FlexStrom zahlt Bonuszahlung nicht

FlexStrom AG
Berlin

Wie schon einige vor mir berichtet haben, weigert sich FlexStrom auch in meinem Fall die Bonuszahlung zu überweisen.

In der Jahresrechnung hat FlexStrom den mir im Vertrag vom 17.02.2011 zugesagten Bonus (Ziffer 7.3. der AGB) nicht berücksichtigt.

Da ich schon in diversen Foren gelesen hatte, dass es bei der Bonuszahlung Probleme geben könnte, habe ich nach Verschicken meiner Kündigung den Kundendienst (bei dem ich nebenbei bemerkt circa 10 Minuten in der Warteschleife verbringen durfte) von FlexStrom um Bestätigung, dass die Bonuszahlung getätigt wird, gebeten. Von einer Kollegin dieser telefonischen Kundenbetreuung wurde mir ohne Vorbehalt versichert, dass die Bonuszahlung erfolgen werde! Sie zeigte sich eher erstaunt, dass ich nochmal nach hake. Sie erwähnte lediglich, dass es sich um circa 4-6 Wochen nach Ende des Belieferungsjahres verzögern könne, da die Abschlussrechnung zunächst erstellt werden müsste. Es kam von ihrer Seite keinerlei Anmerkung darüber, dass die Bonuszahlung nicht erfolgen würde.

Inzwischen habe ich meine Abschlussrechnung bekommen (in der Tat in dem besagten Zeitraum von sechs Wochen), jedoch ohne das Berechnen der Bonuszahlung.

Das Belieferungsjahr umfasste, nach Angaben der Abschlussrechnung vom 04.04.2012, den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 29.02.2012. Meinem Verständnis nach entspricht eine Kündigung zum 01.03.2012 deshalb der Aussage von Ziffer 7.3 in der es lautet "Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam". Hier stellt sich mir die Frage, inwiefern denn bitte nach FlexStrom der Zusatzsatz in meinem Fall nicht wirksam ist. Insbesondere wann denn laut FlexStrom bitte das erste Belieferungsjahr vorbei ist, wenn nicht am 29.02.2012 so wie sie es selbst in ihrer Abschlussrechnung angegeben haben.

Meine erste E-Mail mit Bitte um Zahlung des Bonus wurde abgelehnt, mal sehen wie es weitergeht.

Bestell-/Kundennummer: 900001687043

Meine Forderung an FlexStrom:

Bonuszahlung in Höhe von 210 Euro

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Eine Frage: "Hast du die AGBs überhaupt von Flexstrom in irgendeiner Weise erhalten? "Ich meine nicht, daß du sie dir selber aus dem Internet ziehen mußtest! Denn das reicht wohl nicht aus! Das scheint auch bei Flexstrom so üblich zu sein, daß die AGBs nicht mit ausgehändigt werden. Bei mir war es jedenfalls so. Und hattest du das Angebot von Flexstrom aus einem Vergleichsportalrechner? Denn, so die Verbraucherzentrale: http://www.vz-nrw.de/UNIQ134083037829534/link1004461A.htmlBetroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, sollten zunächst prüfen, welche Bonus-Klausel ihrem Vertrag zugrunde liegt. Im Fall der ersten Klausel ist die Rechtslage tendentiell besser. Doch auch bei der zweiten Klausel gibt es gute Argumente dafür, dass Flexstrom den Bonus zahlen muss. Aus den in den Urteilen mitgeteilten Sachverhalten geht selten hervor, dass sich die Gerichte auch genügend mit den konkreten Umständen der Vertragsanbahnung auseinandergesetzt haben. Diese sind aber gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Bewertung der Klausel zu berücksichtigen. Wenn also lediglich abstrakt die Wirksamkeit der Bonus-Klausel geprüft wird, greift das zu kurz. Denn jede noch so deutlich formulierte Klausel, welche einen vertraglich zugesagten Bonus einschränkt, ist unwirksam. Es kommt also in erster Linie darauf an, wie stark der Kunde aufgrund der Werbung bzw. aufgrund der Zusagen im Vertrag auf Zahlung eines Bonus vertrauen konnte. Dies bedeutet: In jedem Einzelfall müsste sorgfältig herausgearbeitet werden, welchen Inhalt der Vertrag hat und wie er zustande gekommen ist. Darauf sollten Sie und Ihr Anwalt größten Wert legen. Das AG Ludwigsburg (Urteil vom 12.12.2011, AZ: 8 C 2603/11) greift diese Argumentation auf. Es heißt dort: "Auch die weiteren Dokumente aus dem Umfeld des Vertragsabschlusses weisen darauf hin, dass der Bonus bei einer Laufzeit von 12 Monaten gewährt wird (Antragsseiten bei Vertragsschluss in Verbindung mit den AGB; Fußnote in der Vertragsbestätigung) ". Beate