Auch ich bin den zweifelhaften Geschäftspraktiken von ExtraEnergie aufgesessen, wie so viele andere Betroffene hier.
Im März 2014 bin ich leider Kunde von ExtraEnergie geworden, wie ich heute sagen muß. Würden die Bewertungen auf dem Vergleichsportal Verivox der Realität entsprechen und die vielen schlechten Erfahrungen dort wiedergegeben werden, hätte ich davon abgesehen. Verivox habe ich über die Geschäftspraktiken von ExtraEnergie informiert.
Bei ExtraEnergie ist es wohl Usus, die Kunden über eine Preiserhöhung nicht transparent zu informieren mit der Absicht, dass eine Mitteilung per Informationsblatt mit viel Text, Links und darin versteckten Fakten über die Preiserhöhung, die dazu im Online-Kundenportal untergeht, nicht gelesen wird. Ich unterstelle ExtraEnergie arglistige Täuschung des Verbrauchers mit diesem Vorgehen.
In einer E-Mail vom 15.04.2015 wurde mir mitgeteilt, dass ich ab 01.05.2015 einen höheren Abschlag zu bezahlen habe. Dass sich meine bisherige Abschlagszahlung nicht nur um ein paar Euro erhöht hat, sondern um 40%, war für mich nicht nachvollziehbar, da mein Verbrauch kaum höher als prognostiziert war. Erst durch Recherchen wurde mir klar, dass dieser viel höhere Abschlag aus besagter Preisanpassung resultiert, die aber nie nachvollziehbar mitgeteilt wurde, ansonsten ich sofort mein Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen hätte.
Zwischenzeitlich wurden ohne neues Mandat Beträge doppelt von meinem Konto abgebucht. ExtraEnergie zeigt sich folglich völlig ignorant in ihrem Tun und zählt wohl auf die Dummheit des Verbrauchers. Aber so springt man nicht mit Kunden um, das sollte jedes Unternehmen wissen! Von einem so zweifelhaft agierenden Unternehmen möchte ich nicht Kunde sein.
ExtraEnergie habe ich wie folgt kontaktiert; eine Antwort steht aus.
„
Der mir in Ihrer E-Mail vom 15.04.2015 mitgeteilten Erhöhung der Abschlagszahlung um 40,39 % resultierend aus der Erhöhung des Strompreises zum 01.04.2015 widerspreche ich hiermit ausdrücklich und bestehe auf Rücknahme der Preiserhöhung rückwirkend zum 01.04.2015 sowie auf die Herabsetzung des neuen Abschlagsbetrages auf den bisherigen Satz. Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum 06.05.2015.
Wie Ihnen aus der Abmahnung der Verbraucherzentrale Sachsen vom 15.04.2014 sowie aus Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm, Az.: I-19 U 51/11 und Az.: I-19 U 122/11 vom 22.11.2011 bekannt sein dürfte, genügt die wenig transparente Mitteilung einer Preiserhöhung, respektive Vertragsänderung, per E-Mail-Übermittlung oder per Informationsblatt im Kundenportal nicht den gesetzlichen Vorgaben. Diese versteckt mitgeteilte Preiserhöhung entspricht nicht dem gesetzlichen Transparenzgebot gemäß
§ 41 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und ist folglich unwirksam.
Eine Preiserhöhung hätte 6 Wochen vor Eintritt in der rechtlich vorgeschriebenen Schriftform gemäß o. g. Urteilen des OLG Hamm mir zugesandt werden müssen, worauf ich in rechtlich vorgeschriebener Schriftform mein Sonderkündigungsrecht fristgerecht in Anspruch hätte nehme können. Aufgrund der Sachlage haben Sie wissentlich mein mir zustehendes Sonderkündigungsrecht umgangen.
Es handelt sich hiermit um eine rechtlich unwirksame Preiserhöhung wegen unterbliebener bzw. intransparenter Preiserhöhungsmitteilung gem. § 41 Abs. 3 EnWG (Erfordernis lt. der übergeordneten „Richtlinie 2009/72/EG“ der EU, Anhang I „Massnahmen zum Schutz der Kunden“ - Ziff. 1: Auszug Punkt b: . rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, .)
Die Einstellung einer Preiserhöhungsmitteilung in ein Online-Kundenkonto ohne gleichzeitige Hinweis-E-Mail an den Kunden genügt der Erfordernis „direkt“ nicht.
Ich behalte mir vor, bei fruchtlosem Fristablauf eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie vorzubringen sowie die Verbraucherzentrale Sachsen und NRW darüber zu informieren. “
Bestell-/Kundennummer: 01 92 83 28
Meine Forderung an ExtraEnergie:
Bisheriger Abschlagsbetrag - besser noch: Sonderkündigungsrecht zum 31.05.2015
Antwort auf die Beschwerde vom 10.05.2015
Sehr geehrter Herr Grässlin,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Wir haben Ihre Anfrage an unsere Fachabteilung geleitet. Selbstverständlich werden wir Sie sofort kontaktieren, sobald neue Informationen für Sie vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ExtraEnergie
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Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Sonderkündigung zum 30.06.2015.