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Antwort zu folgender Beschwerde

Im März 2007 wurde ich anspruchsberechtigt für das Kindergeld (meine Tochter war damals 1,4 Jahre alt).

Ich bin Ausländer mit Aufenthalt nach § 21 AufenthG (selbständige Tätigkeit). Meinen Antrag hat die FK damals abgelehnt mit nur einem Begründungssatz:  "§ 21 AufenthG begründet keinen Anspruch auf Kindergeld".

Unser Familienrechtsanwalt sagt aber, dass gerade selbständige Ausländer nach diesem § in erster Linie kindergeldberechtigt sind. Also, es war eindeutig vorsätzlich falsche Deutung der Rechtslage seitens der FK.

Ich habe erneut einen Antrag gestellt mit rückwirkender Prüfung des Anspruchs ab April 2007 (Einspruchsfristen versäumt). Bis heute keine Meldung. FK sagt, die Unterlagen liegen zur Bearbeitung vor, Warten angesagt. 

Wir sind hier doch nicht in Afrika, zumindest eine einzige schriftliche Mitteilung über den Stand der Dinge habe ich "verdient".

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