EEG vs AGB - Vertragszwang und vorgetäuscht BNA - Aussagen

Stromio GmbH
Düsseldorf

Liebe Leserinnen und Leser,

dem wahrlichen Hagelsturm von Kritik und Unzufriedenheit an der Düsseldorfer „Briefkastenfirma“ simyo muss ich wie folgt ein weiteres dunkles Kapitel anfügen. Es geht neben den bereits mehrfach angesprochenen, von einem Kollegen näher thematisierten unwirksamen AGB-Klauseln und der ebenfalls bekannten grob benachteiligenden Geschäftspraxis hier insbesondere um eine Darstellung des treuwidrigen und inkompetenten Verhaltens des Kundendienstes von diesem Unternehmen. Unter anderem wurden Aussagen der Bundesnetzagentur (BNA) behauptet, die die ankündigungslose Umlage der EEG-Kosten gebilligt hätten. Diese Aussagen hat es aber in dieser Form – ich habe persönlich nachgefragt – nie gegeben. Das ist eine Täuschung und damit unmittelbares Ansetzen zum Versuch des gewerblichen Betruges gewesen.
Es soll daneben um eine persönliche ergänzende Erläuterung zu der Unwirksamkeit der einschlägigen AGB-Klauseln gehen, wobei ausdrücklich um Stellungnahme der Rechtsabteilung, so es eine solche gibt, von stromio gebeten wird.

Die Ausführungen sollen natürlich kein Rechtsgutachten darstellen, sie sind nur die aus meiner Sicht nötigsten Angaben, um die Gründe meiner Beschwerde besser nachvollziehen zu können. Diese eigene, hier nur angedeutete Rechtsauffassung ersetzt daher freilich auch nicht eine eigene Auseinandersetzung mit Ihrem konkreten Vertrag, wenn Sie ähnliche Probleme haben.

Um möglichst viele potentielle Kunden zu warnen, Dopplungen zu vermeiden und nicht zuletzt Mitbetroffene nicht noch weiter zu verwirren, folgt eine rechtlich und tatsächlich grob vereinfachte und gestraffte Schilderung meines persönlichen Erlebens mit stromio unter Hinweglassung vieler fachlich sowie menschlich enttäuschender Details.

I. Ich bin seit Herbst 2010 stromio Kunde. Kurz nach dem mit der Aussage „Preisgarantie“ plakativ geworbenen Vertragsabschluss folgte eine Erhöhung des effektiv zahlbaren Gesamtpreises für Strom in Form der Weitergabe einer EEG-Umlage zum 01.01.2011 (elf). Diese wurde brieflich, übrigens nicht fristgerecht, vorangekündigt. Ungeachtet der wettbewerblichrechtlichen Problematik war stromio laut der damaligen AGB zu der Erhöhung berechtigt.

II. Herbst 2012 (zwölf) erhielt ich die Abrechnung für den Jahreszeitraum Oktober 2011 bis einschl. September 2012. Aus diesem ging hervor, dass sich der Arbeitpreis seit 01.01.2012, also damals vor ca. 10 Monaten, abermals erhöht hatte. Es war damals zu 2012 aber keine Ankündigung erfolgt. Aus der Rechnung gingen auch nicht wenigstens im Nachhinein die Gründe hervor, warum sich der Gesamtpreis erhöht hatte. Es wurde einfach stillschweigend der Preis verändert, ohne dass es auch nur die geringste Information darüber gegeben hatte.

III. Ich habe mich an den Kundendienst gewandt und eine Erklärung verlangt. Einerseits konnte ich eine Berechtigung dieser Preiserhöhung nicht nachvollziehen. Zum anderen wollte ich eine Stellungnahme zur fehlenden Mitteilung dieser Erhöhung. Drittens schließlich wollte ich den Stromlieferungsvertrag ORDENTLICH kündigen. Das Recht zur sog. außerordentlichen Kündigung besteht unabdingbar und bei jedwedem Dauerschuldverhältnis, § 314 I Satz 1 BGB. Es kann durch vertragliche Abmachung allenfalls unter Wahrung dessen Funktion beschränkt oder aber erweitert werden. Ich brauche aber ein solches Sonderrecht nicht, wenn ich den Vertrag auch ordentlich mit Frist kündigen kann. Dann bin ich von der Darlegung eines wichtigen, zur Kündigung berechtigenden Grundes befreit. Insbesondere kommt es in diesem Fall dann auch nicht darauf an, ob nun eine zur Sonderkündigung berechtigende Preiserhöhung stattgefunden hat oder ob es wirksame Klauseln gibt, die eine außerordentliche Kündigung in bestimmten Fällen (etwa: EEG-Umlagen) ausdrücklich ausschließen.

IV. Der Kundenservice sieht sich u. a. folgenden Vorwürfen ausgesetzt:
1. Die Anfragen werden- wenn überhaupt - nur oberflächlich bzw. in Eile gelesen. Sie werden auch dann beantwortet, wenn der Rezipient ganz offensichtlich nicht verstanden hat, worum es überhaupt geht. Den kurzen Zusammenhang oben III. hat bis heute kein stromio Kundendienstmitarbeiter geistig erfasst.

2. Die „zuständigen“ Mitarbeiter wechseln ständig nach dem Zufallsprinzip. Es gibt keinen festen Ansprechpartner, der mit der Korrespondenz vertraut ist. Entsprechend oben 1. werden so auch längere Schriftwechsel nicht gelesen bzw. nicht verstanden.
3. Die Nachrichten bestehen in weiten Teilen aus vorformulierten Standardantworten. Es werden also Textbausteine in die E-Mail eingefügt, die schon im Ansatz nicht geeignet sein können, einen konkreten Fall zu lösen. Die Antworten, die ich vom Kundendienst erhalten habe, gingen zu ca. 80% völlig an der Sache vorbei (vgl. unten VI.). Soweit auf vertragliche Abreden verwiesen wird, werden diese nicht genannt, sondern nur pauschal auf „unsere ABG“ (ohne Angabe der Fassung und der konkreten Klausel) verwiesen.
4. Die Antworten erfolgen nach Ermessen des jeweils gerade antwortenden Mitarbeiters. Dies gilt hinsichtlich der Antwort selbst, das heißt auf ein- und dieselbe Frage erhält man durchaus verschiedene Standardantworten je nach Zufall / Mitarbeiter / Laune. Viel schlimmer aber ist, dass auch die Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Kunden grob selektiv erfolgt. Es ist stets, wenn überhaupt, nur auf Teile meiner Anfragen eingegangen worden. Sagte ich zum Beispiel, es bestehe eine Mitteilungspflicht selbst bzgl. berechtigter EEG-Umlagen, und eine Verletzung dieser Pflicht berechtige zur Kündigung, so wurde – im besten Ergebnis (vgl. unten VI.) - allenfalls erwidert, bei EEG-Umlagen bestehe kein Sonderkündigungsrecht aus AGB. Das ist aber keine Stellungnahme zum Kündigungsrecht und zur Mitteilungspflicht. Es ist vielmehr eine Verhöhnung jedes denkfähigen Menschen.
5. Mit dieser Praxis hat der Kundendienst Aussagen getätigt, die mindestens objektiv geeignet sind (die subjektive Zweckrichtung liegt nach meinem Dafürhalten nahe, kann ich aber nicht nachweisen), unkundige Menschen über ihre Verbraucherrechte zu täuschen. Es werden ganz bewusst Halbwahrheiten erzählt, die eine Gesetzlichkeit der von stromio getätigten Praxis suggerieren sollen.
6. Auch der höflichen und sachlichen Bitte um Weiterleitung von Schreiben wird nicht abgeholfen. Es erfolgen stattdessen die üblichen Standardantworten. Ich habe sogar schon einige Textbausteine dieser Antworten in den Stellungnahmen des Unternehmens auf diesem Portal wiedergefunden. Dies gipfelte darin, dass ein Brief an die Geschäftsführung in Düsseldorf, in dem ich mich über den Kundendienst beschwert habe, per E-Mail vom Kundendienst (Magdeburg) selbst (natürlich unvollständig und neben der Sache, vlg. Oben 1-5) beantwortet wurde. Damit wird dem Kunden die Kommunikation verweigert. Entweder man nimmt die vorformulierten Textbausteine als geltendes und unumstößliches Recht hin, oder man wird ignoriert. Eine wirkliche Auseinandersetzung findet nicht statt, und seinerseits wird zu dieser Praxis keine Stellungnahme abgegeben.
7. Die mehrfache ausdrückliche Bitte um telefonische Verständigung wurde ignoriert. Die Geschäftsführung selbst enthält sich jeglichen Kommentars; eine Kontaktaufnahme der jew. Kompetenzträger wird vom Kundendienst ausdrücklich unterbunden mit dem Hinweis der sonstigen „Überlastung“ der Verantwortlichen. Eine kurze Internetrecherche über die Geschäftsführerfamilie wird hier Zusammenhänge erhellen können.
8. Stromio verstößt in allen mir bekannten Fällen gegen die gesetzliche Pflicht aus § 111a Satz 2 EnWG, bei nicht abgeholfenen Verbraucherbeschwerden auf die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens nach § 111b EnWG hinzuweisen. Das hat wohl seinen Grund darin, dass das Unternehmen nach dieser Vorschrift zur Beilegung von Streitigkeiten über die Belieferung mit Energie, sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, verpflichtet ist, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, § 111b Abs. I EnWG. Die Kosten trägt das Unternehmen. Das kann der Verbraucher aber nur wissen, wenn er – was wie gesagt vorgeschrieben ist – über das Verfahren informiert wird.

V. Der Leser wird geneigt sein, meine bisherige Darstellung nicht als „kompakt“ zu empfinden. Indes ist dies wirklich nur die Essenz einer wahren Odyssee von Ärgernissen, die ich mit meinem doch recht einfachen Anliegen mit dem Kundendienst hatte. Es ging mir im wesentlichen um eine Kündigung des Vertrages. Mehrfache (ca. 15) E-Mails wurden wie oben dargestellt mangelhaft beantwortet. Dadurch, dass sie überhaupt beantwortet wurden, war man freilich von anderen Maßnahmen abgehalten, ist man doch anfangs in dem guten Glauben, es handelt sich in der Tat nur um überlastete oder eben recht schlichte Menschen, die die zu bearbeitenden Anliegen einfach nicht verstehen können. Mittlerweile sind aber wie dargelegt durchgreifende Bedenken aufgetaucht, ob überhaupt der Verständniswille gegeben ist. Ich bleibe so auf meinem Sachvortrag und dem vom Konto eingezogenen Entgelt letztlich sitzen. Die schriftlich eingereichte und umfangreich erläuterte Kündigung wurde nicht bestätigt. Eine von mir initiierte telefonische Kontaktaufnahme hatte immerhin zur Folge, dass ich mit der Teamleiterin des Kundendienstes sprechen konnte (die ausdrücklich gewünschte Weiterleitung an die fachlich zuständige Abteilung wurde abermals abgelehnt). Diese hat sich in der Tat in dem beschränkten Rahmen ihrer Rechtskenntnisse versucht, mit meinem Vortrag auseinander zu setzen. Eine Entschuldigung für die zahlreichen Unannehmlichkeiten erfolgte nicht. Auch in der Sache wurde meinem Kündigungsbegehren wie folgt nicht entsprochen.

VI. Der Vortrag von stromio ist, sachdienlich aus den einzelnen unterschiedlichen Nachrichten zusammengesetzt, in der Sache im Wesentlichen folgender (dieOriginalzitate, auch wenn das schwer zu glauben sein mag, sind aus Textbausteinen E-Mails und dem Wortlaut des Telefongespräch entnommen) : Die EEG-Umlage werde 1:1 weitergegeben. Dazu habe die „Kontaktperson bei der Bundesnetzagentur“das Unternehmen ausdrücklich ermächtigt. Umgekehrt werde schließlich auch eine Steuersenkung weitergegeben. Ich solle „dazu zum Beispiel eine mögliche Veränderung der Mehrwertsteuer[vergleichen]“. Eine Informationspflicht über diese „gesetzliche Umlage“ als solche, sei sie auch berechtigt, gebe es nicht, schon weil das Unternehmen „keinen Einfluss auf die Berechnung der staatlichen Abgaben“ habe. Vielmehr müsse „hier allein de[r]Gesetzgeber und[die]zuständigen Regulierungsbehörden“ die mit der Umlage einhergehende Preiserhöhung direkt dem Verbraucher ankündigen. „Diese wenden sich durch die bekannten Medien (Fernsehen, Rundfunk und Presse etc.) an die Kunden.“ Was eine Information der Verbraucher zur Erhöhung ab 01.01.2012 angehe, habe „man sich überlegt, die Kunden dazu nicht zu informieren, und müsse das auch nicht“. Eine „Preisänderung“ habe man „seit Mitte 2010 nicht mehr vorgenommen“. Die Umlagen seien auch „vom Sonderkündigungsrecht ausgenommen“. Diese Ablehnung eines Kündigungsrechtes geschehe „im Interesse aller Kunden“. Sie ergebe sich aus den AGB. Da das Unternehmen „keine befristeten Verträge anbiete[],muss dieser[Vertrag, Anm. Verf. ]ordnungsgemäß gekündigt werden, um eine Vertragsverlängerung zu vermeiden“.

VII. Die Ausführungen von simyo sind nicht, wie behauptet, darauf zurückzuführen, dass man "hohen Wert auf Service und Transparenz" lege; dafür sind sie blanker Unsinn. Die Gründe, warum hier nicht mehr und nicht weniger als eine auf ganzer Linie treuwidrige Täuschung des Verbrauchers vorliegt, kann man kaum zählen. Dazu ist aber, auch in diesem Portal, schon einiges vorgetragen worden, das ich nur kurz ergänzen möchte. Zunächst: Es besteht seitens der Lieferanten keine Pflicht, nur ein Recht zur Übetragung steuerbedingter Entgeltanteile auf die Verbraucherpreise. Das geht aber nicht einfach, wie stromio Lust dazu hat. Hierbei ist zwischen zwei AGB-Werken des Unternehmens zu differenzieren.

1. In der aktuellen Fassung, auf die der Kundenservice sich - auf mehrfache Nachfrage hin sogar mit Zitat des § - beruft, ist in § 7 Abs. II Satz 1 eine Umlage steuerbedingter Preisbestandteile zwar ausdrücklich vorgesehen, dies jedoch nur nach Maßgabe der nachfolgenden Abs. 3 - 6. In § 7 Abs. V Satz 2 AGB stromio heißt es nun: „Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die Weitergabe der Mehrkosten informieren. ". Das ist eine - spätestens vor dem Hintergrund des § 305c Abs. II BGB, wonach stets die für den Verwender ungünstigste Auslegung zu vermaßgeblichen ist - Informationspflicht über die Erhöhung. Die Umlage muss also schon den AGB nach angekündigt werden. Was fehlt, ist eine angemessene Zeitbestimmung. Die Pflicht korrespondiert aber der Sache nach mit § 41 Abs. III Satz 1 EnWG, auf die übrigens auch die Bundesnetzagentur auf Nachfrage zu diesem Sachverhalt ausdrücklich hingewiesen hat. Man mag jetzt darüber streiten, was die Rechtsfolge dieser durch mangelnde Information erfolgten Vertragspflichtverletzung ist, was hier zu weit führt. Als Anregung zitiere ich sinngemäß einen Artikel von der Verbraucherzentrale NRW, der auf diesem Portal schon einmal zitiert zu finden ist: „Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per "individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW mit Urteilen vom 22.11.2011 (AZ: I-19 U 51/11) (AZ: I-19 U 122/11) entschieden.
Ein Richterspruch mit Folgen: Alle Energieunternehmen, die im Internet Strom- und Gaslieferverträge anbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden."

Die Vorschrift, auf die angespielt wird, ist § 5 Abs. II GVV. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Die Vorgaben hieraus werden wohl dem Grunde nach auf jegliche Energielieferanten angewandt, nicht nur auf Grundversorger, vgl. Sie dazu noch BGH vom 15.07.2009 (Az: VIII ZR 225/07) sowie Az VIII ZR 56/08. Das habe ich stromio auch so mitgeteilt.

2. Jedenfalls folgt aus der Pflichtverletzung aber unabhängig von der Frage der Wirksamkeit einer nicht angekündigten EEG-Umlage, dass eine etwaige AGB-Klausel, nach der sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn nicht bis 6 Wochen vor Ablauf des Belieferungszeitraumes gekündigt wird, unwirksam ist. Diese stillschweigende Verlängerung des Lieferschuldverhältnisses fingiert eine Art fortgesetzten Vertragsgeltungswillen. Der Kunde gibt also der Klausel nach durch Stillschweigen bekannt, dass er am Vertrag für die nächste Laufzeit festhalten will. Wenn eine ausdrückliche Angabe des Kunden hierzu als entbehrlich fingiert wird, so ist aber nicht gleich seine (innere) Überlegung und Entscheidung zu dieser Sache entbehrlich. Diese kann sich aber nur auf Grundlage der Kenntnis der Vertragsbedingungen ergeben. Ich wurde über die EEG-Umlage zum 01.01.2012 wie gesagt nicht informiert. Es lief also der - laut stromio - letztmögliche Termin zur Kündigung ab, ohne dass ich überhaupt wusste, dass sich die Vertragsbedingungen schon seit 9 Monaten einseitig geändert hatten. Dass dies mit dem Grundgedanken des Vertragsrechts, ein Dauerschuldverhältnis muss von beiden Seiten auch dauernd gewollt sein, nicht konform geht, wird man sich leicht denken können. Die Vertragsverlängerungsklauseln des Unternehmens stellen daher meines Erachtens auch eine unangemessene Benachteiligung dar, § 307 Abs. II Nr. 1 BGB.

3. Für die alte AGB gilt im Kern nichts anderes, doch werden hier die Mängel in der Befolgung der Verbraucherschutzvorschriften noch eklatanter deutlich. In der AGB stromio, alte Fassung, sieht § 4.3, letzter und vorletzter Satz, keine Mitteilungspflicht über (u. a.) die EEG-Umlage vor. Gerade dies ist aber, wie sich aus oben zitierten Urteilen ergibt, mit oder ohne § 41 Abs. III Satz 1 EnWG eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Die Klausel OHNE Mitteilungspflicht ist daher genauso unwirksam wie die Vertragsverlängerungsklausel, wenn - wie in der neuen AGB - eine Mitteilungspflicht besteht, diese aber verletzt wurde. Es kommt nicht von ungefähr, dass stromio seine AGB diesbezüglich geändert hat. Die alte war eben unwirksam. Es kommt ebenso nicht von ungefähr, dass dennoch gegenüber Kunden, die noch in die alte AGB eingewilligt hatten, dieses der Inhaltskontrolle nicht standhaltende Regelwerk trotzdem noch verwendet wird, wie mir in mehreren Fällen bekannt geworden ist. Ich selbst wurde mehrfach zwischen den beiden AGB hin- und herverwiesen. Es ist mir egal, welche auf meinen Vertrag anwendbar sein sollen - die Klauseln, auf die es mir ankommt, sind in beiden unwirksam.

4. Nur kurz andeuten möchte ich, dass mein Vertragsbestätigungsschreiben die nach § 20 Abs. I Satz 2 AGB stromio (in Erfüllung der Pflichten aus Art. § 246 EGBGB) erforderlichen Angaben für Laufzeit, Kündigungsfrist und mögliche automatische Vertragsverlängerungen nicht enthalten hat.

Bestell-/Kundennummer: 1322320

Meine Forderung an Stromio:

Bestätigung der Kündigung zum 05.12.2012; Rückerstattung der Beträge durch unwirksame Gesamtpreiserhöhung seit 01.01.2012 bis heute

Antwort auf die Beschwerde vom 21.03.2013
Stromio GmbH

Abteilung: Kundenservice

27.03.2013 | 12:58 Uhr

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

bewerten sie die antwort von Stromio GmbH

1) Der Kundendienst hat sich bei mir gemeldet und vorgetäuscht, man habe die Angelegenheit erneut geprüft. Stattdessen wurden die üblichen bereits vorgetragenen Standardtexte in die Nachricht kopiert. Meine Beschwerde scheint nicht vollständig gelesen worden zu sein. Dabei wird ua. übersehen, dass die Mitteilungspflicht und die materielle Berechtigung der EEG-Umlage getrennt zu betrachten sind. Die EEG-Umlage mag berechtigt sein oder nicht, eine solche Umlage setzt indes nach dem Gesetz, der Auslegung desselben durch die Obergerichte sowie der Aussage der BNA auch dann eine Mitteilung voraus, wenn diese dem Grunde nach berechtigt ist. Damit freilich hat sich bis heute niemand bei stromio auseinandergesetzt. Ganz besonders deutlich wird der Sinn dieser Mitteilungspflicht etwa speziell im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerungsklausel in der nunmehr geänderten stromio AGB, vor der ich jeden Verbraucher nur eindringlich warnen kann. Der Vertrag wird automatisch verlängert, wenn man nicht rechtzeitig kündigt. Über die - ggf. auch berechtigt(!) - geänderten Lieferungsbedingungen wird man hingegen von stromio nicht informiert. Das heißt, man muss einen Vertrag entweder ins Blaue hinein kündigen oder man ist ins Blaue hinein an den verlängerten Vertrag gebunden, denn woher soll man sich über die vom Anbieter geänderten Bedingungen informieren? Stromio behauptet, diese Praxis sei keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers mit der Begründung, die EEG-Umlage sei die Realisierung eines politisch veranlassten Risikos. Diese Stammtischparole geht an der Sache vorbei und verkennt das Erfordernis der Information jeglicher Änderungen der Lieferbedingungen.

2) Die sonstigen Vorwürfe sind nicht in einem Wort thematisiert worden.

3) Man akzeptiert meine Kündigung nach wie vor nicht. Aus "Kulanz" (in diesem Zusammenhang ist das Wort unrettbar fehl am Platz) bietet man mir eine vorzeitige Vertragsauflösung zu Ende April an. Interessanterweise habe ich zu diesem Termin ohnehin ein außerordentliches und von stromio selbst brieflich bestätigtes Kündigungsrecht, da stromio erneut einseitig, diesmal aus anderen Gründen, die Preise zum 01. Mai 2013 ganz erheblich anhebt. Man bietet mir also an, meine ohnehin bestehenden Rechte "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" anzuerkennen. Die dahinter stehende Logik ist sicher nur Menschen mit dem Format eines stromio-Kundendienstmitarbeiters verständlich.

4) Ich habe einen Vergleichsvorschlag über die seit Dezember rechtsgrundlos erfolgten Stromlieferungen und meinen erheblichen Kommunikationsaufwand gemacht, der ohne Begründung abgelehnt wurde.

5) Die Situation ist insofern unverändert. Ich werde jetzt die Schlichtungsstelle Energie anrufen, um über die Frage der aus meiner Sicht rechtswidrigen Zwangsbelieferung Klärung zu erzielen. Entgegen § 111a Satz 2 EnWG hat stromio mich auf diese Möglichkeit hin immer noch nicht hingewiesen. Die Verletzung dieser Pflicht sowie die aus meiner Sicht bestehenden Verfehlungen des Kundenservice werde ich einer zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aktivlegitimierten Verbraucherschutzorganisation mitteilen.

6) Herzlichen Dank, liebe Leser, für Ihre Aufmerksamkeit - und viel Erfolg bei der sachlichen und fairen Auseinandersetzung mit Ihrem Stromlieferanten. Zum krönenden Abschluss bleibt mir nur noch der eine Satz von stromio aus dem Preiserhöhungsschreiben von Anfang März 2013 zu zitieren: "Da alle Stromanbieter mit diesen Herausforderungen konfrontiert sind, bleiben wir auch künftig einer der günstigen Stromanbieter in Deutschland".

Weder Stromio noch Grünwelt Energie sind regionale Grundversorger für Strom oder Gas, also gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz nicht.

Die eingeschränkte Preisgarantie haben Sie als Kunde während der Bestellung als gelesen und akzeptiert bestätigt.

Somit ist diese Beschwerde sinnfrei.

Vielen Dank für Ihren Kommentar, in dem Sie sich auf einen relativ kleinen Teil meiner zahlreichen Vorwürfe beziehen. Bitte erlauben Sie mir insofern ein Zitat aus meiner Beschwerde: "Die Vorschrift, auf die angespielt wird, ist § 5 Abs. II GVV. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Die Vorgaben hieraus werden wohl dem Grunde nach auf jegliche Energielieferanten angewandt, nicht nur auf Grundversorger, vgl. Sie dazu noch BGH vom 15.07.2009 (Az: VIII ZR 225/07) sowie Az VIII ZR 56/08. Das habe ich stromio auch so mitgeteilt. "Das bedeutet, es ist mir völlig klar, dass stromio nicht Grundversorger ist. Die Vorschrift der GVV dient nur als VORBILD für die gerade auch andere Unternehmen betreffende Pflicht zur Mitteilung. Letztere Pflicht leitet der BGH freilich gerade nicht aus der GVV her, da sie auf bloße Lieferanten nicht direkt anwendbar ist.

Das habe ich aber nicht behauptet und auch nicht zum Gegenstand meiner Beschwerde gemacht.

Ihren Hinweis die Preisgarantie betreffend kann ich leider ebenfalls nicht nachvollziehen. Es geht doch - neben der vor allem bemängelten, geradezu täuschenden Kommunikationsweise des Anbieters - gerade hauptsächlich um die Frage, ob die Anpassung des Arbeitspreises, und sei sie in den AGB vorbehalten, ohne Ankündigung erfolgen kann. Es reicht nicht, Rechte zu haben, man muss diese auch rechtmäßig und damit wie gesetzlich vorgesehen ausüben.

Insofern lade ich Sie herzlich ein, in der obigen Beschwerde nach weiterem "Sinn" für Sie zu suchen. Herzliche Grüße!