Abflugverspätung von fast 2 Stunden, dadurch kein Gepäck

Istanbul

Der Check-in erfolgte zur angegebenen Zeit. Wir saßen im Flugzeug, doch nichts geschah. Wir erhielten nach einer Stunde noch keine Information warum wir nicht starten könnten. Nach ca. 1,5 Stunden wurde uns mitgeteilt, dass es eventuell in 20 min losgehen würde, die Enteignung sei dann abgeschlossen. Es ist erstens nicht rechtens dass bei Enteignung die Passagiere im Flugzeug sitzen bleiben. Zweitens ist es unverständlich, dass bei einem Flug aus Berlin rein gar nichts in deutsch erklärt wurde. Und drittens hatte dies zu folge, dass das Gepäck durch den Anschluss Flug von Istanbul nach Tunis nicht mitgekommen ist. Laut Gesetz steht dem Fluggast bei schon mindestens einer Stunde eine Entschädigung zu. Hier waren es fast zwei Stunden. Sollte ich bezüglich der Entschädigung nichts von Ihnen hören, werde ich rechtliche Schritte einleiten.

Bestell-/Kundennummer: Buchung Nummer 6IWTT2

Meine Forderung an türkisch airlines:

Mindestens 200,00 Euro

Firmen-Antwort ausstehend seit 11 Jahren, 124 Tagen und 23 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Denke sie meinen "Enteisung" der Maschine. Sehr wohl dürfen bei der Enteisung die Passagiere im Flugzeug sitzen bleiben, da dies kurz vor Abflug passiert und die Enteisung nicht stundenlang anhält!

Zitat von ReclaBoxler-7551725: "Entschädigung gibt es - falls überhaupt - ohnehin erst ab 3 Stunden. . Ergebnis: Sie haben leider keinerlei Anspruch. Auf nichts. "

Genau so sieht es aus!

Nach dem reinen Gesetzestext der sogen. 'Europäischen Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004, gäbe es eine entfernungsabhängie Ausgleichszahlung nur im Falle von Flugannullierungen oder Nichtbeförderungen. Beides ist hier nicht der Fall.

Gem. Rechtsprechung des EuGH steht eine Ausgleichsleistung auch denjenigen Passagieren zu, die ihr Endziel mit über drei Stunden Verspätung erreichen. (vgl.: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/groe-verspatung.html) Auch dies ist gemäß Sachverhalt nicht der Fall.

Insofern volle Zustimmung, daß hier kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst