Mein Recht auf mein Gehalt bei vorsätztlich geplanter Insolvenz

Schlein
ziegenhain

Ich habe im August 2009 eine 400 Euro Stelle angenommen, habe dann einen Wucherlohn von 6 Euro pro Stunde bekommen, in November 2009 habe ich gekündigt. Dann habe ich mein Restgeld gar nicht mehr bekommen und habe es eingeklagt. Vorm Arbeitsgericht habe ich Recht bekommen, der Arbeitgeber musste sofort bezahlen (Mai 2010), hat er aber nicht.

Es geht auf die Vollstreckungsstelle nach Berlin, dann endlich habe ich mein Geld bekommen (Juli 2010). Im Oktober hat dann der Betrieb vorsätzlich geplante Insolvenz angemeldet, jetzt soll ich mein Gehalt von 2009 dem Insolvenzverwalter mit Zinsen zurück bezahlen. IST DAS RECHT?

Meine Forderung an Schlein:

Ich habe das Geld ausgegeben, und habe kein Geld, um es zurück zu bezahlen. Ich habe dafür schwer gearbeitet und möchte es behalten.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Grundsätzlich gilt:
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Lohn/Gehalt ausbezahlt oder andere Gegenstände aus dem Vermögen des Unternehmens zukommen lassen, so können diese Leistungen nach dem Gesetz vom Insolvenzverwalter unter engen Voraussetzungen eventuell zurückgefordert werden um die Benachteiligung anderer Gläubiger zu vermeiden.
Ob diese "engen Voraussetzungen" vorliegen müssten Sie abklären. Ohne einen Rechtsbeistand (Gewerkschaft oder Rechtsanwalt) haben Sie da schlechte Karten.

GRUNDSÄTZLICH gilt das schon - aber:

Wenn die geschilderten Zeitangaben stimmen, kann der Insolvenzverwalter viel fordern - nur Recht bekommt er nicht.

Klage gewonnen: Mai 2010. Damit war die Forderung fällig!

Juli 2010 wohl Vollstreckung beantragt. und die Forderung erhalten.

Insolvenzantrag: Oktober 2010

Gelder, die vor dem Insolvenzantrag geflossen sind, kann der Insolvenzverwalter nicht zurückfordern!

Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn Ihre Zeitangaben richtig sind. soll der D E P P doch klagen! Ganz entspannt zurücklehnen und auf einen GERICHTLICHEN MAHNBESCHEID warten - und dem widersprechen. Bis der kommt, brauchen sie nichts zu machen-

@ Peter Pan
Bitte keine Rechtshinweise ohne Kenntnis!

FALSCH:

"Gelder, die vor dem Insolvenzantrag geflossen sind, kann der Insolvenzverwalter nicht zurückfordern! "

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Nach § 130 (1) können Zahlungen bis zu drei Monaten VOR dem Insolvenzantrag zurückgefordert werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/inso/gesamt.pdf

Der Beschwerdeführerin wäre jedoch geraten, wenn Sie sich auf das Bundesgerichtshofsurteil IX ZR 62/08 beruft, welches hohe Anforderung an die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit stellt.

http://www.ochsmann.net/Urteile_im_Volltext/Insolvenzanfechtung/IX-ZR-62-08.pdf

Verständlicher erklärt hier:

http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Anfechtung_von_Lohnzahlungen_in_der_Insolvenz_bleibt_die_Ausnahme_BGH_IXZR62-08.html

Besser wäre es somit, den Insolvenzverwalter auf das Urteil hinzuweisen um ihn von einer Klage abzuhalten um nicht das Risiko und die Kosten einer Gerichtsverhandlung zu riskieren.