Irreführung beim Strompreis

Stromio GmbH
Düsseldorf

Ende 2011 bin ich über ein Vergleichsportal zu Stromio gekommen.

Irreführungen bei den Preisangaben und in Folge überhöhte Schlussabrechnung nach Kündigung nach einem Jahr Vertragsdauer haben zu einem Widerspruch meinerseits geführt. Seitdem werde ich durch das beauftragte InKasso-Unternehmen in kurzen Abständen belästigt. Näheres zum Sachverhalt kann man meinen zwei Schreiben an selbiges entnehmen:

"Ich widerspreche ausdrücklich den von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.

Ihrem Auftraggeber liegt bereits ein Widerspruch wegen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG zu Teilen betreffender Rechnung vor, daher sind sämtliche von Ihnen erhobene Gebühren und Kosten unzulässig. Darüber hinaus:

- Die Verzugszinsen sind überhöht – Basiszinssatz + 5 Prozent sind zulässig

- Kontoführungsgebühren sind unzulässig

- Die Bearbeitungskosten/ Auslagenpauschale sind gem. § 254 BGB sowie gem. RVG sowie VV 7002 RVG überhöht

Ich fordere Sie auf, bis zum 16.04.12:

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.

(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB oder der Abtretungsurkunde."

"Mein Widerspruch vom 03.04.12 bleibt gültig. Der Begründung zum Verstoß gegen das Irreführungsverbot gem. § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG hinzufügen möchte ich:

Das von Ihnen erwähnte Schreiben vom 04.01.11 haben Sie leider nicht beigefügt. Die von Ihnen beigefügte Vertragsbestätigung vom 15.01.11 enthält die Einpreisung der Erhöhung der EEG-Umlage nicht. Auf meine Nachfrage über die Aktualität der ausgezeichneten Preise gab Ihre Auftraggeberin keine Antwort - somit haben die Preise aus dem aktuellsten Schreiben vom 15.01.11 Gültigkeit.

Die neue EEG-Umlage ist seit 15.10.10 bekannt, somit hätte Stromio die Preiserhöhung bereits zum Zeitpunkt des Auftrages bekannt geben müssen bzw. wie erforderlich 6 Wochen vorher brieflich ankündigen und die Kunden auf ein Sonderkündigungsrecht hinweisen müssen. Das aber unterlässt Stromio bzw. handelt verspätet. In den Stromio-AGB steht hierzu: „Eine Ankündigungsfrist für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für den Kunden besteht nicht. Diese Klausel betrachte ich als unzulässig.

Zudem gab es eine ordentliche Abschlussrechnung nur auf ausdrückliche Aufforderung, zuvor wurde für den vermeintlichen Rechnungsbetrag nur vom Lastschriftverfahren Gebrauch gemacht – ein weiteres Indiz für die Irreführung.

Darüber hinaus gilt weiterhin:

- Kontoführungsgebühren sind unzulässig

- Die Bearbeitungskosten/ Auslagenpauschale/Spesen sind gem. § 254 BGB sowie gem. RVG sowie VV 7002 RVG überhöht

Ich erwarte den vollen Forderungsverzicht, andernfalls behalte ich mir rechtliche Schritte aufgrund des Verstoßes Ihrer Auftraggeberin vor."

Bestell-/Kundennummer: 10221709/ 121501011

Meine Forderung an Stromio:

Forderungsverzicht seitens Stromio und Einstellung der Inkasso-Maßnahmen

Antwort auf die Beschwerde vom 19.09.2012
Stromio GmbH

Abteilung: Kundenservice

25.09.2012 | 13:23 Uhr

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir werden Sie noch heute kontaktieren um Ihr Anliegen zu klären. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

bewerten sie die antwort von Stromio GmbH

So lange die Vorwürfe nicht gerichtlich b e s t ä t i g t worden sind, kann man sie auch nicht ins Feld führen.
Bis dahin bestehen die Forderungen von Stromio zu recht.

Es ist vergebliche Liebesmüh, Stromio mit Fakten zu belästigen. Darauf erfolgt sowieso keine Reaktion.

Aber immerhin gibt es wieder mal jemanden, der nicht kommentarlos zahlt.

@RB8588751:
Die Forderungen von Stromio bestehen dann zu recht, wenn eine korrekte Rechnung, die sich mit dem Angebot deckt vorliegt. Dies scheint hier (wie offenbar regelmäßig bei Stromio) nicht der Fall zu sein.

Auch bei uns wurden frei erfundene Zahlen in der Rechnung erwähnt, die natürlich keine korrekte Forderung darstellten.

"Auch bei uns wurden frei erfundene Zahlen in der Rechnung erwähnt, die natürlich keine korrekte Forderung darstellten. "

Was aber trotzdem erst gerichtlich bestätigt werden muss und nicht in Selbst. Justiz münden darf!

Was aber trotzdem erst von der Judiskative bestätigt werden muss

Nein, die Korrektheit der Forderung muss ggfs. bestätigt werden.

Heute Reaktion per Mail:

Sehr geehrter Herr Wirth,

Ihren Eintrag auf der Reclabox-Plattform habe ich zur Kenntnis genommen und bedauere, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.

Hiermit bestätige ich Ihnen, dass ich das Inkassoverfahren eingestellt habe.

Des Weiteren bestätige ich Ihnen hiermit, dass die Stromio GmbH, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, in Ihrem Fall auf die Weitergabe der staatlichen Erhöhung der
EEG Umlage 2011 verzichtet.

Ich habe die Mahn- und Rückläuferkosten storniert und unter diesem Gesichtspunkt Ihre Schlussrechnung neu erstellt. Diese werde ich mit separater Post versenden.

Ich hoffe, Ihr Anliegen zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben und bitte Sie, Ihren Eintrag als gelöst zu kennzeichnen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir sind von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der
Telefonnummer 0800 3 331188 erreichbar.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Serviceteam
Susan Neumann

Stromio GmbH Kundenservice - Postfach 1463 - 39004 Magdeburg - reklamation@stromio.de
Ust. -Id. -Nr.: DE 815091293 Geschäftsführer: Ömer Varol - Amtsgericht Düsseldorf · HRB 64133 · Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst

Warten Sie erst mal die "Schlußrechnung" ab.

Man soll den Tag nicht vor dem Abend loben!

Die Schlussrechnung wies ein Guthaben aus, welches auch überwiesen wurde.