Wollen Sie auf Diese Beschwerde antworten?
Antwort zu folgender Beschwerde

Ich bitte das Gericht um Konkretisierung, wozu ich mich äußern soll: In dem Schreiben der Bundesarbeitsagentur, welches das Gericht ungeprüft an mich weitergeleitet hat, nimmt der Beamte Sxxx Bezug auf Schreiben, die nicht das Geringste mit der Bitte des Klägers um Bestätigung der Rechtswirksamkeit der von ihm seinerzeit abgegebenen Berechtigtenerklärung - in der ungefälschten Version: zum Antrag der Ehefrau - zu tun haben.

Im Schreiben der Familienkasse vom 14.4.2011 behauptet die Beamte der Familienkasse darüber hinaus ebenfalls unbegründet, dass eine Berechtigtenbestimmung „nicht abgegeben“ wurde, wobei unklar ist, ob die Familienkasse (1) unbegründet behauptet, dass eine Berechtigtenbestimmung nicht getroffen wurde oder (2) begründet behauptet, dass sie dies bislang weder bestritten noch überhaupt interessiert hat. Im übrigen stellt auch dies Schreiben - unabhängig davon, was Beamte behaupten - einen Bescheid im Sinne geltenden Rechts dar. Welche der Fragen (1) oder (2) will das Gericht beantwortet wissen?

Das Schreiben des Gerichts gibt auch zu der Vermutung Anlass, dass das Gericht nicht zwischen Berechtigtenerklärung und Berechtigtenbestimmung unterscheiden kann. Stimmt das?

Soweit das Gericht auch die Rechtsfrage nach der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage an mich richten will, teile ich mit, dass die Klage zulässig ist.

Soweit das Gericht von mir wissen will, ob die Schreiben der Familienkasse Bescheide im Sinne geltenden Rechts darstellen, ist dies zu bejahen. Sofern das Gericht den bescheidenden Inhalt nicht zu erkennen vermag, kann ich gerne bei der Urteilsfindung helfen. Das Gericht müsste aber klarstellen, ob es bei der beabsichtigten Entscheidung von der gefälschten Erklärung oder von der Originalversion ausgehen will.

Abgesehen davon, dass die Beamten der Arbeitsagentur hier definitiv nicht nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet haben – man schaue sich hierzu auch einmal den an Dreistigkeit nicht zu überbietenden Bescheid der Familienkasse im Schreiben vom 28.3.2011 an – sollte das Gericht einmal präzise darlegen, wozu ich Stellung nehmen soll.

Auch meine Rüge vom 30.11.2011 wg. falscher Verfahrensbezeichnung ist noch nicht durch das Gericht bearbeitet worden.

Nutzungsbedingungen gelesen und akzeptiert.
Zurück