Lt. Mitteilung und Schreiben v. Job Center musste ich mir eine kostengünstigere Wohnung suchen.
Als ich meine Kündigung beim Vermieter einreiche, kündige ich auch andere wichtige Verträge, so auch bei Telekom.
Erst mit Schreiben vom 22.09.2011 erhalte ich Bestätigung meiner Kündigung zum 16.08.2012 (zwei Jahres-Knebelverträge).
Am 15.11.2011 kann ich erst einen neuen Mietvertrag unterschreiben und erkundige mich auch an diesem Tag in einem T- Punkt nach den Leistungen am Wohnort meiner künftigen Wohnung. DSL statt 25 000 nur 3000, digitales Fernsehen gar nicht.
Auch am gleichen Tag schreibe ich (vorher vergebliche Versuche mit Anrufen) ein Einschreiben mit Rückschein an die Geschäftsleitung nach Bonn - Annahme des Einschreibens am 17.11.2011, in welchem ich alle notwendigen Angaben, Aussagen u. m. schreibe, worauf hin ich bis zum heutigen Tag keine Antwort erhielt.
Vergebliche Versuche im Kunden Center mit meinen Kontaktanschreiben, E-Mails, leider keine Antwort in Bezug meines Einschreibens.
Seit 01.12.2011 wohne ich nun in meiner neuen kleinsten "billigeren" Wohnung (im Übrigen hat das Job Center mir weder geholfen, noch irgend etwas beigesteuert, trotz Antragsstellung + Genehmigung Antragsannahme)
UND
trotzdem ist mein Festnetz in Berlin immer noch erreichbar, habe weitere Rechnung von Telekom erhalten.
Ein Beispiel:
Amtsgericht Fürth, Urteil vom 07.05.2009
- 340 C 3088/08 -
AG Fürth: Kunde hat Recht auf Sonderkündigung bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit
Vetragsklausel stellt unangemessene Benachteiligung für Verbraucher dar
Eine zu geringe DSL-Geschwindigkeit kann ein Recht auf Sonderkündigung begründen. Eine Klausel in den AGBs die den Verbraucher darauf hinweist, dass der Provider lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schuldet ist unwirksam und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Dies entschied das bayerische Amtsgericht Fürth.
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Im zugrunde liegenden Fall lehnte der Provider eine Kündigung wegen einer geringen DSL-Geschwindigkeit stets mit dem Verweis auf ihre AGB ab. In diesen steht häufig die Klausel, dass der Provider lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schuldet. Dementsprechend zahlt der Kunde mitunter für die größte Bandbreite, kann aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur einen geringen Teil davon wirklich nutzen.
Provider lehnt Kündigung des Kunden ab. Dies wollte ein Verbraucher in Nordbayern nicht hinnehmen und erklärte seinem Provider die Kündigung. Dieser lehnte die Kündigung jedoch ab.
Geringe Bandbreite als vereinbart stellt erhebliche Pflichtverletzung dar. Der Verbraucher klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Fürth und bekam schließlich recht.
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die bereitgestellte geringe Bandbreite eine so erhebliche Pflichtverletzung darstelle, dass der klagende Verbraucher nicht an einem auf 24 Monate ausgelegten Vertrag festzuhalten brauche. Den Verweis des Providers auf dessen AGB und der oben genannten Klausel ließ das Gericht nicht gelten. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Verbraucher, der weiterhin den Preis für die höhere Bandbreite zahlen solle, unangemessen benachteilige.