Habe Stromio folgendes per Mail geschickt, unter anderem Mithilfe der Infos von dieser Seite:
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 1.2.2011 beziehe ich von ihrem Unternehmen meinen Strom.
Meine Abrechnung für 2011, die mich postalisch nicht erreichte, habe ich 15.3.2012 von ihnen per Mail erhalten.
Leider entspricht diese nicht den vertraglich vereinbarten Konditionen.
Der Abzug des Bonus ist korrekt, ebenso die Berechnung der frei kWh. Die Summe der frei kWh allerdings stimmt nicht da der zur Berechnung herangezogene Preis nicht dem vertraglich vereinbartem Preis entspricht. Dieser Fehler geht allerdings zu meinen Gunsten.
Der Grundpreis ist korrekt, der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis ist jedoch brutto 21,34 Cent pro kWh statt der von ihnen für 2011 berechneten ~22,9 Cent/kWh und 2012 ~23,7 Cent/kWh.
Ihrer Begründung hierzu mit der eeg Umlage komme ich mit der Antwort zuvor das der Preis auch abzüglich der eeg Umlage nicht identisch ist und ich bei Abschluss der Vertrages in jedem Fall davon ausgehen konnte das dieser Preis bereits alle Kosten beinhaltet.
Preiserhöhungen durch z. b. Veränderung der Umlagen sind außerdem an bestimmte Bedingungen geknüpft.
In § 5 Abs. 2 StromGVV heißt es: „Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. “
Die Rechtslage wird beschrieben in einer Info der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (Stand: 05.01.2012): www.vz-nrw.de/UNIQ133248793914055/link964601A.html:
„Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per "individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) mit Urteilen vom 22.11.2011 entschieden.
Die Richter ließen keine Revision zu; damit sind die Entscheidungen praktisch rechtskräftig. Ein Richterspruch mit Folgen: Alle Energieunternehmen, die im Internet Strom- und Gaslieferverträge anbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden. "
In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung „unverändert“ in die Sonderverträge übernehmen.
Eine Klausel, die hiervon abweicht, dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Die Erhöhung auf Grund der EEG-Umlage muss also rechtzeitig mitgeteilt werden. Im Zweifel wird die Erhöhung erst zum nächsten Monatsersten wirksam.
Die Preisanpassungen wurden nicht im Stromio-Vertragskontonummer: 10097212 nicht nach der § 5 Abs. 2 StromGVV gemeldet, was einer Vertragsverletzung beinhaltet. Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass Stromkunden über Preisänderungen rechtzeitig informiert werden müssen. Da ich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine solche Aufklärung des Versorgers erwarten durfte, ist der Versorger Stromio für den entstandenen Schaden haftbar.
Ich kann und werde die Bezahlung des erhöhten Preises nach Auffassung der Verbraucherzentrale verweigern, und zwar für die gesamte Laufzeit 1.2.2011-1.2.2013, was ich hiermit tue. Ich bitte Sie diese Verweigerung der nicht rechtzeitig angekündigten Preiserhöhungen in Ihrer Endabrechnung und auch im Falle der Vertragsverlängerung nach dem 1.2.2012 für die Preisgestaltung der anstehenden Monaten zu berücksichtigen.
Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jedes Jahr zum 15.10. für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es dabei, die ordnungsgemäße Ermittlung der EEG-Umlage zu kontrollieren. Es war seit dem 15.10.2011 bekannt, dass die EEG-Umlage erhöht wird.
Bei dem Entscheidungstermin 6 Wochen vor Vertragsverlängerung 1.2.2012 war auch bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt die erhöhte EEG-Umlage bereits zum Tragen kommt. Stromio hat mir jedoch keine Benachrichtigung der Preiserhöhung genannt. Deshalb steht mir aufgrund der fehlenden Angaben eine außerordentliche Kündigung zu, was ich hiermit auch als Option für die Vertragsverlängerung 1.2.2012-1.2.2013 beantrage.
Kündigung
Aus den oben dargelegten Gründen kündige ich hiermit zum 31.06.2012 den bestehenden Stromlieferungsvertrag und entziehe ihnen unabhängig der Akzeptanz der Kündigung die Einzugsermächtigung ebenfalls zum 31.06.2012.
Desweiteren verlange ich eine korrigierte Abrechnung für 2011 bis zum 31.05.2012.
Selbstverständlich erwarte ich zeitnah die Kündigungsbestätigung, und bis zum 31.07.2012 die Endabrechnung.
Potsdam den 21.04.2012 Mathias Krause
PS. Dieses Schreiben wird gleichzeitig per E-Mail und per Fax versandt und bei http://de.ReclaBox.com veröffentlicht.
Bestell-/Kundennummer: 10279628/10097212
Meine Forderung an Stromio:
Korrektur der Abrechnung 2011. Akzeptierung und Bestätigung der Kündigung.
Antwort auf die Beschwerde vom 22.04.2012
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Ihr Anliegen möchten wir gern persönlich mit Ihnen besprechen und werden Sie noch heute kontaktieren.
Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihr Stromio Kundenservice
kommentare und trackbacks 11
Die werden antworten, dass in den AGB irgendwo steht, dass bei Änderung der gesetzlichen Preisbestandteile (MwSt, EEG.) kein Sonderkündigungsrecht besteht.
Macht aber nichts. Entziehen sie rechtzeitig vor Vertragsablauf die Einzugsermächtigung und berechnen anhand der Zählerstände und der vertraglich vereinbarten Preise das, was sie wirklich zahlen müssen und überweisen das.
Ömerchen wird noch eine Weile mit Mahnungen und Inkasso-Drohungen um sich werfen. Aber es hat schon seinen Grund, dass bisher kein Fall bekannt geworden ist, in dem Ömerchen seine wirren Forderungen vor Gericht einklagen wollte.
Soso, der Beschwerdeführer will also zum 31.06. (!) kündigen. der Monat 06 hat aber nur 30 Tage.
Nicht dass Stromio hinterher noch behauptet, dass die Kündigung wegen eines nicht existenten Datums nicht bearbeitet werden konnte.
Ja da rechne ich auch damit das auf mein schreiben inhaltlich garnicht wirklich eingegangen wird aber warten wir mal ab. klar habe ich noch ein paar asse im ärmel aber stromio soll ja wenigstens die chance haben die sache zu lösen. ja und da habe ich wohl nicht aufgepasst mit dem juni *lach
Habe heute die Antwort auf meine Mail erhalten:
**********
Sehr geehrter Herr Krause,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.04.2012. Gern haben wir den von Ihnen geschilderten Sachverhalt überprüft.
Da wir kein Grundversorger (Strom GVV) sind, können wir Ihren mitgeteilten Zitaten leider nicht zustimmen. Eine Informationspflicht für von der Bundesregierung oder Bundesnetzagentur beschlossene Steuern und Abgaben besteht nicht. Alle Bundesbürger werden über die öffentlichen Medien hierüber informiert. Zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung am 29.11.2010 erhielten wir folgenden Auftrag von Ihnen:
Arbeitspreis 21,34 ct/kWh
Grundpreis 120,48 Euro/Jahr
Ab dem 01.01.2011 erhöhte sich Ihr Arbeitpreis um 1,646 ct/kWh auf 22,99 ct/kWh, ab dem 01.01.2012 erhöhte sich Ihr Arbeitspreis um weitere 0,18669 ct/kWh auf 23,21 ct/kWh.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unsere Jahresrechnung als berechtigt ansehen müssen. Eine Rücknahme der steuerlichen Erhöhungen für die Jahre 2011 und 2012 können wir im Interesse aller Kunden leider nicht zustimmen.
Ferner teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Kündigung per E-Mail leider nicht anerkennen können. Gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf eine Kündigung des Liefervertrages der Schriftform. Hierzu ist es erforderlich, uns die Kündigung per Brief oder Telefax jeweils mit Unterschrift des Vertragspartners zu senden. Sie können uns das eingescannte Schreiben gern auch per E-Mail Anhang senden.
**********
Zusammengefasst ist stromio der Meinung, dass
1. die Erhöhung und Berechnung der Umlagen gerechtfertigt ist,
2. dafür keine Informationspflicht besteht,
3. die Bürger in den Medien darüber informiert wurden.
Die Antwort ist natürlich schon in Arbeit, aber ich suche natürlich noch ein paar stichhaltige Gegenargumente, wenn also jemand was dazu sagen kann, nur zu.
".. ..bedarf eine Kündigung des Liefervertrages der Schriftform. "
Was ist denn das für ein Haufen, haben sie nichts in ihre Email geschrieben? Man kann den Vertrag elektronisch abschließen, nicht aber kündigen. Denke mal, den Prozess haben sie schon gewonnen.
http://www.tippser.de/beruf-business/arbeit/kuendigung-per-email.html
UPDATE:
Ich habe auf stromios Antwort ebenfalls eine Antwort verfasst und ob nun eine Kündigung per E-Mail genügt, seis drum. Ich habe eine neue verfasst und handschriftlich unterschrieben und wieder eingescannt an stromio versandt. Ich habe dazu auch den Link zu dieser Beschwerde genannt.
Ich habe den angekündigten Anruf verpasst, aber stattdessen noch eine E-Mail bekommen.
Sinngemäß heißt es, dass man aus Kulanzgründen auf die strittigen Gebühren ab Lieferungsbeginn 2011 und auch 2012 verzichte. Die korrigierte Abrechnung des ersten Jahres erhalte ich die Tage, die Endabrechnung des angefangenen zweiten Jahres natürlich erst nach meinem Kündigungstermin. Meine vorzeitige Kündigung würde ebenfalls aus Kulanz akzeptiert.
Ich werde euch auf dem Laufenden halten.
Habe vor einigen Tagen meine korrigierte Abrechnung für 2011 bekommen. Ging also recht fix.
Bin mal gespannt, ob ich die Kündigungsbestätigung noch per Post bekomme.
Damit reclabox die Beschwerde nicht automatisch löscht, muss ich hier einen Eintrag machen.
Naturgemäß wird sich die Sache bis Juli noch mindestens hinziehen.
Update
stromio hatt am 4.7. nochmal abgebucht. da sie von sich aus aber am selben tag noch eine entschuldigungsmail geschickt haben habe ich davon abgesehen da weiter nachzuhaken. einzugsermächtigung ist jetz inaktiv und der betrag wird mit der endabrechnung die ca. ende juli kommen soll verrechnet. ich kriege eh geld wieder aber nungut.
Kann ich 100% bestätigen, habe eine Rechnung gekriegt in der die erhöhten EEG Preise auftauchten.
Auf meine E-Mail, dass diese nicht angekündigt wurden, verwies mich Stromio auf die AGBs, ignorierten sämtliche zitierten Gesetze und Urteile und widersprachen meiner Kündigung.
Hab jetzt noch ne Mail geschickt und mit Anwalt gedroht.
Ich kann verkünden, dass meine korrekte Endabrechnung da ist und der offene Geldbetrag überwiesen wurde.
Insofern ist alles ok.
Eines will ich aber noch loswerden. Genau genommen müsste man eigentlich noch die daraus resultierenden Unkosten einfordern. Durch die Eigenkündigung kann man im Normalfall nicht sofort zu einem anderen Anbieter wechseln, da der neue Anbieter immer Vorlaufzeit benötigt. Man hängt quasi mindestens 1-3 Monate beim Grundversorger fest, bis das ganze über die Bühne geht.
Es wäre vielleicht für die Zukunft für andere Leute sinnvoll zu versuchen, nicht direkt zu kündigen, sondern den Vertrag für die Kündigung durch dritte (neuer Versorger) freigeben zu lassen, um einen nahlosen Wechsel zu ermöglichen. Wie das im einzelnen funktionieren kann, überlasse ich eurer Kreativität.
Viel Glück.