31.12.2012 | 12:32 Uhr · 12839 Views · von Verena Franz
Jochen Schweizer (München)
Jochen Schweizer Gutschein einlösen - zu spät
Ich rege mich immer noch über diese Halsabschneiderei auf.
Ich wollte noch auf die Schnelle bei Jochen Schweizer den Gutschein für eine Quad-Tour einlösen, da ist das nicht mehr möglich. Der Gutschein hat seine Gültigkeit bis zum 31.12.12, aber da muss das Erlebnis eingelöst werden. Steht alles in den Geschäftsbedingungen, aber auf dem Gutschein steht davon gar nichts. Wenn man so einen Gutschein geschenkt bekommt, kommt man nicht als erstes auf die Idee, ach gucke ich mal in die AGB, wann kann ich den Gutschein denn einlösen, obwohl da das Gültigkeitsdatum drauf steht!
So steckt Jochen Schweizer sich mal eben 140 Euro in die Tasche.
Dort werde ich nie mehr etwas kaufen!
Auch an der Hotline gibt es kein Entgegenkommen oder ähnliches.
Man hat doch das Geld bezahlt und dann ist es mal eben futsch, einfach so, leider kann der Gutschein nicht verlängert werden, das Erlebnis musste bis heute eingelöst werden. Einfach eine Frechheit!
Auch der Chat auf der Homepage ist ein Witz, da bietet mir jemand Hilfe an, ich stelle meine Fragen und dann bekomme ich keine gescheite Antwort und der Chat wird einfach beendet. Auch das Gesprächsprotokoll kann gar nicht ausgedruckt werden, obwohl dies angeboten wird!
Ich bin ganz schön enttäuscht, dass so ein Unternehmen sich so verhält.
Meine Forderung
Einlösung des Gutscheins
Firmenantwort
17.01.2013 | 11:20 Uhr · Jochen Schweizer GmbH
Hallo Verena Franz,
wir verstehen, dass Sie wegen des Ablaufs des Gutscheins enttäuscht sind und bedauern, dass unser Kundenservice Sie nicht zufriedenstellen konnte.
Die Gültigkeit eines Gutscheins ist sowohl direkt auf unseren Gutscheinen, als auch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( http://www.jochen-schweizer.de/agb/JS_AGB,default,pg.html) vermerkt.
Die Gültigkeit von Jochen Schweizer Gutscheinen endet gemäß § 195 BGB am letzten Tag (31.12.) des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr des Kaufes. Nach dieser Frist ist keine Verlängerung des Gutscheins mehr möglich.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass für die Terminvereinbarung mit dem Erlebnisveranstalter ein wenig Vorlauf notwendig ist, da Quad Touren in den meisten Fällen in Gruppen stattfinden. Eine solch kurzfristige Anfrage ist für die Veranstalter schwierig zu realisieren.
Die zeitliche Befristung unserer Gutscheine lässt sich leider nicht umgehen: Einerseits verändern sich die Teilnahmegebühren für Erlebnisse und Veranstaltungen im Laufe der Zeit deutlich, weswegen wir die angegebenen Preise höchstens 36 Monate lang garantieren können. Andererseits laufen auch die Kooperationsverträge mit unseren Erlebnispartnern immer über einen festgelegten Zeitraum, daher können die Gutscheine grundsätzlich auch nicht länger gültig sein.
Gerne prüfen wir noch einmal ihr Anliegen. Bitte teilen Sie uns alle Details zu dem Kontakt mit unserem Kundenservice und ggf. dem kontaktierten Veranstalter mit, sowie Ihren Gutscheincode und Ihre vollständige Anschrift. Als Kontaktadresse nutzen Sie bitte service@jochen-schweizer.de.
Ihr Qualitätsteam von Jochen Schweizer
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31.12.2012 | 14:21 Uhr · ReclaBoxler-7420514
Man löst doch nicht mal eben so einen Gutschein für eine Quad-Tour ein, oder?
Ich habe zu Hause auch noch einige Gutscheine und wenn da ein Gültigkeitsdatum wie der 31.12.2012 draufsteht, dann bedeutet das für mich zumindest, das dieser bis zum genannten Datum eingelöst sein muß, sprich ich muß dort gewesen sein!
Sollten keine Termine mehr frei sein, kann man sich immer noch auf einen späteren Zeitpunkt einigen.
Aber jetzt auf den letzten Drücker angesch* kommen und sich dann beschweren, also da sind Sie dann auch irgendwo selbst Schuld.
Den Gutschein haben Sie ja nicht erst seit letzten Montag.
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31.12.2012 | 14:32 Uhr · ReclaBoxler-1287453
Sie hierzu auch:
http://www.it-recht-kanzlei.de/gutscheine-verjaehrung-abmahnung.html
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31.12.2012 | 15:00 Uhr · ReclaBoxler-7420514
Eine kurze Frist soll in diesem Fall was bedeuten? 3 Wochen? Auch wenn ich noch nie einen JS-Gutschein hatte, aber ich tippe mal, daß diese eine Gültigkeit von bestimmt einem Jahr haben.
Und wenn überhaupt kann nur der Käufer des Gutscheins rechtlich vorgehen.
Also ich sehe da das Verschulden eher beim BF und nicht bei Jochen Schweizer!
Das Problem liegt ja eher daran, daß der BF nicht klar war, daß sie die Quad-Tour bis heute gemacht haben muß und nicht nur einen Termin vereinbaren für irgendwann nächstes Jahr!
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31.12.2012 | 15:21 Uhr · ReclaBoxler-3653101
Zumal es sich um einen Grenzfall handelt.
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31.12.2012 | 15:29 Uhr · ReclaBoxler-3965832
Die BF hat einfach verpennt, den Gutschein rechtzeitig einzulösen und ist jetzt sauer. Aber wütend sein sollte Sie in erster Linie auf sich selbst
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31.12.2012 | 15:33 Uhr · ReclaBoxler-5917338
http://www.n-tv.de/ratgeber/Gutscheine-begrenzt-haltbar-article9833776.html
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31.12.2012 | 16:21 Uhr · Liesel Vom Land
http://www.jochen-schweizer.de/gutscheinverlaengerung/gutschein-verlaengern,default,pg.html
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31.12.2012 | 17:01 Uhr · Gerhard
Denn ab morgen wäre dieser Anspruch auch verjährt. Denn dafür gilt, genau wie im Link von Liesel Vom Land, eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres in dem der Gutschein gekauft wurde.
Gerhard
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31.12.2012 | 22:54 Uhr · ReclaBoxler-5917338
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01.01.2013 | 02:43 Uhr · ReclaBoxler-1287453
Natürlich habe auch ich gelesen, dass der Gutschein bis 31.12. gültig war. Aber aus meinem Link ergibt sich, dass der Gültigkeitszeitraum auf dem Gutschein stehen muss - der Hinweis in den AGB ist nicht ausreichend.
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01.01.2013 | 10:48 Uhr · ReclaBoxler-1524513
Natürlich steht die Gültigkeit auf dem Gutschein. Wäre mir jetzt neu, daß die Gültigkeitsdauer der Gutscheine pauschal in den AGBs hinterlegt wäre.
Oder verstehe ich ich Sie da jetzt falsch?
Aber grundstätzlich sehe ich keinen Grund für diese Beschwerde. Wenn ich einen Gutschein bekomme für eine Quad-Tour und dieser hat eine Frist bis zum 31.12.2012, dann ist doch wohl logisch, daß ich diese Tour dann auch bis zum genannten Datum antrete und eben nicht gestern erst mal anrufe, um einen Termin zu vereinbaren.
Und ich kann mir nicht vorstellen, daß ich die einzige auf der Welt bin, der das klar ist.
Hätte sich die BF z. B vor drei Monaten gemeldet und es wäre kein Termin mehr frei gewesen, dann kann man das ganze immer noch verlängern. So ist zumindest meine Erfahrung bei Gutscheinen.
Die Reaktion von Jochen Schweizer ist meiner Meinung nach absolut korrekt.
Ich lasse mich aber auch gerne korrigieren ;-)
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02.01.2013 | 10:24 Uhr · ReclaBoxler-1287453
Vielleicht verstehe ich es ja auch falsch.
Aber der BF schreibt doch, dass die "Gültigkeits-Bis-Datum" nicht auf dem Gutschein stand, sondern nur in den AGB. Und das ist nicht zulässig und es würde dann die gesetzliche Frist von 3 Jahren greifen.
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02.01.2013 | 11:20 Uhr · ReclaBoxler-5497381
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02.01.2013 | 11:37 Uhr · ReclaBoxler-1287453
Ich gehe einmal davon aus, dass der BF sich hier nicht beschweren würde, wenn der Gutschein vor 4 Jahren erworben wurde. Wissen kann man es allerdings nicht. Das gestehe ich zu.
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02.01.2013 | 12:10 Uhr · ReclaBoxler-6229024
Allerdings schreibt die BF ja auch, daß sie den Gutschein noch auf die Schnelle einlösen wollte. Daher gehe ich mal davon aus, daß sie sehr wohl wußte, wann der Gutschein seine Gültigkeit verliert, nachdem dieser wahrscheinlich monatelang in einer Schublade vor sich hingegammelt ist.
Wie man einen Gutschein für eine Quad-Tour auf die schnelle einlösen kann, wird wohl nur die BF selbst wissen!
Ich bin kein Hobbyjurist und möchte auch keiner sein, aber die geposteten Links hier zielen auf ganz andere Dinge bzgl. Gutscheine ab.
Und in diesem Fall bin und bleibe ich einfach der Meinung, daß die BF selbst Schuld ist. Der Schenkende kann sich ja bei ihr bedanken dafür, daß er 140,-€ zum Fenster hinausgeworfen hat und ihr in Zukunft das Geld besser bar in die Hand drückt.
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02.01.2013 | 16:46 Uhr · ReclaBoxler-1287453
Ein leider bereits verstorbener Freund von mir mit sehr guten juristischen Kenntnissen hat sich bei Veranstaltungen immer so vorgestellt:
"Ich bin kein Jurist, ich bin ein anständiger Mensch. "
:-))
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02.01.2013 | 19:15 Uhr · ReclaBoxler-1287453
@ ReclaBoxler-6229024 war natürlich gemeint.
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03.01.2013 | 10:12 Uhr · ReclaBoxler-5218313
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17.01.2013 | 09:21 Uhr · Verena Franz
Die Firma hat sich zumindest bei mir gemeldet.
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21.01.2013 | 11:56 Uhr · Verena Franz
Beschwerde ist gelöst