3 Monate weiterzahlen bei Sonderkündigung

Seit Beginn der Handyherrschaft bin ich überzeugter O2-Kunde und habe meine Familie und Freunde nach und nach alle überzeugen können - nach einigen Vorkommnissen der letzten Zeit bin ich geneigt, meine Verträge alle auslaufen zu lassen. Hier der letzte, wie ich finde Unverschämteste:

Bei meinem Umzug bekam ich von der Kundenbetreuung die Auskunft, an meiner neuen Adresse könne O2 meinen Vertrag nicht länger aufrecht erhalten, da kein Anschluss gelegt werden könne. Dies bedeute aber, dass ich ein Sonderkündigungsrecht habe.

Mit der nächsten Rechnung bekam ich auf Nachfrage die Information, dass ich den Anschluss für weitere drei Monate bezahlen müsse, dies auch noch auf einmal, damit der (wörtliches Zitat) "Anschluss nicht unnütz für 3 Monate aktiv bleibt". Da ich selbst liebend gerne den Anschluss mitgenommen hätte, ist mir diese Regelung einfach unverständlich, da es aus meiner Sicht weder mein Verschulden ist, noch ich aus "nichtigen" Gründen gekündigt habe. Das heißt wohl: man muss sich bei Vertragsabschluss darüber im Klaren sein, dass ein Umzug innerhalb der nächsten 24 Monate (also der Vertragslaufzeit) nur möglich ist, wenn man dafür bezahlt.

O2 scheint in letzter Zeit alles daran zu legen, die Kunden abzuzocken. Schade, ich hatte bis vor zwei Jahren ausschließlich positive Erfahrungen mit der Firma.

Bestell-/Kundennummer: DE10702255

Meine Forderung an O2:

Erlassung dieses Rechnungsbetrages

Firmen-Antwort ausstehend seit 13 Jahren, 152 Tagen und 7 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Auch wenn Ihnen das nicht gefällt aber O2 hat in diesem Fall Recht. 3 Monate Kündigungsfrist sind in diesem Fall korrekt, da werden sie die drei Monate noch zahlen müssen.

Durch die Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes -kurz TKG- hat der Gesetzgeber erstmals in § 46 TKG ein spezielles Sonderkündigungsrecht im Fall des Umzugs geschaffen. Wer seinen Wohnsitz wechselt hat einen zunächst einen Anspruch auf Mitnahme des Telefonanschlusses zu den gleichen Konditionen wie am alten Wohnort sofern der TK-Anbieter diese Leistung am neuen Wohnort anbietet. Ein Neubeginn der Vertragslaufzeit ist nicht mehr zulässig. Lediglich die Kosten die bei einem Neuanschluss entstehen würden, dürfen an den Kunden weiter gegeben werden. Derzeit liegt dieses Entgelt meist bei rund 60 Euro.

Kann der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistung nicht in gewohnter Qualität und Umfang anbieten, steht dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zu. Bedauerlicherweise gilt die Kündigung nicht per sofort oder zum Auszugsdatum sondern es muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Da dem Anbieter ein Ausgleich für die vorzeitige Vertragsauflösung zugebilligt wird, ist die Kündigung erst mit Umzug in die neue Wohnung möglich. Sieht der Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vor, hat diese Regelung Vorrang.

Vor der TKG Änderung gab es für Verbraucher kein Sonderkündigungsrecht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.11.2010 (AZ: III ZR 57/10) aufgrund der damaligen Rechtslage entschieden. Die Mitnahme des Vertrages zum neuen Wohnort war bis zuletzt umstritten. In der Praxis musste daher oft die Grundgebühr für den Telefonanschluss in der alten Wohnung bis zum regulären Vertragsende weitergezahlt werden. Hier kamen schnell Beiträge von mehreren hundert bis fast tausend Euro zusammen. Die neue gesetzliche Regelung ist ein Kompromiss der sowohl Verbrauchern ein Recht auf Leistung oder eine vorzeitige Vertragsauflösung einräumt und gleichzeitig der Anbieterseite einen gewissen finanziellen Ausgleich zugesteht.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

O2 meldet sich nicht einmal auf meine Beschwerde, selbst wenn obiger Kommentar stimmt, finde ich den "Kundenservice" schlicht erbärmlich.