Ich habe im Januar ein Handy bei O2 bestellt und noch am selben Tag die Bestellung widerrufen per E-Mail. Die Ware wurde von mir nicht angenommen und ging gleich wieder an die Firma zurück.
O2 buchte Geld von meinem Konto ab, obwohl kein Vertrag mit Ihnen bestand und sie keine Einzugsermächtigung hatten. Diesen Betrag ließ ich von meiner Bank wieder zurück buchen. Daraufhin schickte ich per Einschreiben nochmals eine Kündigung.
Im Mai erhielt ich einen Brief von Real Inkasso mit einer Forderung von O2. Dieser Forderung habe ich sofort widersprochen da ich gar kein Handy von Ihnen erhalten habe.
Seit dem schreibt das Inkassobüro mir alle 3 Monate und fordert immer höhere Summen.
In der letzten stand, dass O2 keinen Postrückläufer gehabt hätte und davon ausgegangen ist das mir die Mahnung zugegangen wäre.
Ich werde diese Forderungen nicht zahlen.
Es ist mindestens eine Mahnung von O2 notwendig, um mich in
Verzug zu setzen.
Auch diese Mahnung muss mir zugegangen sein, und O2
hat diesen Zugang zu beweisen.Wiederum ist ein derartiger Nachweis nur
per Einschreiben mit Rückschein möglich.
Außerdem muss mir mindestens eine Mahnung zugegangen sein.
Sollten mir innerhalb der nächsten 3 Wochen keine Beweise (Kopie des Einschreibens mit Rückschein) vorgelegt werden, werde ich einen Anwalt beauftragen.
Meine Forderung an Telefónica:
Keine unberechtigten Forderungen ohne Beweise
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Ihr Problem wird sein, dass Sie den Wideruf per Mail und nicht schritlich gemacht haben. Da kommen Sie kaum raus.
Mail gilt nicht als rechtswirkam zugestellt.
Ich habe zusätzlich per Einschreiben die Bestellung widerrufen.
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist gelöst
Kann ich leider nicht zustimmen!
Ich habe mir bei DEbitel ein Handy mit Vertrag bestellt, 2 Std später sehe ich es bei Congstar um einiges günstiger, weshalb ich PER MAIL! den Vertrag storniert habe. Die haben es akzeptiert und mir per Mail die Stornierung bestätigt!
Das hat vollkommen gereicht!
Auch wenn das "Problem" gelöst ist.
Ein Widerspruch/Kündigung sollte immer schriftlich per Post mit Einschreiben erfolgen.
Gerade bei O2 sehr wichtig da in ihren AGB´s eine Kündigung und Stornierung nur schriftlich per Brief erfolgen darf.
Ausserdem ist keine Mahnung notwendig, das Schuldrecht wurde geändert, man ist nach 30 Tagen automatisch im Verzug, O2 hätte sogar direkt einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken können Absatz 3:
BGB - § 286. [Verzug des Schuldners]
(1) 1. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Wichtig:
Der Vertrag, auf den sich die Rechnung bezieht, muss nach dem 31.12.2001 geschlossen worden sein.