Ich habe über eBay am 23.07.2011 bei dem Verkäufer "special-trends" (Online Shop unter www.special-trends.de) einen Flügelwäscheständer aus Edelstahl bestellt.
Vergangene Woche brach trotz sachgemäßer Nutzung ein tragendes Kunststoffteil des Ständers, wodurch nun nichtmehr aufgestellt werden kann.
Ich kontaktierte den Verkäufer und bat um Abwicklung im Rahmen der Gewährleistung. Zunächst zeigte man sich kooperativ und bat mich ein Bild des Schadens einzusenden.
Dies tat ich, worauf ich die Antwort erhielt, dass man bei "Special-Trends" generell keine Garantie bietet. Zitat: "Hallo, tut mir leoid, aber wir geben keine Garantie. "
Darauf hingewiesen, dass ich mich auf mein Recht auf Gewährleistung beziehe zeigt man sich unkooperativ und schreibt Zitat: "Garantie ist eine freiwillige Sache, welche wir nicht anbieten. as wir anbieten ist Gewährleistung. Dies bedeutet aber, dass die ware bereits bei Lieferung defekt war. "
Letzteres ist schlicht falsch. Wenn mein Wäscheständer aufgrund eines zu schwach kontruierten Kunstoffteils oder Produktionsfehlers nicht mit der beim Verkauf angegebenen Last belastet werden kann, handelt es sich um einen im Kein angelegten Sachmangel, welcher nach gewisser Zeit den beschrieben Defekt verursacht hat.
Meine Forderung an Special Trends:
Austausch des Wäscheständers order Erstattung des Kaufpreises
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 3
Generell wirklich keine Sache der Gewährleistung.
Aber wenn sie es drauf ankommen lassen wollen sind sie in der Beweispflicht, sie müssen also einen Produktionsfehler nachweisen können und das das Kunstoffteil bereits bei Lieferung defekt war.
Wenn sie den aufwand mit Gutachten und der Gefahr das sich rausstellt das das Kunstoffteil nicht bei Lieferung defekt betreiben möchten viel Spass
Weshalb kauft man sich solche Dinge auch ausgerechnet bei eBay? Die Dinger bekommt man in diversen Läden hinterher geschmissen und kann sie direkt vor Ort umtauschen, ohne sich mit Verkäufern, Versand, Porto, Gewährleistung etc herumschlagen zu müssen.
Dann mal hier lesen:
http://www.gewaehrleistungsfristen.de/
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Beweislast innerhalb der Gewährleistungsfrist
Im ersten halben Jahr innerhalb der Gewährleistungsfrist hat bei einer Reklamation immer der Verkäufer die Beweislast, denn es wird immer zugunsten des Käufers angenommen, dass die Ware bei der Lieferung schon kaputt war. Wird aber die Ware nach Ablauf des halben Jahres noch reklamiert, dann ist die Beweislast umgekehrt. In diesem Fall muss der Käufer beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.
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Sie müßen nachweisen, dass der Fehler bei Lieferung schon bestand.