Stromio erkennt ausserordentliche (wg. EEG) Kündigung nicht an

Stromio GmbH
Düsseldorf

Am 14.11.2012 erhielt ich von Stromio via E-Mail die "Änderungserklärung", in der recht komplex beschrieben die Auswirkungen des EEG Gesetzes (Kostenanstieg) erklärt werden. Darüber hinaus wird in einem Nachsatz erklärt, dass der monatliche Abschlag nun 92 Euro beträgt. Kein Wort des im Net allgemein bekannten (und von den meisten Versorgern auch anstandslos akzeptierten) Sonderkündigungsrechtes. Auch die Kalkulationsgrundlagen sind nicht klar ersichtlich.

Darauf hin kündigte ich den Vertrag zum 31.12.2013 mit Hinweis auf mein Sonderkündigungsrecht mit dem in diesem Fall üblichen Schreiben, ebenso wie meine Einzugsermächtigung zum gleichen Termin. Es erfolgte am 25.11.2012 eine Erklärung seitens Stromio, dass die Einräumung eines Sonderkündigungsrechtes mit Ankündigungsfrist ist in diesem Fall nicht notwendig sei.

Am 29.11.2012 habe ich die Sonderkündigung wiederholt, auch mit dem Hinweis auf Unbilligkeit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und Darlegung meines Status als Sonderkunde.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt wird bei mir der Eindruck des "auf die lange Bank schieben" erzeugt. Ganz davon abgesehen, dass sich hier kundenunfreundlich verhalten wird.

Bestell-/Kundennummer: Vertragskonto 121698467

Meine Forderung an Stromio:

Anerkennung der Sonderkündigung zum 31.01.2013

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Antwort auf die Beschwerde vom 01.12.2012
Stromio GmbH

Abteilung: Kundenservice

04.12.2012 | 12:03 Uhr

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie noch heute kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

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Hallo Herr Rainer B.

habe das selbe Problem mit Stromio, siehe hier: bit.ly/We4VNQ

Sie sollten sich an die Schlichtungsstelle Energie e. v. wenden.

www.schlichtungsstelle-energie.de/

Nicht vergessen die beim Vertragsabschluss gültigen AGB mitzusenden.

Also in meinen AGB finde ich folgenden Passus:

§ 5 Preisanpassungen, eingeschränkte Preisgarantie
(1) Für Änderungen des jeweiligen Grundpreises und des jeweiligen Arbeitspreises der in § 3 Absätze 2 und 3
genannten Tarife und des Mehr-/Minderverbrauchsaufschlags nach § 3 Absatz 3, nachfolgend einheitlich
„Preise“ genannt, gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 6 getroffenen Bestimmungen sowie die in §
6 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und
hoheitlichen Belastungen beruhen.
(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den
Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(3) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den Vertrag mit dem
Lieferanten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende desjenigen Kalendermonats, welcher dem Zeitpunkt
des vorgesehenen Wirksamwerdens der Preisanpassung vorausgeht, kündigt und die Einleitung
eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach
Zugang der Kündigung nachweist.

Wenn ich das richtig sehe, muß mir diese Preisanpassung per Briefform zugehen, um rechtlich korrekt als zugestellt zu gelten.
Da dies nicht der Fall ist, leite ich hieraus ein Sonderkündigungsrecht ab.

Die Schnäppchenfalle

www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/News__1094//ContentDetail__12337/

@4711 WC:

Es ist natürlich (relativ) einfach, einem juristisch nicht bewandertem zu erklären, was nicht geht.

Wenn von Ihnen der Hinweis auf die (unwirksamen) AGB erfolgt, so würde ich mich freuen, hier das bei mir nicht vorhandene Detailwissen vermittel zu bekommen.

Hallo 4711-WC,

vorweg Vielen Dank für Deine Mühe und den Aufwand. Ich war ein paar Tage beruflich unterwges, daher auch erst jetzt meine (späte) Rückmeldung
Ich habe mir die Beschwerde unter dem genannten Link durchgelesen, aber es scheint mir, dass das ohne juristischen beistand nicht auf die Schnelle zu lösen ist.
Ich werde nun parallel zu der Beschwere hier die Schlichtungsstelle Ernergie einschalten, mit dem Verweis auf die entscheidenden Stellen. Gleiches werde ich nochmals an Strmio schicken, schauen wir mal, was denn dann (wohl nichts) passiert.
Ich werde das Thema hier auf jeden Fall aktuell halten.

Verbraucherzentrale NRW "Strompreiserhöhung – was ist zu tun? "
www.vz-nrw.de/strompreiserhoehung---was-ist-zu-tun-

Zitat: "Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln.

Allerdings verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen.

Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW unwirksam. "

Lesen Sie z. B. auch diese Beschwerde:

Http://de.reclabox.com/beschwerde/56631-stromio-duesseldorf-erhoehung-der-eeg-umlage-agb-klauseln-ungueltig

Wg. längerem Auslandsaufenthalt nun neuer Versuch, diese Problematik schriftlich zu lösen.