Auch bei uns das gleiche Spiel, von Stromio nichts gehört, auf telefonische Nachfrage zuerst die Antwort erhalten, der Preis bleibt gleich, dann auf Nachfrage erfahren, das die EEG Umlage angepasst wird, und der Preis dadurch erhöht wird. Bis heute keine schriftliche Mitteilung erhalten seitens Stromio. Nach der Sonderkündigung in diesem Fall, die Antwort erhalten:
Sehr geehrte Frau xxxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21.11.2012.
Bei der EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz), der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Umlage) und der StromNEV-Umlage (Stromnetzentgeltverordnung-Umlage) handelt es sich um sogenannte hoheitliche Belastungen, deren Höhe in Ihrem Strompreis jeweils fest eingestellt ist. Die Belastungen aus den Umlagen kommen nicht uns als Stromanbieter zu Gute, sondern werden in einem Umlageverfahren an die Produzenten erneuerbarer Energie, Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bzw. zum Ausgleich individueller Netzentgelte vergütet.
Leider können wir daher zu unserem Bedauern nicht darauf verzichten, den Anstieg der hoheitlich veranlassten Belastung in unveränderter Form an Sie als Stromkunde weiterzureichen.
Ihr Vorteil: Jede Senkung oder Abschaffung dieser Bestandteile in der Zukunft führt automatisch auch zu einer Senkung Ihres Strompreises.
Die aktuelle Höhe dieser Preisbestandteile können Sie beispielsweise über http://www.eeg-kwk.net/ in Erfahrung bringen.
Die Einräumung eines Sonderkündigungsrechtes mit Ankündigungsfrist ist in diesem Fall nicht notwendig, da gesetzliche Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen unabhängig davon weiterberechnet werden können. Vergleichen Sie dazu zum Beispiel eine mögliche Veränderung der Mehrwertsteuer.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben wir hierzu besonders deutlich und transparent gestaltet. Die jeweils aktuelle Version können Sie unter http://www.stromio.de/agb einsehen.
Ihr Vertrag wurde mit einer Laufzeit von 12 Monaten vereinbart, daher ist eine Kündigung frühestens zum 31.12.2013 möglich. Sollte Ihrerseits weiterhin der Wunsch einer Kündigung bestehen, senden Sie uns bitte erneut ein Kündigungsschreiben zu.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Tag.
Bestell-/Kundennummer: Vertragskonto: 1367772 Vorgangsnummer: 899869#4a40152
Meine Forderung an Stromio:
Anerkennung der Sonderkündigung
Antwort auf die Beschwerde vom 24.12.2012
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie noch heute kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
kommentare und trackbacks 15
Wenn Ihr Vertrag 12 Monate läuft und am 31.12.2013 endet, dann beginnt die Laufzeit wohl am 1.1.2013, oder?
Sie haben das Recht, bei online geschlossenen Verträge, 14 Tage lang vom Vertrag zurückzutreten. Laut Stromio-AGB beginnen die 14 Tage ab dem ersten Tag der Belieferung. Sie können daher wahrscheinlich bis Mitte Januar vom Vertrag zurücktreten.
Wäre vielleicht einen Blick in den Vertrag und die AGB wert.
Aus eigener leidvoller Erfahrung: Mit Stromio wird man nicht glücklich und besonders günstig sind die auch nicht.
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Hallo Stromi Oh, Dies war ein laufender Vertrag der startete nicht am 1.1.13, sondern früher. Aber wie erwartet, keine Reaktion von stromio, Schlichtungsstelle Energie angeschrieben.
Keine Rückmeldung außer der Ablehnung der Kündigung vom November.
Soeben Rückmeldung von Stromio erhalten.
es wurde nicht auf die eigentliche Problematik eingegangen, dass keine fristgerechte Information über die Erhöhung erfolgt ist. Erst auf Nachfrage und nachhaken am Telefon.
Schlichtungsstelle Energie ist eingeschaltet.
wie erwartet, keine Anerkennung der Sonderkündigung mit folgender Begründung:
Sehr geehrte xxxxxxxxx,
ich habe Ihren Eintrag auf der Reclabox-Beschwerdeplattform zur Kenntnis genommen und bedauere dass Sie Grund zur Beschwerde haben.
Gern habe ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nochmals geprüft. Wie bereits mitgeteilt, nimmt die Stromio GmbH selbst keine Preiserhöhung vor.
Sämtliche Preisveränderungen zum 01.01.2013 resultieren aus staatlichen Erhöhungen.
Die Weitergabe der vom Gesetzgeber beschlossenen Umlagenerhöhung ist nach unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Vertragsbestandteil sind, zulässig.
Ebenso würde eine mögliche Senkung der Umlagen zu Ihren Gunsten von uns weitergegeben.
Im einzelnen passt der Gesetzgeber folgende Bestandteile an:
EEG Umlage ab dem 01.01.2013 - Erhöhung um 2,00515 Cent/kWh brutto
Strom NEV Abgabe ab dem 01.01.2013 - Erhöhung um 0,21182 Cent/kWh brutto
KWK Abgabe ab dem 01.01.2013 - Erhöhung um 0,14756 Cent/kWh brutto
Daraus resultiert eine Gesamterhöhung von 2,365 Cent/kWh brutto. Die Stromio GmbH gibt lediglich diese Abgaben 1 zu 1 an Sie weiter.
Diese Weitergabe ist für uns als Lieferanten wirtschaftlich notwendig, da wir die Höhe der Umlagen nicht selbst beeinflussen können und diese für uns im Voraus daher unkalkulierbar sind.
Es handelt sich hierbei nicht um eine klassische Preiserhöhung, sondern um die anerkannte Weitergabe hoheitlicher Belastungen die ein Sonderkündigungsrecht ausschließt.
Selbstverständlich können Sie, die Höhen, dieser hoheitlichen Abgaben jederzeit bei der Bundesnetzagentur erfragen.
Ihrem Wunsch entsprechend, haben wir Ihre Einzugsermächtigung gelöscht und bitten Sie die künftigen Abschläge selbst zu überweisen.
Ich bedauere, Ihnen in diesem Fall nicht entgegenkommen zu können und bitte Sie dennoch, Ihren Eintrag als gelöst zu kennzeichnen.
Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir sind von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der
Telefonnummer 0800 3 331188 erreichbar.
Ich hab mich mal dieser Beschwerde angeschlossen:
Beschwerde ID-48037
Meine erneute Mail an Stromio:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben die Preiserhöhung/Preisanpassung nicht 6 Wochen vorher angekündigt (und im Internet veröffentliche reicht nicht)!
Dies ist nicht zulässig, habe mich der Recla Box Beschwerde ID-48037 angeschlossen, und werde mich auf das darin genannte Urteil berufen.
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Die Rechtslage wird beschrieben in einer Info der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (Stand: 05.01.2012) : www.vz-nrw.de/UNIQ133248793914055/link964601A.html:
„Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per "individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) mit Urteilen vom 22.11.2011 entschieden.
Die Richter ließen keine Revision zu; damit sind die Entscheidungen praktisch rechtskräftig. Ein Richterspruch mit Folgen: Alle Energieunternehmen, die im Internet Strom- und Gaslieferverträge anbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden. "
In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung „unverändert“ in die Sonderverträge übernehmen.
Eine Klausel, die hiervon abweicht, dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Die Erhöhung auf Grund der EEG-Umlage muss also rechtzeitig mitgeteilt werden. Im Zweifel wird die Erhöhung erst zum nächsten Monatsersten wirksam.
Die Preisanpassungen wurden n nicht nach der § 5 Abs. 2 StromGVV gemeldet, was einer Vertragsverletzung beinhaltet. Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass Stromkunden über Preisänderungen rechtzeitig informiert werden müssen. Da ich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine solche Aufklärung des Versorgers erwarten durfte, ist der Versorger Stromio für den entstandenen Schaden haftbar.
Ich kann und werde die Bezahlung des erhöhten Preises nach Auffassung der Verbraucherzentrale verweigern, und zwar für die gesamte Laufzeit 1.1.2013-31.12.2013, was ich hiermit tue. Ich bitte Sie diese Verweigerung der nicht rechtzeitig angekündigten Preiserhöhungen in Ihrer Endabrechnung und auch im Falle der Vertragsverlängerung nach dem 1.1.2013 für die Preisgestaltung der anstehenden Monaten zu berücksichtigen.
Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jedes Jahr zum 15.10. für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es dabei, die ordnungsgemäße Ermittlung der EEG-Umlage zu kontrollieren. Es war seit dem 15.10.2012 bekannt, dass die EEG-Umlage erhöht wird.
Bei dem Entscheidungstermin 6 Wochen vor Vertragsverlängerung war auch bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt die erhöhte EEG-Umlage bereits zum Tragen kommt. Stromio hat mir jedoch keine Benachrichtigung der Preiserhöhung genannt. Deshalb steht mir aufgrund der fehlenden Angaben eine außerordentliche Kündigung zu, was ich hiermit auch als Option für die anstehende Vertragsverlängerung 1.1.2013-31.12.2013 beantrage.
MfG
Nächste Mail mit Ablehnung der sonderkündigung erhalten. Angeblich muss stromio, da kein Grundversorger, keine Preiserhöhung durch EEG usw. Ankündigen. was ein Sauladen. Weiter geht's. direkt widersprochen. Desweitern im schreiben. Paragrafen gelten nur für die großen Versorger, nicht fuer kleinere wie Stromio.
Immer noch E-Mail diskussionen mit Stromi.
Ich weiß gar nicht, warum hier noch diskutiert wird. Bei jeder einseitigen Vertragsänderung (bedeutet auch Preisanpassung) greift der §41 Abs 3 EnWG. Da es sichhier um ein Budnesgesetz handelt, steht das über den AGB.
§41 (3) EnWG: Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Immer noch bei der Schlichtungsstelle
Immer noch offen. bei der Schlichtungsstelle
Hallo Markus Meyer!
Wie ist der Stand? Hat sich die Schlichtungsstelle endlich gemeldet und hat eine Entscheidung getroffen?
Danke für eine Info!
Gruß
Olaf