Kosten der Kunden zu tolerieren, obwohl die Kosten für Mahnungen, Inkasso, Rechtsschutz und Gerichtsverfahren bei weitem die Stromrechnung und erste recht den Firmengewinnen übersteigen. Das gilt auch dann, wenn nur ein Bruchteil der Kunden sich gegen diese Begriffsverwirrung wehrt.
Der „Verbrauchspreis“ setzt sich für den Kunden zusammen aus einem „Basispreis“ und sogenannten gesetzlichen Zulagen (EEG, MWST und noch einiges mehr). Alle Angaben in Euro und Cent sind definiert als Bruttopreise „inkl. MwSt. und Stromsteuer (Regelsatz in Höhe von 2,05 Cent/kWh) sowie der Abgaben gemäß EEG und KWK-G“.
Dieser von mir definierten „Basispreis“ soll vom Stromlieferanten verantwortet werden, für die gesetzlichen Zulagen mag gelten, dass der Stromlieferant die nicht verantworten kann und in bestimmten Fällen weiterreichen darf. Die klare Trennung zwischen Basispreis und Verbrauchspreis scheint aus Marketinggründen absichtlich verschleiert zu werden, wobei einige Stromlieferanten und deren Marketingmaklern sich bei der Unklarheit besonders wohl fühlen und andere sich wenigstens bemühen, die Unklarheit durch mehr oder weniger genauen Spezifikationen der gesetzlichen Zulagen zu beseitigen. Nirgendwo habe ich jedoch die klare Spezifikation des Basispreises und gesetzlichen Zulagen vorgefunden. Für mich ist der einzige akzeptable Stromlieferant eine Firma, die zwischen „Basispreis“ und gesetzlichen Zulagen klar unterscheiden kann. Alle andere Firmen sind inkompetent und als Vertragspartner ungeeignet. Die Aufsichtsbehörde sollte diese Stromlieferanten die Lizenz Strom zu Verkaufen entziehen.
Wer mir als Stromlieferant unter der Angabe von „Fixpreisgarantie“ ein Jahr lang Strom anbietet, für einen Verbrauchspreis von 21,32 Cent/kWh verkauft und mir zur Vertragsverlängerung bestätigt, dass dieser Arbeitspreis im Nachfolgejahr „gleich“ bleibt, muss damit rechnen, dass ich als Kunde nicht einverstanden bin, wenn der Stromlieferant mit der „Fixpreisgarantie“ und mit der Aussage „der Arbeitspreis bleibt gleich“ nur den „Basispreis“ gemeint (aber nicht spezifiziert) hat. Der „Verbrauchspreis“ ist nämlich ganz deutlich einschließlich aller Abgaben definiert.
Zur Beseitigung der Unklarheiten bitte ich die Firmen Verivox und Stromio mir zum Vertrag mit der Stromio-Vertragskontonummer 121605419 bis 1.4.2012 eindeutige Definitionen und Formulierungen zu den verwendeten Vertragsbegriffen „Fixpreisgarantie“ und den mir schriftlich gemachten Zusagen „der Arbeitspreis bleibt gleich“ zu liefern. Dabei sollte zwischen „Basispreis“ und „gesetzlichen Zulagen“ klar unterschieden werden. Falls es einen Unterschied zwischen „Verbrauchspreis“ und „Arbeitspreis“ geben sollte, müssen beide Definition klar in ihren Einzelteilen („Basispreis“ und gesetzlichen Zulagen) beschrieben werden.
Falls die Firmen diese Forderungen nicht nachkommen, betrachte ich die „Fixpreisgarantie“ als bezogen auf den Brutto „Arbeitspreis“, einschließlich gesetzlichen Zulagen und werde ich jegliche Erhöhung des „Arbeitspreises“ von 21,32 Cent/kWh in der Endabrechnung als bewusste Verschleierung der Vertragsbegriffen verstehen. Eine Vertragsverlängerung käme unter diesen Bedingungen gar nicht in Frage und wird als nichtig verstanden.
Die Stromlieferanten und auch die Aufsichtsbehörden scheinen sich in Pfuhl der unklaren Begriffen und Definitionen besonders wohl zu fühlen. Bei soviel Inkompetenz und Marketingstricks kann es nicht ausbleiben, dass sich die Kunden massenhaft beschweren und Firmen mit Beschwerden überhäufen. Man könnte höchstens Mitleid empfinden für die Angestellte der Kundenservice, die eine tägliche Flut an Anfragen zu bearbeiten haben.
Für mich ist der Strommarkt in dieser Form unerträglich. Ich werde mir einen neuen Lieferanten suchen, der sich wenigstens die Mühe macht, mir im Vertrag die gesetzlichen Zulagen genau zu spezifizieren.
Vielleicht liegt die Unlösbarkeit daran, dass Stromio meint, dass Verivox Fehler gemacht hat und Verivox denkt, dass Stromio schuldig ist. Wenn es am Monatsende noch nicht gelöst ist, werde ich die Sache auf endgültig unlösbar setzen.
Stromio meldet erst heute, dass sich entgegen der Vertragsbedingung "Preisgarantie: Preisfixierung" eine Preiserhöhung stattgefunden hat.
Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21.03.2012.
Gern habe ich Ihr Anliegen erneut geprüft und teilen Ihnen mit, dass kein Recht auf Sonderkündigung besteht.
Wie bereits mitgeteilt, gelten für Sie als Kunde weiterhin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Bestelltag dem 12.01.2011. Des Weiteren gibt es keine Preisveränderung der Stromio GmbH. Auch nicht über den 01.04.2012 hinaus. Sollte es zu einer Preiserhöhung kommen, werden wir Sie selbstverständlich schriftlich darüber informieren.
Des Weiteren ergeben sich ab dem 01.01.2012 folgende staatliche Erhöhungen bzw. neue Abgaben. Dies sind hoheitliche Abgaben und keine Preisveränderungen der Stromio GmbH. Als Lieferant haben wir auf diese keinen Einfluss.
Strom NEV Umlage: + 0,0017969 Cent/kWh
EEG Umlage: + 0,000738 Cent/kWh
KWK Abgabe: - 0,0003332 Cent/kWh
Somit werden ab dem 01.01.2012 mit einem Arbeitspreis von 0,2154 Euro/kWh abrechnen. Der Grundpreis bleibt unverändert bei 167,94 Euro/Jahr.
Ich hoffe Ihr Anliegen zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben und wünschen Ihnen einen angenehmen Tag.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir sind von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der
Telefonnummer 0800 3 331188 erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Serviceteam
Es ist jetzt noch unklar, ab wann Stromio von diesen Erhöhungen Bescheid gewusst hat. Das soll nun noch geklärt werden. Auch ist die Frage, ob Preisgarantie: Preisfixierung Schutz gegen diese Preiserhöhungen bietet.
Sehr geehrte Frau Sperling,
Vielen Dank für Ihre Informationen, die jetzt weiterhelfen, die Vertragsdetails zu rekonstruieren.
In folgender Dokumentation der Verbraucherzentrale Bayern e. V., die ausführlich in der Reclabox erläutert wird, befindet sich eine Aussage, dass Stromio verpflichtet gewesen sei, zur Erhöhung der Abgaben spätestens rechtzeitig vor dem 01.01.2012 eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden. Dieses ist nicht geschehen und stellt eine Vertragsverletzung dar.
Ich könne nach Ansicht der o. g. Verbraucherzentrale die Bezahlung des erhöhten Preises nach deren Auffassung verweigern, und zwar für die gesamte Laufzeit, was ich hiermit tue.
Eine Klausel, die von der Regelung zur brieflichen Mitteilung an den Kunden abweicht, dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Die Erhöhung auf Grund der EEG-Umlage muss also rechtzeitig mitgeteilt werden. Im Zweifel wird die Erhöhung erst zum nächsten Monatsersten wirksam.
Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jedes Jahr zum 15.10. für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es dabei, die ordnungsgemäße Ermittlung der EEG-Umlage zu kontrollieren. Es war seit dem 15.10.2011 bekannt, dass die EEG-Umlage erhöht wird. Bei dem Entscheidungstermin sechs Wochen vor Vertragsverlängerung 1.4.2012 war auch bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt die erhöhte EEG-Umlage bereits zum Tragen kommt. Stromio hat mir jedoch keine Benachrichtigung der Preiserhöhung genannt. Deshalb steht mir aufgrund der fehlenden Angaben eine außerordentliche Kündigung zu, was ich hiermit auch als Option für die anstehende Vertragsverlängerung 1.4.2012-1.4.2013 beantrage.
Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass Stromkunden über Preisänderungen informiert werden müssen. Da ich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine solche Aufklärung des Versorgers erwarten durfte, ist der Versorger Stromio für den entstandenen Schaden haftbar.
Ich kann und werde die Bezahlung des erhöhten Preises nach Auffassung der Verbraucherzentrale verweigern, und zwar für die gesamte Laufzeit 1.4.2011-1.4.2013, was ich hiermit tue.
In diesem Verhalten sieht die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.
Ich bitte Sie, diese Verweigerung der nicht rechtzeitig angekündigten Preiserhöhungen in Ihrer Endabrechnung und auch im Falle der Vertragsverlängerung nach dem 1.4.2012 für die Preisgestaltung der anstehenden Monaten zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen,
J. Richter
Anlage: Erläuterung der Verbraucherzentrale Bayern e. V., vollständig zitiert in:
http://de.reclabox.com/beschwerde/41341-extraenergie-neuss-preiserhoehung-bei-hitstrom-extraenergie-nicht-rechtens
In § 5 Abs. 2 StromGVV heißt es:
„ Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
Eine Klausel, die hiervon abweicht, dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein.
Die Erhöhung auf Grund der EEG-Umlage muss also rechtzeitig mitgeteilt werden. Im Zweifel wird die Erhöhung erst zum nächsten Monatsersten wirksam.
Zu der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation haben wir bereits zahlreiche Beschwerden erhalten.
Viele Verbraucher berichteten uns, dass nach Vertragsschluss unter Hinweis auf die Erhöhung der EEG-Umlage der ursprünglich vereinbarte Preis erhöht wurde, obwohl die Erhöhung der Umlage bereits bekannt war.
Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jedes Jahr zum 15.10. für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es dabei, die ordnungsgemäße Ermittlung der EEG-Umlage zu kontrollieren.
In dieser Fallkonstellation liegt nach unserer Auffassung ein Verstoß des Versorgers gegen vertragliche Nebenpflichten vor (§ § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Er wäre verpflichtet gewesen, Sie bei Vertragsabschluss unaufgefordert über alle entscheidungserheblichen Umstände zu informieren.
Betrifft die Aufklärungspflicht die Phase der Vertragsverhandlungen, so haftet der Schuldner aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss).
Es war seit dem 15.10.2010 bekannt, dass die EEG-Umlage erhöht wird. Bei Vertragsabschluss war auch bekannt, dass zum Belieferungszeitpunkt die erhöhte EEG-Umlage bereits zum Tragen kommt.
Selbst wenn die Zusammensetzung des Strompreises bei Vertragsabschluss genannt worden wäre, so kann von Ihnen als Laien nicht erwartet werden, dass Sie über genaue Kenntnisse des Strommarkts verfügen und somit hätten erkennen können, dass der Preis noch unter Zugrundelegung der alten EEG-Umlage berechnet wurde. Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass Stromkunden über Preisänderungen informiert werden müssen. Da Sie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine solche Aufklärung des Versorgers erwarten durfte, ist der Versorger für den entstandenen Schaden haftbar.
Sie können die Bezahlung des erhöhten Preises nach unserer Auffassung verweigern, und zwar für die gesamte Laufzeit.
Nun zum wettbewerbsrechtlichen Aspekt:
In der Tat sehen auch wir in diesem Verhalten einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.
Leider kann die Verbraucherzentrale Bayern auf Grund von finanziellen und personellen Engpässen nur in sehr begrenztem Umfang abmahnen.
Wir werden Ihren Vorgang jedoch an den Bundesverband der Verbraucherzentralen weiterleiten, damit diese gegebenenfalls eine Abmahnung vornimmt.
Wir bitten, von Nachfragen Abstand zu nehmen.
Die Verbraucherzentralen erhalten Beschwerden zu zahlreichen Unternehmen, es ist nicht möglich, in allen Fällen tätig zu werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
D. C. (Name bekannt)
- Referat Recht -
Verbraucherzentrale Bayern e. V.
Sieht gut aus! Stromio erlaubt mir jetzt eine außerordentliche Kündigung zum Ende April. Werde meine (4) Beschwerden nach Ablauf der Formalitäten alle auf "gelöst" setzen. Schon mal vielen Dank für die wertvolle Unterstützung in diesem Forum, das sicherlich zur Lösung beigetragen hat.
Stromio erlaubt mir jetzt eine außerordentliche Kündigung zum Ende April. Werde meine (4) Beschwerden nach Ablauf der Formalitäten alle auf "gelöst" setzen.
Die Erstellung der Endabrechnung für das erste Lieferjahr dauert bereits mehr als drei Wochen. In Zeiten der vollautomatischen EDV sieht das aus wie ein erzwungenen Verzicht auf Verzinsung. Aber noch ist die Firma nicht pleite und es gibt Hoffnung auf eine Rückerstattung, in einigen Wochen oder Monaten.
Stromio hat die Endabrechnung nun korrekt erstellt und mir die Gutschrift (250,15 Euro) am 15.5.2012 gutgeschrieben. Vielen Dank an die ReclaBox für die ausgezeichnete Plattform!