Meine Frau ist Brasilianerin und wollte mit unserem Sohn, 3 Jahre alt, mit deutschem Pass und ihren 3 anderen Kindern, 12, 14, 17 Jahre mit brasilianischem Pass, von Salvador da Bahia wieder zurück nach Deutschland fliegen. Sie und die Kinder leben seit 4 Jahren in Deutschland und haben selbstverständlich einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Vor unserer Heirat vor vier Jahren hat sie in Brasilien das alleinige Sorgerecht für ihre drei Kinder von einem Gericht zugesprochen bekommen und darf das weltweit ausüben, also auch in Deutschland.
Beim Check in verlangte die Condormitarbeiterin einen Nachweis von meiner Frau, dass die Väter der Kinder der Reise zugestimmt haben. Sie zeigte die Unterlagen des Gerichtes vor, aus denen hervorgeht, dass sie das alleinige Sorgerecht hat. Trotzdem wurde den drei Kindern die Beförderung verweigert; nur meine Frau und unser Sohn hätten mitfliegen können. Das lehnte meine Frau ab, denn sie lässt nicht einfach drei Kinder in Brasilien zurück. Daraufhin wurde das Check In für alle 5 Personen abgebrochen. Zwei Anrufe bei der Hotline von Condor endeten immer mit dem Ergebnis: die Tickets sind verfallen und können nicht umgebucht werden, da wichtige Reisedokumente fehlen.
Nun sitzt meine Frau mit vier Kindern in Brasilien ohne Geld fest, hat keine gültigen Tickets mehr und begreift nicht, dass man als alleiniger Erziehungsberechtigter angeblich eine Genehmigung vom Vater des Kindes braucht.
Darf eine Mitarbeiterin eigentlich in diesem nicht alltäglichen Fall eine so weitreichende Entscheidung treffen und ist Condor wirklich nicht verpflichtet, an einem anderen Termin diese 5 Personen nach Deutschland zu fliegen?
Meine Forderung an Condor Flugdienst:
5 neue Tickets nach Frankfurt für ca 2000,00 Euro
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Das Verhalten der Condor Mitarbeiterin war vollkommen richtig.
Ähnliche Situation bei mir. Verheiratet, Frau hat ihren Familiennamen behalten, Kinder haben meinen Familiennamen. Bei jeder Flugreise benötigt meine Frau eine von mir unterschriebene Vollmacht in der ich erkläre, dass sie berechtigt ist die Kinder mitzunehmen.
Nachtrag:
Hinweise dafür befinden sich auf der Seite des Auswärtigen Amtes: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/Reisehinweise/11-KindOhneEltern.html?nn=383016
Condor hat in seinen AGB festgelegt, unter welchen Umständen Condor berechtigt ist, die Beförderung von Passagieren zu verweigern. Dies ist hier festgelegt: Punkt 9 Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB der Condor Flugdienst GmbH) http://www.condor.com/de/fileadmin/dam/agb/de/agb.pdf
Da jedoch die dort angegebenen Voraussetzungen für eine berechtigte Nichtbeförderung nicht zutreffen, handelt es sich hier um eine klare (verbotene) Nichtbeförderung.
'Bei Nichtbeförderung - zum Beispiel wegen Überbuchung - hat der Passagier einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, und zwar wahlweise auf: -Erstattung des Ticketpreises
-frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
-frühestmögliche Beförderung zum Zielort
-Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:
-600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als vier Stunden. ' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/nichtbeforderung.html
Condor hat 500 Euro angeboten. Mehr geht nicht, sagen Sie.
Gemäß Kommentar des Anspruchsteller vom 29.09.2014 hat die Condor EUR 500,-, also nur einen Teilbetrag, als Ausgleich angeboten.
Hier würde ich nachverhandeln. Wenn dies nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führt, würde ich mich als nächstes an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden ( https://soep-online.de/).
So vermeidet man zunächst Gerichtskosten. Die Voraussetzungen und Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
'Hat der streitgegenständliche Flug
-nach dem 01. November 2013 stattgefunden und
-sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
so kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen. Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
-das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
-es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
-keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten. Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/schlichtungsstelle-fur-den-offentlichen.html
Condor erklärt, daß die brasilianischen Behörden die Ausreise verweigert hätten. Dieses zeigt der Email Schriftwechsel. Wir sollen uns bei den staatlichen Behörden in Brasilien beschweren, wenn diese trotz alleinigen Sorgerechts die Ausreise verweigern.
Vor einer Woche sind alle 5 Personen in Frankfurt gelandet. Condor hat für die 5 Tickets insgesamt ca. 1000 Euro berechnet. Darin war auch der Inlandsflug von Aracaju nach Salvador enthalten.