Die Kreissparkasse Gelnhausen führt die Lastschrift nicht aus.

63571 Gelnhausen

Nach meinem Umzug habe ich meine neue Anschrift und Telefonnummer schriftlich der Kreissparkasse mitgeteilt mit der Bitte, dass Sie mir die Kontoauszüge zusenden (weil keine Zugriff von anderer Sparkasse möglich ist.)

Dann wurde eine Lastschrift von 23,05 Euro nicht von der Sparkasse ausgeführt, weil das Konto bei 100 Euro in Minus war, aber es war doch noch eine Dispokredit vorhanden. Und das Konto wurde nachher von meiner neuen Sparkasse eingezogen. Also ist das eine Frechheit und das sie noch 3,00 € Gebühren für Rücksendung der Lastschrift berechnet haben und das zum zweitenmal.

Die Anrechnung der Gebühren fur Rücksendung der Lastschrift ist nicht zulässig. Diese Sparkasse ist nicht weiter zu empfehlen.

Bestell-/Kundennummer: 3462580

Meine Forderung an Kreissparkasse Gelnhausen:

Erstattung der Gebühren

Antwort auf die Beschwerde vom 11.01.2013
Kreissparkasse Gelnhausen

Abteilung: Abt. Kommunikation

17.01.2013 | 09:56 Uhr

Vielen Dank für Ihre Nachricht!

Bitte setzen Sie sich doch direkt mit unserer Abteilung Kommunikation

Tel.: 06051-825110 oder

per Mail: Juergen.Steigerwald@KSK-Gelnhausen.de

in Verbindung.

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Bitte, wie meinen? Was möchten Sie uns sagen?

Hallo,

(leider) "dumm gelaufen", kan man da nur sagen.

Kontoumstellungen sind immmer problematisch, selbst innerhalb
eines Verbundes.

Und wenn sich dann auch noch die regionalen Zuständigkeiten
ändern. Ihr Posting lässt ja inhaltlich so etwas leider vermuten.

Und bei BEIDEN Sparkassen haben Sie dann fast automatisch (keinen)
Kredit mehr. Bei der ALTEN Bank nicht, weil bei "Abgang" kein Minus
sein darf, und bei der NEUEN Bank deshalb nicht, weil DIE erst einmal ihr Ausgabe/Einkommensverhalten prüfen müssen. Die (neue) Bank "kennt" SIE ja noch nicht. Und SIE schreiben ja (inhaltlich) selber; Zusammenarbeit etc. gibt es da "merkwürdigerweise" nicht.

"Die Anrechnung der Gebühren fur Rücksendung der Lastschrift ist nicht zulässig. Diese Sparkasse ist nicht weiter zu empfehlen. "

es gibt zZt aber keine Handhabe dagegen, da es (noch) kein rechtskräftiges Urteil gegen diese Gebühr gibt.

Das sind keine Gebühren für die Lastschrift. Das sind die Gebühren für die Information, das die Lastschrift mangels Masse nicht ausgeführt wurde.

Und diese Gebühr ist leider zum derzeitigen Rechtsstand, in dieser Form, leider wieder erlaubt.

@ ReclaBoxler-1409019

Begründungen für Ihre Aussage? Oder arbeiten Sie bei einer Bank?

Ich würde behaupten, das 3 Euro unrechtmäßig sind. 58 Cent für das Porto einverstanden.

http://www.verbraucher.ws/index.php?article_id=171&goback=161&start=0

http://www.gevestor.de/details/gebuehr-bei-lastschriftrueckgabe-nicht-rechtens-92994.html

Hier einmal:

"ACHTUNG: Dies gilt nicht für sogenannte SEPA-Lastschriften, die nach der neuen EU-Zahlungsrichtlinie eigens in Auftrag gegeben wurden. Hier darf die Bank für die Benachrichtigung über die Nichtausführung Gebühren nehmen. "
http://www.vzhh.de/schulden/30909/bankgebuehren-unzulaessig.aspx

"Mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie zum 31.10.2009 können sich die Banken jetzt jedoch Auslagen erstatten lassen. Nach § 675 o BGB kann das Geldinstitut für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrags mit dem Nutzer ein Entgelt vereinbaren. Damit werden unter diesen Voraussetzungen Benachrichtigungsentgelte für die berechtigte Ablehnung der Durchführung von Überweisungs- und Daueraufträgen sowie von Aufträgen über die Einlösung von Schecks zulässig. Auch ist das Benachrichtigungsentgelt für die Ablehnung einer Abbuchungsermächtigung zulässig. Ebenfalls ist ein Entgelt für die Benachrichtigung über die Nichtausführung einer SEPA-Lastschrift zulässig. "
http://www.verbraucher.de/link1042091A.html

Dann aber auch den ganzen Text. Und von SEPA ist hier in der Besch_werde keine Rede.

Entgelte für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Dauerauftägen, Überweisungen sowie für Benachrichtigungen

Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden – auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen. (BGH-Urteile vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97, XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00).

Viele Geldinstitute haben die für Rücklastschriften rechtswidrig kassierten Entgelte ihren Kunden nicht zurückerstattet, sondern kurzerhand in "Schadenersatz" umbenannt. Allerdings dürfen Banken nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung grundsätzlich auch kein Entgelt in Form von Schadenersatz fordern.

Ebenfalls unzulässig ist dies bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen (BGH Urteil vom 8.3.2005 – XI ZR 154/04).

Das Kreditinstitut muss Kunden über nicht eingelöste Schecks und Lastschriften oder über nicht ausgeführte Überweisungen und Daueraufträge wegen mangelnder Deckung benachrichtigen. Da es damit lediglich seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt, durfte es dafür bisher keine Gebühr in Rechnung stellen (BGH Urteil vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00).

Mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie zum 31.10.2009 können sich die Banken jetzt jedoch Auslagen erstatten lassen. Nach § 675 o BGB kann das Geldinstitut für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrags mit dem Nutzer ein Entgelt vereinbaren. Damit werden unter diesen Voraussetzungen Benachrichtigungsentgelte für die berechtigte Ablehnung der Durchführung von Überweisungs- und Daueraufträgen sowie von Aufträgen über die Einlösung von Schecks zulässig. Auch ist das Benachrichtigungsentgelt für die Ablehnung einer Abbuchungsermächtigung zulässig. Ebenfalls ist ein Entgelt für die Benachrichtigung über die Nichtausführung einer SEPA-Lastschrift zulässig.

Dagegen ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale ein Benachrichtigungsentgelt für die Ablehnung einer Rückbuchung bei einer Einzugsermächtigungslastschrift, die nach bisherigem Recht erfolgt ist (also nicht die neue SEPA-Lastschrift!) weiterhin nicht zulässig. Denn es fehlt an einem autorisierten Zahlungsauftrag. § 675 f Absatz 3 BGB (neue Fassung) setzt voraus, dass ein autorisierter Zahlungsauftrag vorliegt, der vom Zahler an seinen Zahlungsdienstleister erfolgen muss. Falls Ihr Kreditinstitut Ihnen ein Entgelt belastet, klären Sie zunächst mit ihm ab, ob es das alte Einzugsermächtigungsverfahren angewendet hat. Falls ja, fordern Sie die Korrektur der Belastungsbuchung. Die Frage, ob ein entsprechendes Benachrichtigungsentgelt verlangt werden darf, ist allerdings umstritten.

"Und von SEPA ist hier in der Besch_werde keine Rede. "

Richtig, aber auf der anderen Seite machen die wenigsten da einen Unterschied. Insbesondere werden auch viele das Schreiben der Bank, das sie SEPA einführt, nur gelesen und dann einfach weg gelegt haben. Welche Folgen diese Änderung für Sie hat, damit wird sich erst im Problemfall beschäftigt.

" Die Frage, ob ein entsprechendes Benachrichtigungsentgelt verlangt werden darf, ist allerdings umstritten. "

Und das heißt anders geschrieben, solange noch keiner dagegen Geklagt hat, ist dies erst einmal rechtlich so in Ordnung.

Bis jezt haben ich keine positive Antwort von der Sparkasse erhalten. Keine will die Verantwortung übernehmen, laut der Sparkasse werden die Rücklaschriften automatische ohne Persönnliche eingreifen erzeug, sowie die Gebühren. Dieses kannn aber nicht der Fall sei wenn das Konto noch offen ist und die voraussetzung für die Zahlung vorhanden sind. Auf jederfall musst die Bank der Konto Inhaber vor der Rücklastschrift informiert das eine Eingreifen möglich ist. Das hat aber die Sparkasse nicht getan.

Die Sache würden von der Kreissparkasse bereit geklärt und ist dann erledigt.