Missachtung des Sonderkündigungsrechts

Stromio GmbH
Düsseldorf

Ich habe mit Schreiben vom 10.12.2012 meinen Stromliefervertrag mit der Stromio GmbH ("Stromio") mit Wirkung zum 31.12.2013 wegen (i) Erhöhung der Preise und (ii) Änderung der AGB (außerordentlich) gekündigt. Die Kündigung wurde von Stromio mit (Standard-) E-Mail vom 18.12.2012 zurückgewiesen. Im Einzelnen:

I. Kündigungsgrund: Erhöhung des Strompreises

Mit Schreiben vom 16.11.2012 wurde ich von Stromio darüber informiert, dass sich mein Strompreis zum 01.01.2013 erhöht. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

"Ihr Arbeitspreis erhöht sich damit ab dem 01.01.2013 insgesamt um 2,365 Cent/kWh".

Nach § 6 Abs. 3 der Stromio AGB hat der Kunde im Fall einer Änderung der Preise – ohne Ausnahme(!) – das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Von diesem Kündigungsrecht habe ich in meinem o. g. Schreiben Gebrauch gemacht.

Stromio begründet die Zurückweisung der Kündigung in der E-Mail vom 18.12.2012 damit, dass sämtliche Preisveränderungen zum 01.01.2013 aus staatlichen Erhöhungen (insb. EEG Umlage) resultierten und eine Weitergabe dieser Veränderung nach ihren AGB (§ 7) zulässig sei.

Dies wird von mir allerdings auch nicht bestritten. So habe ich in meinem Kündigungsschreiben vorsorglich bereits ausgeführt, dass die Regelung in § 7 der AGB meiner Kündigung nicht entgegensteht. Denn zwar ist nach § 7 der AGB u. a. die "Weiterbelastung hoheitlicher Belastungen" grundsätzlich möglich, dies schließt jedoch daneben die Kündigung bei Erhöhung des Arbeitspreises gemäß § 6 Abs. 3 AGB nicht aus. Hierfür fehlt es in den AGB an einer entsprechenden (ausdrücklichen) Regelung.

II. Kündigungsgrund: Änderung der AGB

Dem Vertragsverhältnis mit Stromio liegt meine Bestellung vom 29.09.2011 zugrunde (Lieferbeginn 03.11.2011). Die aktuellen AGB datierten zum Zeitpunkt meines Kündigungsschreibens (10.12.2012) hingegen vom 05.10.2012 (mittlerweile vom 14.12.2012). Folglich wurde nach Vertragsbeginn eine Änderung der AGB vorgenommen. Eine solche ist aber gemäß § 27 Abs. 1 AGB mit Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht anzuzeigen. Eine solche Anzeige ist mir aber bis zum heutigen Tage nicht übermittelt worden.

Stromio führt in der E-Mail vom 18.12.2012 hierzu aus, dass die AGB vom 29.09.2011 für mich weiterhin als gültig bestehen. Die im Internet angezeigten AGB "gelten lediglich für Kunden, die die Bestellung neu aufgeben". Dies ist in den AGB allerdings an keiner Stelle geregelt. Dort heißt es schlicht:

"Der Kunde ist bei einer Änderung der AGB berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen."

III. Widerruf der Einzugsermächtigung

Der von mir zudem im Schreiben vom 10.12.2012 ausgesprochene Widerruf der Einzugsermächtigung wurde von Stromio zwar mit der E-Mail vom 18.12.2012 bestätigt ("Der Bankeinzug wurde wunschgemäß zum 31.12.2012 aus unserem System gelöscht"), nunmehr musste ich aber feststellen, dass im Januar 2013 gleichwohl der Abschlagsbetrag seitens Stromio eingezogen wurde. Mein (von Stromio bestätigter(!)) Widerruf wurde also missachtet!

Bestell-/Kundennummer: 11049942

Meine Forderung an Stromio:

Sofortige Anerkennung der Kündigung und Unterlassen des Bankeinzugs

Antwort auf die Beschwerde vom 17.01.2013
Stromio GmbH

Abteilung: Kundenservice

24.01.2013 | 16:07 Uhr

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

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Warum Rücklastschrift?
Direkt Strafantrag wegen Kontomissbrauch, aber bitte nur wenn die Einzugsermächtigung wirklich aufgehoben war.

Kontaktaufnahme wurde heute angekündigt.

Naja, ich hoffe, Stromio belehrt uns eines Besseren. Wie war das? Der Glaube stirbt zuletzt.

Mit heutiger E-Mail (25.01.2013) hat sich Stromio bei mir für die Abbuchung im Januar 2013 entschuldigt. Grund hierfür sei ein "systeminterner Buchungsfehler auf Grund des Jahreswechsels".

Am Sachverhalt ändere sich aber nichts: Eine Preisanpassung sei möglich (was ich ja ohnehin nicht bestreite, allerdings löst diese gerade ein Sonderkündigungsrecht aus!) und für mich seien die alten AGB weiter gültig.

Dies entspricht aber gerade NICHT den Regelungen in den AGB: Dort ist KEINE Ausnahme hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts im Fall der Preiserhöhung durch Weitergabe hoheitlicher Belastungen vorgesehen! Ferner ist dort (uneingeschränkt) bei (jedweder) Änderung der AGB ein Sonderkünsigungsrecht festgeschrieben!

Ich möchte den Betroffenen mal die entsprechende Passage aus dem StromGVV § 5, Abs. 2 zitieren, welche das Problem schnell lösen sollte:

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Da Stromio keine Behörde oder staatliche Stelle ist, muss diese Firma im Ernstfall den Zugang einer Benachrichtigung per Brief beweisen, und nicht der Kunde. MfG

Stromio rückt von seiner Position nicht ab. Ich werde mich nunmehr an die Schlichtungsstelle Energie wenden.